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1C_547/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C_547/2026

Urteil vom 6. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
3. D.B.________,
Beschwerdegegnerschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 31. August 2026 (VB.2026.00482).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 wies die Kantonspolizei Zürich A.________ in Anwendung des kantonalen Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH; LS 351) für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis und mit dem 29. Juli 2026 aus seiner Wohnung weg und ordnete ihm gegenüber für den gleichen Zeitraum Kontaktverbote zu B.B.________, C.B.________ und D.B.________ sowie ein Betretverbot betreffend deren Wohnort an. Mit Urteil vom 28. Juli 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon diese Schutzmassnahmen bis zum 29. Oktober 2026.

2. Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli 2026 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 31. August 2026 wies das Gericht die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

3. Mit Eingabe vom 25. September 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2026.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, weshalb die fraglichen Schutzmassnahmen, soweit sie zu überprüfen seien, nicht zu beanstanden seien und die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie (und damit auch auf sämtliche darin enthaltene Anträge, unabhängig davon, inwiefern diese überhaupt den zulässigen Verfahrensgegenstand betreffen) nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig; ein Verzicht auf eine Kostenerhebung ist mit Blick auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_238/2026 vom 19. Mai 2026, das ebenfalls Massnahmen nach dem Zürcher Gewaltschutzgesetz im vorliegenden Zusammenhang betraf und in welchem der Beschwerdeführer bereits auf die Begründungsanforderungen hingewiesen wurde, nicht mehr gerechtfertigt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Müller

Der Gerichtsschreiber: Baur

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1C_547/2026
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