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1C_552/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C_552/2017

Verfügung vom 13. November 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Datenschutz; Publikation zweier Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 (VD.2016.132; VD.2015.252).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen VD.2015.252 und VD.2016.132 des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 erhoben hat;

dass A.________ mit Schreiben vom 9. November 2017 seine Beschwerde zurückgezogen hat, nachdem der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sein Gesuch abgewiesen hatte, die beiden angefochtenen Verfügungen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens vorsorglich der Öffentlichkeit zu entziehen;

dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass diesfalls auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG);

verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1C_552/2017
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