1C_562/2020
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2020 erhebt A.________ "Einsprache" gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, mit dem ihm offenbar der Führerausweis entzogen wurde.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde A.________ Frist bis zum 19. Oktober 2020 zur Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Rechtsschrift unbeachtet bleibt. A.________ hat diese Verfügung am 11. Oktober 2020 entgegengenommen.
Da A.________ den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi