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1C_562/2020BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C_562/2020

Urteil vom 3.November 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2020 erhebt A.________ "Einsprache" gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, mit dem ihm offenbar der Führerausweis entzogen wurde.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde A.________ Frist bis zum 19. Oktober 2020 zur Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Rechtsschrift unbeachtet bleibt. A.________ hat diese Verfügung am 11. Oktober 2020 entgegengenommen.

Da A.________ den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1C_562/2020
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