1C_583/2013
In Erwägung,
dass X.________ gegen einen Mitarbeiter des Vollzugszentrums Bachtel und gegen weitere Beamte der Polizei und der Justiz Strafanzeige eingereicht hat;
dass in der Folge die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Beschluss vom 8. Mai 2013 nicht erteilt hat;
dass X.________ mit einer mit 27. Juni 2013 datierten Eingabe (Poststempel 7. Juni 2013) bei der III. Strafkammer einen Rekurs gegen deren Beschluss vom 8. Mai 2013 eingereicht hat;
dass die III. Strafkammer die Eingabe mit Schreiben vom 10. Juni 2013 dem Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überwiesen hat;
dass die Beschwerdeführerin sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert haben sollte;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli