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1C_602/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C_602/2016

Verfügung vom 15. Januar 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
Robert Brunner,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Abteilung Stab / Sektion Recht.
Gegenstand
Beschluss des Kantonsrats über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (Leistungsprüfung 2016),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2016 (5291 a).

Erwägungen:

Robert Brunner hat am 11. Januar 2019 seine Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Zürcher Kantonsrats vom 5. Dezember 2016 über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich zurückgezogen.

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- trägt der Beschwerdeführer.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1C_602/2016
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