1C_602/2016
Erwägungen:
Robert Brunner hat am 11. Januar 2019 seine Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Zürcher Kantonsrats vom 5. Dezember 2016 über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich zurückgezogen.
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- trägt der Beschwerdeführer.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi