1C_612/2012
Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Dezember 2012 sowie die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 und
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat;
dass der Instruktionsrichter bei einem Rückzug über die Abschreibung des Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 BGG) und über die Gerichtskosten sowie die Höhe der Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG);
dass die Instruktion der vorliegenden Beschwerde mit einem gewissen Aufwand für das Bundesgericht verbunden war, was die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigt (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);
dass sich die Parteien gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 darauf verständigt haben, dass die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer und der Baugesellschaft Y.________ je zur Hälfte getragen werden und auf Parteientschädigungen beidseits verzichtet wird;
dass der beantragten Regelung der Kostenfolgen nichts entgegensteht;
dass den kantonalen und kommunalen Behörden keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG);
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Schluein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Haag