1C_653/2024
Sachverhalt:
A. Die Salt Mobile SA reichte am 28. Februar 2019 bei der Politischen Gemeinde Kreuzlingen ein am 5. und 10. Oktober 2018 sowie am 30. Dezember 2018 unterzeichnetes Baugesuch ein für den Austausch von Antennen an der bestehenden Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Nr. 2047, Grundbuch Kreuzlingen. Der bestehenden Antennenanlage war mit Entscheid der Gemeinde vom 18. November 2008 die Bewilligung erteilt worden.
Die Mobilfunkanlage befindet sich auf dem Dach eines Wohn- und Geschäftshauses an der Strasse U.________ in Kreuzlingen. Die Liegenschaft Nr. 2047 war bis am 31. August 2023 der Wohn- und Gewerbezone 90 und ist seit dem 1. September 2023 der Wohn- und Arbeitszone 135 zugewiesen.
Laut Baugesuch vom 28. Februar 2019 sollen Antennenpanels durch neue Panels ausgetauscht werden. Gemäss Standortdatenblatt vom 12. Oktober 2018 soll die Mobilfunkanlage mit sechs Antennenpanels mit Sendeleistungen von 300 Watt, 320 Watt, 400 Watt und 500 Watt ausgestattet werden, die neu in den Frequenzbereichen 700-900 und 1800-2600 Megahertz (MHz) senden sollen. Die Hauptstrahlrichtungen der Antennen betragen 110 Grad, 230 Grad und 350 Grad (Azimut; in Grad von Nord). Zudem soll die bestehende Richtfunkantenne entfernt werden.
B. Das Amt für Umwelt stellte am 24. Juni 2019 fest, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt seien. Während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs vom 16. Juli bis 5. August 2019 ging eine Einsprache vom 5. August 2019 ein. Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 wies die Gemeinde die erhobene Einsprache ab und verwies die zivilrechtlichen Rügen auf den Zivilweg. Gleichzeitig erteilte sie die Baubewilligung.
Dagegen erhoben unter anderem A.________, B.B.________, C.B.________ und D.________ am 5. August 2020 Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 3. August 2023 ab.
Gegen den ablehnenden Rekursentscheid erhoben unter anderem A.________, B.B.________, C.B.________ und D.________ am 4. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses führte am 17. Januar 2024 einen Augenschein durch. Mit Urteil vom 7. August 2024 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C. Dagegen erheben A.________, B.B.________, C.B.________ und D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2024 aufzuheben und die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2019-105 zu verweigern. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie darum, es sei ihnen Einsicht in die originalen Herstellerantennendiagramme in maschinenlesbarer Form zu gewähren.
Die Salt Mobile SA beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht sowie das Departement für Bau und Umwelt stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie das kantonale Amt für Umwelt haben sich zur Sache vernehmen lassen. Soweit sich die Verfahrensbeteiligten zum Verfahren nochmals vernehmen lassen, halten sie an ihren Anträgen fest.
D. Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2024 hat das Bundesgericht der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführenden die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Sämtliche Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und wohnen innerhalb des im Standortdatenblatt berechneten Einspracheperimeters bzw. Legitimationsradius von 401 m. Sie haben damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
2. Das Bundesgericht prüft die richtige Anwendung des Bundesrechts frei und von Amtes wegen (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3 mit Hinweis). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 I 127 E. 4.3; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 151 II 934 E. 3.4; 146 V 240 E. 8.2). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört daher auch die auf Indizien gestützte und die vorweggenommene ("antizipierte") Beweiswürdigung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3; 149 V 57 E. 5.1; 147 IV 534 E. 2.5.1; 140 I 114 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen. Andernfalls können Rügen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2; 148 II 392 E. 1.4.1; 137 III 226 E. 4.2; 133 II 249 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdeführenden bringen mehrere Sachverhaltsrügen vor.
3.1. Insbesondere bestreiten sie, dass es sich bei der Decke zwischen dem 3. Obergeschoss und dem Estrich des Standortgebäudes und des angebauten Nachbargebäudes um eine Eisenbetondecke handle, wie dies die Vorinstanz angenommen habe.
3.1.1. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, gemäss dem Baubeschrieb für das Mehrfamilienhaus vom 1. März 1950 habe der Gebäudekomplex in Massivbauweise ausgeführt werden sollen. Welche Teile in Massivbauweise auszuführen waren, lasse sich dem dem Baugesuch beigelegten Schnittplan 1:100 entnehmen. Es seien dies sämtliche Böden und Wände bis und mit der Decke des 3. Obergeschosses. Für Böden und Decken sei die damals gebräuchliche Massivbauweise Eisenbeton gewesen. Das Departement für Bau und Umwelt habe im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht darauf hingewiesen, die unterschiedliche Schraffierung auf dem Plan deute darauf hin, dass die Decke des dritten Obergeschosses nicht wie der Dachstuhl aus Holz gefertigt sei. Diese Annahme werde denn auch erheblich gestützt durch die Ergebnisse der Abnahmemessung am 27. Februar 2013. Für den OMEN Nr. 02 gemäss Standortdatenblatt aus dem Jahr 2007 sei eine Feldstärke von 5,86 V/m berechnet worden. Tatsächlich gemessen worden sei jedoch ein Wert 0,12 V/m. Dies belege, dass die Strahlung der Antenne durch die Decke des 3. Obergeschosses ganz erheblich abgedämpft werde. Eine andere Erklärung als die Tatsache, dass diese Decke aus Eisenbeton bestehe, ergebe sich mit Blick auf die übrigen Indizien nicht. Das Amt für Umwelt und das Departement für Bau und Umwelt hätten unter diesen Umständen auch auf weitere Abklärungen verzichten dürfen. Auch die Beschwerdeführenden hätten diesbezüglich keinen anderen nachvollziehbaren Erklärungsansatz. Hinweise auf Deckendurchbrüche, ausser der besichtigten Luke zum Besteigen des Dachbodens, bestünden nicht, wie der Augenschein gezeigt habe. Es bestehe einzig die Luke mit einer Falltür ins Treppenhaus. Dass die Falltür und die Wohnungstüren aus Holz bestünden, lasse in den Wohnungen auf keine höhere Belastung schliessen, andernfalls hätten im Februar 2018 bei den OMEN 01b und 02 gemäss Standortdatenblatt 2007 höhere Werte als 0,13 V/m und 0,12 V/m ermittelt werden müssen, nachdem die Luke bereits damals bestanden habe. Unmassgeblich seien auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Strahlenausbreitung und Reflexionen. Die Wohnungen im dritten Obergeschoss würden durch den Durchbruch für die Luke nicht tangiert. Die Strahlen könnten sich einzig in das Treppenhaus ausbreiten, bei dem es sich nicht um einen OMEN handle. Der Einwand der Beschwerdeführenden, der OMEN Nr. 02 gemäss dem Standortdatenblatt 2007 hätte auch für das vorinstanzliche Verfahren berechnet werden müssen, erweise sich daher als unbegründet.
3.1.2. Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Einwänden dagegen nicht durch. Namentlich vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass diese auf Indizien gestützte vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. dazu oben E. 2). Dass die fragliche Betondecke aus Eisenbeton besteht, ist zwar nicht bewiesen. Die Vorinstanz behauptet das auch nicht, sondern stützt sich, wie gesehen, für diese Annahme vielmehr ausdrücklich auf Indizien. Weshalb dieses Vorgehen im vorliegenden Fall gegen Bundesrecht verstossen soll, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt in Bezug auf die Herleitung dieser Begründung gestützt auf die genannten Indizien.
Zwar bemerkt auch das BAFU in seiner Stellungnahme, dass es anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilen könne, ob es sich beim erwähnten Estrichboden um eine Eisenbetondecke handle oder nicht. Es schliesst dies aber auch nicht aus. Das BAFU weist jedoch darauf hin, dass eine Abnahmemessung vom 27. Februar 2018 im Standortgebäude einen gemessenen Beurteilungswert von 0,12 V/m anstelle der - ohne Gebäudedämpfung - berechneten Feldstärke von 5,86 V/m ergeben habe, was darauf hindeute, dass der Estrichboden über eine hohe Gebäudedämpfung verfüge. Allerdings sei der Unterschied zwischen dem damaligen Messresultat und der Berechnung wohl nicht allein auf die Gebäudedämpfung des Estrichbodens zurückzuführen: Bisherige Erfahrungen mit Abnahmemessungen unterhalb der Antennen hätten bis anhin tiefere Werte als die rechnerische Prognose ergeben, weil die Richtungsabschwächung der Antennen gemäss Vorgabe der Vollzugsempfehlung zur Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (BUWAL, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 20 f. Ziff. 2.3.1) auf maximal 15 dB begrenzt gewesen sei, die tatsächliche, aus dem Antennendiagramm herausgelesene Richtungsabschwächung aber deutlich höher sei. Dies bedeute, dass die elektrische Feldstärke unterhalb der Antennen bei der Berechnung systematisch überschätzt worden sei. Deshalb habe das BAFU die Änderungen vom 22. November 2024 der Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002 betreffend die rechnerische Prognose veröffentlicht. Darin werde die maximale Richtungsabschwächung, die bei der Berechnung geltend gemacht werden dürfe, von 15 dB auf 30 dB erhöht (vgl. Kap. 1.1).
Damit mögen die Indizien, auf die sich die Vorinstanz diesbezüglich gestützt hat, eher schwach sein und infrage gestellt werden können; dass der ermittelte Sachverhalt deswegen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll, haben die Beschwerdeführenden jedoch weder erstellt noch ist dies ersichtlich.
3.2. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Estrich verfüge über eine Luke mit einer Falltür ins Treppenhaus. Die Falltür bestehe aus Holz und weise damit keinen Dämpfungswert auf. Im Treppenhaus würden sich im 3. Obergeschoss zwei Wohnungstüren befinden. In den Wohnungen im Bereich hinter den Türen könne kein Dämpfungswert angenommen werden, woraus voraussichtlich eine Überschreitung der Grenzwerte folge. Dieser Wohnungsbereich stelle, was unbestritten geblieben sei, ein potenzielles OMEN dar. Die Vorinstanz ignoriere bei ihren Ausführungen, dass die Abnahmemessungen vom 27. Februar 2018 nicht im Bereich der Wohnungstür resp. dem Eingangsbereich der Wohnung durchgeführt worden seien. Aus diesen Messungen darauf zu schliessen, dass auch in den Eingangsbereichen der Wohnungen die Grenzwerte eingehalten werden, sei schlicht willkürlich und bedeute eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts.
Auch diesbezüglich dringen die Beschwerdeführenden mit ihren Einwendungen nicht durch. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die Falltür und die Wohnungstüren aus Holz bestünden, lasse in den Wohnungen auf keine höhere Belastung schliessen, andernfalls hätten im Februar 2018 bei den OMEN 01b und 02 gemäss Standortdatenblatt 2007 höhere Werte als 0,13 V/m und 0,12 V/m ermittelt werden müssen, nachdem die Luke bereits damals bestanden habe (vorne E. 3.1.1). Weder legen die Beschwerdeführenden rechtsgenüglich dar noch ist es ersichtlich, weshalb die auf angeblich unzutreffenden Annahmen gestützte antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar sein soll (vgl. vorne E. 2).
3.3. Die Beschwerdeführenden kritisieren weiter, dass die Höhenangaben im Standortdatenblatt gegenüber jenen in früheren Standortdatenblättern zum Teil erheblich abweichen würden. Zudem weisen sie auf Abweichungen zwischen dem mit dem Baugesuch eingereichten und dem vom Amt für Umwelt beurteilten Standortdatenblatt hin.
3.3.1. Wie das Amt für Umwelt in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht dargelegt hat, hat es dem Verwaltungsgericht versehentlich ein falsches Standortdatenblatt aus einer Vorprüfung als Vorakte zur Verfügung gestellt. Das anlässlich des Baugesuchsverfahrens tatsächlich vom Amt für Umwelt geprüfte Standortdatenblatt reichte es dem Bundesgericht nach. Es erklärte, dass das Amt für Umwelt das Standortdatenblatt im Baugesuchsverfahren nach erfolgter Prüfung mit einem Stempel versehe und der zuständigen Baubehörde zusammen mit dem Entscheid zustelle. Dieser Stempel fehle auf dem fälschlich beigelegten Standortdatenblatt im Verwaltungsgerichtsverfahren. Im Entscheid des Amts für Umwelt zuhanden der Gemeinde Kreuzlingen vom 24. Juni 2019 werde denn auch eben dieses abgestempelte Standortdatenblatt erwähnt. Ersichtlich werde dieses Versehen ebenso im Entscheid des Amts für Umwelt unter Sachverhalt, C und D, in welchem die elektrischen Feldstärken des abgestempelten Standortdatenblatts wiedergegeben würden. Die diesbezüglichen Abweichungen der Höhenkoten würden sich dadurch erklären, massgeblich sei vorliegend einzig das abgestempelte Standortdatenblatt.
3.3.2. Vorweg ist daher festzuhalten, dass vorliegend das bewilligte, abgestempelte Standortdatenblatt massgebend ist. Soweit die Beschwerdeführenden Abweichungen bei den Höhenangaben im aktuellen Baugesuch geltend machen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die darin enthaltenen Höhenangaben hält auch das BAFU aufgrund der beigelegten Pläne für das Standortgebäude für plausibel. Die Beschwerdeführenden zweifeln an deren Richtigkeit, da diese im Vergleich zu jenen in älteren Standortdatenblättern abweichen. Dabei handelt es sich jedoch um Tatsachenfragen, weshalb ein solches Zweifeln nicht ausreicht (vgl. vorne E. 2). Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll, wenn das zuständige kantonale Amt die Abweichungen mit fehlender Messgenauigkeit in den älteren Standortdatenblättern erklärt und ansonsten keine Hinweise bestehen, weshalb die Höhenangaben im bewilligten Standortdatenblatt nicht zutreffend sein sollen.
4. Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens keine Abnahmemessungen angeordnet wurden, insbesondere nicht an den OMEN Nr. 02 und 05. Dies verletze das Vorsorgeprinzip.
4.1. Allgemein gilt nach den Vollzugsempfehlungen, dass in der Regel eine Abnahmemessung durchgeführt werden soll, wenn gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN der Anlagegrenzwert zu 80 % erreicht wird (BUWAL, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 20 Ziff. 2.1.8). In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen oder aber auch auf die Messung verzichten, wenn die Feldstärke mehr als 80 % des Anlagegrenzwertes beträgt, wie das BAFU in seinem Nachtrag zu den adaptiven Antennen ausdrücklich festhält (vgl. BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, Ziff. 5). Vorliegend hat die Behörde auf eine solche verzichtet.
4.2. Für den OMEN Nr. 02 wurde eine elektrische Feldstärke von 4,35 V/m berechnet, wie die Vorinstanz darlegt. Damit übersteige diese berechnete Feldstärke 80 % des gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV geltenden Grenzwerts von 5,0 V/m. Mit Bezug auf den OMEN Nr. 02 sei der Verzicht auf eine Abnahmemessung damit begründet worden, dass bereits am 27. Februar 2018 eine Messung durchgeführt und der gemessene Wert dreimal tiefer gewesen sei als der berechnete Wert von 2,91 V/m gemäss Standortdatenblatt. Gemessen worden sei eine Feldstärke von 0,90 V/m. Dies deute auf eine erhebliche Dämpfung der Strahlung hin. Änderungen an der Bauweise des Gebäudes seien weder ersichtlich noch behauptet worden. Zudem sei bei den auszutauschenden Antennenpanels keine Änderung der Hauptstrahlrichtungen vorgesehen. Folglich sei es nachvollziehbar, wenn das Amt für Umwelt erwarte, dass die tatsächliche Feldstärke gegenüber der theoretisch berechneten erheblich unter der Grenze von 80 % des Grenzwertes von 5 V/m zu liegen kommen werde. Es liege somit ein begründeter Fall im Sinne von Ziff. 5 des Nachtrags zur NISV-Vollzugsempfehlung vor, der den Verzicht auf eine Abnahmemessung rechtfertige.
Für den OMEN Nr. 05 sei im Standortdatenblatt eine elektrische Feldstärke von 4,95 V/m berechnet worden. Somit wäre gemäss Vollzugshilfe NISV ebenfalls eine Abnahmemessung anzuordnen gewesen. Das verfahrensbeteiligte Amt habe ausgeführt, bei einem Augenschein vor Ort sei festgestellt worden, dass vom im Standortdatenblatt berechneten OMEN Nr. 05 kein direkter Sichtkontakt zur Antenne bestehe. Die Berechnung hätte also durchaus mit einer Gebäudedämpfung durchgeführt werden können, womit sich der Prognosewert deutlich unter 4 V/m gesenkt hätte. Diese Begründung erscheine plausibel. OMEN Nr. 05 befinde sich an der nördlichen Ecke des Gebäudes Nr. 633 auf einer Höhe von 5,29 m über Boden. Der Augenschein habe gezeigt, dass zwischen dem OMEN Nr. 05 und dem Antennenstandort kein direkter Sichtkontakt bestehe. Das Departement für Bau und Umwelt habe zu Recht darauf hingewiesen, dass beim OMEN Nr. 05 eine durchgehende Metallfassade bestehe, weshalb von einer Gebäudedämpfung hätte ausgegangen werden dürfen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass eine Abnahmemessung am 27. Februar 2018 beim OMEN Nr. 05 statt der berechneten Feldstärke von 1,86 V/m lediglich ein Wert von 0,02 V/m habe gemessen werden können. Auch mit Bezug auf den OMEN Nr. 05 liege somit ein begründeter Fall im Sinne von Ziff. 5 des Nachtrags zur NISV-Vollzugsempfehlung vor, der den Verzicht auf eine Abnahmemessung rechtfertige.
4.3. Das BAFU weist darauf hin, dass sich diese Vollzugsempfehlung daraus ableite, dass die beurteilende Behörde aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung in Bezug auf die rechnerische Prognose und deren Vereinfachungen für eine konkrete Situation oft klarer einschätzen könne als ein pauschaler Schwellenwert, an welchen Orten eine Abnahmemessung zur Überprüfung der Berechnungen notwendig sei oder nicht. Es hält die von der Vorinstanz angeführten Begründungen für nachvollziehbar und genügend fundiert.
4.4. Auch in diesem Zusammenhang kritisieren die Beschwerdeführenden letztlich die auf Indizien gestützte, antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, namentlich in Bezug auf deren Ausführungen zum Einfluss des geplanten Austauschs der Antennenpanels auf die Abstrahlcharakteristik der Antenne. Auch diesbezüglich legen sie nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt offensichtlich unrichtig sein soll.
Soweit die Beschwerdeführenden zudem eine Verletzung von Bundesrecht geltend machen, die darin bestehen soll, dass die Vorinstanz auf eine Abnahmemessung verzichtet hat, obwohl die berechnete Feldstärke 80 % des gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV geltenden Grenzwerts von 5,0 V/m übersteige, dringen sie ebenfalls nicht durch. Wie gesehen, hat die zuständige Behörde in solchen Fällen nicht zwingend, sondern "in der Regel", eine Abnahmemessung durchzuführen, was entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auch für konventionell betriebene Antennen gilt (siehe Urteil 1C_30/2025 vom 13. November 2025 E. 4.6 und 4.7.1). Demnach kann sie von einer solchen in begründeten Fällen absehen, was sie vorliegend getan hat. Inwiefern dieses Vorgehen das Vorsorgeprinzip verletzen soll, legen die Beschwerdeführenden weder rechtsgenüglich dar, noch ist dies ersichtlich.
5. Soweit die Beschwerdeführenden allgemeine Kritik am Qualitätssicherungssystem vorbringen, dringen sie ebenfalls nicht durch. Namentlich kritisieren sie, dass die zur Überprüfung des bewilligungskonformen Betriebs eingesetzten Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) nicht funktionierten. Die angebliche Fehlerhaftigkeit dieser QS-Systeme soll aus dem Faktenblatt Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen: Pilotprojekt Vor-Ort-Kontrollen 2022 vom 2. April 2024 des BAFU hervorgehen. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach dazu geäussert und die Tauglichkeit der aktuell praktizierten QS-Systeme bestätigt (statt vieler: BGE 151 II 593 E. 7; Urteil 1C_501/2025 vom 6. August 2026 E. 10; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden bringen keine Gründe vor, die eine diesbezügliche Neubeurteilung rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführenden machen in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV).
6.1. Soweit sie ihre Kritik darauf beschränken, die Vorinstanz habe Anträgen auf die Abnahme bestimmter Beweise nicht entsprochen, genügen ihre diesbezüglichen Rügen nicht den Rügeerfordernissen, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2).
6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, indem sie den Antrag auf Einsicht in die originalen Herstellerantennendiagramme abgewiesen habe. Nur anhand dieser Diagramme könne die Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin selbst erstellten und eingereichten umhüllenden Antennendiagramme und letztlich die Bewilligungsfähigkeit des Standortdatenblatts überprüft werden.
6.2.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, die Beschwerdegegnerin habe in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für jeden Antennentyp ein horizontales und vertikales umhüllendes Antennendiagramm eingereicht. Das Amt für Umwelt habe diese Antennendiagramme unter Beizug der Herstellerdiagramme geprüft und für korrekt befunden, Anzeichen für eine ungenügende oder unzutreffende Prüfung würden nicht vorliegen. Damit sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Ein Anspruch auf Einsicht in die originalen Antennendiagramme bestehe dagegen nicht.
6.2.3. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzulegen, dass die in den Standortdatenblättern enthaltenen Antennendiagramme ungenügend wären und sich eine Einsicht in die originalen Antennendiagramme aufdrängen würde. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits mehrmals festgehalten, dass die Aushändigung originaler Antennendiagramme des Herstellers grundsätzlich durch das Akteneinsichtsrecht nicht gedeckt ist (Urteil 1C_342/2025 vom 30. April 2026 E. 3.3 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, weshalb auf diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall zurückgekommen werden müsste.
6.3. Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei auf ihre Kritik an den angewandten Messmethoden des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) für adaptive Antennen nicht eingegangen. Dieses Vorbringen bleibt unsubstanziiert, denn es geht daraus nicht hervor, inwiefern die sehr pauschal gehaltene Kritik an der Messmethode auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt einen entscheidwesentlichen Einfluss haben soll. Insoweit liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits mehrfach bestätigt, dass die vom METAS empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen zwecktauglich sind (statt vieler: Urteile 1C_30/2025 vom 13. November 2025 E. 4.6; 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 8.2 mit Hinweisen).
6.4. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden ist folglich zu verneinen.
7. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass gemäss den Angaben im Standortdatenblatt bei der rechnerischen Prognose der Strahlung die Down-Link Frequenzbänder um 700 MHz nicht berücksichtigt worden seien, weshalb das Standortdatenblatt falsch und nicht bewilligungsfähig sei. Die fehlende Offenlegung der Berechnungsgrundlagen verletze zudem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden.
7.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich dargelegt, das verfahrensbeteiligte Amt habe die NIS-Berechnungen in den Standortdatenblättern jeweils unabhängig mit den aktuellen Antennendiagrammen geprüft, die von den Antennenlieferanten zur Verfügung gestellt worden seien. Die Angaben im Standortdatenblatt vom 12. Oktober 2018 (Revision 2.0) seien vollständig gewesen. Das verfahrensbeteiligte Amt habe sie einer umfassenden Prüfung unterziehen können. Die Beschwerde erweise sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.2. Das BAFU stützt diese vorinstanzlichen Ausführungen und legt dar, dass im vorliegenden Standortdatenblatt vom 12. Oktober 2018 (Revision 2.0) in Ziffer 7 unter "Bemerkungen" vermerkt sei: "Nur mit folgenden Downlink Frequenzbändern berechnet: 806-837 MHz, 808-943 MHz, 1843 MHz, 2140-2170 MHz." Das Frequenzband 700 MHz werde an dieser Stelle nicht erwähnt. Etwas weiter unten allerdings stehe: "[...] Die Frequenzbänder 700 MHz und/oder 800 MHz und/oder 900 MHz [...] wurden zusammengefasst." In Zusatzblatt 2 "Technische Angaben zu den Sendeantennen" sei für die Antennen mit den Laufnummern 1-3 das Frequenzband 700-900 MHz aufgeführt. In den dem Standortdatenblatt beiliegenden Antennendiagrammen für das Frequenzband 700-900 MHz sei vermerkt, dass die Frequenzen 707, 737 und 790 MHz mitberücksichtigt wurden. Die Beschwerdegegnerin habe sich in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren nicht explizit zu diesen widersprüchlichen Angaben geäussert. Hingegen habe das Amt für Umwelt in seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 an das Departement für Bau und Umwelt bestätigt, dass es das Standortdatenblatt unter Berücksichtigung des 700 MHz-Bandes kontrolliert und keine wesentlichen Abweichungen festgestellt habe. Das BAFU teilt mit, dass es keinen Anlass hat, an diesem Überprüfungsergebnis zu zweifeln.
7.3. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Auch wenn dies aus dem Standortdatenblatt nicht direkt hervorging, wurden die Downlink Frequenzbänder um 700 MHz bei der rechnerischen Prognose der Strahlung berücksichtigt, wie das Amt für Umwelt bestätigt hat; Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall sei, bestehen keine, wie das BAFU bestätigt. Zu diesem Schluss war bereits die Vorinstanz gekommen. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erkennen, dass den Beschwerdeführenden die Berechnungsgrundlagen nicht offengelegt wurden.
8. Soweit sie zulässig ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben zudem der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren, ebenfalls unter solidarischer Haftung, eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gemeinde Kreuzlingen und der Kanton Thurgau haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie in ihrem Wirkungsbereich obsiegen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 4'000.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Kreuzlingen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz