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1C_706/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C_706/2025

Urteil vom 25. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde Därstetten,
Baubewilligungsbehörde, Gemeindeverwaltung, Hüseli, 3763 Därstetten,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. Oktober 2025 (100.2025.19U).

Erwägungen:

1. Im Rechtsmittelverfahren betreffend eine der Swisscom (Schweiz) AG erteilten Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Därstetten Gbbl. Nr. 414 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Oktober 2025 eine Beschwerde von A.________ ab. Dieser erhob dagegen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der er darum ersuchte, ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG zu gewähren.

2. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. August 2026 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 18. August 2026 First bis zum 2. September 2026, um einen Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Nachdem dieser Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2026 eine Nachfrist bis zum 22. September 2026 gewährt. Da der verlangte Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. Dies hat im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Instruktionsrichters zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 1C_538/2025 vom 1. Juni 2026 E. 7 mit Hinweis).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Därstetten, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1C_706/2025
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