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1C_740/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C_740/2025

Urteil vom 9. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc André Schürch,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
Gegenstand
Annullierung Führerausweis auf Probe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 23. September 2025 (VB.2024.00780).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________, geboren am xxx 2003, erwarb am 24. März 2021 den Führerausweis auf Probe für die Kategorie B. Am 26. Juni 2023 überschritt er auf der Autobahn A14 in Baar die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 36 km/h. Am 1. Juli 2023 überschritt er in Baden die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 23 km/h.

Mit Verfügung vom 4. August 2023 qualifizierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den zweiten Vorfall vom 1. Juli 2023 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und entzog A.________ den Führerausweis auf Probe für die Dauer von einem Monat, mit Wirkung ab 31. Januar 2024, und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A.________ aufgrund der früheren Geschwindigkeitsübertretung vom 26. Juni 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Mit Verfügung vom 6. September 2024 annullierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich seinen Führerausweis auf Probe auf unbestimmte Zeit und ordnete an, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ab dem 6. September 2025 und nur gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten erteilt werde.

B. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 6. September 2024 erhob A.________ am 4. Oktober 2024 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. November 2024 ab. Dagegen erhob A.________ am 23. Dezember 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. September 2025 ab.

C. Gegen dieses Urteil erhebt A.________ am 10. Dezember 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, ihm den Führerausweis auf Probe umgehend zurückzugeben.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zusammen mit seiner Beschwerdeantwort reicht das Strassenverkehrsamt eine verkehrspsychologische Begutachtung zur charakterlichen Fahreignung von A.________ vom 25. November 2025 sowie ein Schreiben an diesen vom 5. Dezember 2025 ein. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil, das ihm zutreffend erscheine, die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über den Verfall des Führerausweises auf Probe. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Inhaber des verfallenen Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person wiederum darf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur rügen, wenn letztere mit einem solchen Mangel behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E 3.5).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Damit haben das vom Strassenverkehrsamt eingereichte verkehrspsychologische Gutachten vom 25. November 2025 wie auch das Schreiben an den Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2025 im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben.

3.

3.1. Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG in der bis 30. September 2023 gültigen Fassung (AS 2002 2767) verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Per 1. Oktober 2023 hat diese Bestimmung geändert (AS 2023 453). Neu verfällt der Führerausweis auf Probe, wenn die Inhaberin oder der Inhaber während der Probezeit eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.

3.2. Die Vorinstanz ging davon aus, unbestrittenermassen seien eine schwere und eine mittelschwere Widerhandlung gegeben. Der Beschwerdeführer hat diesen Schluss der Vorinstanz nicht beanstandet. Tatsächlich stellt die Geschwindigkeitsüberschreitung am 26. Juni 2023 von 36 km/h auf der Autobahn eine schwere (vgl. BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; Urteil 1C_568/2025 vom 9. Juni 2026 E. 2.1 mit Hinweisen) und die Geschwindigkeitsüberschreitung am 1. Juli 2023 von 23 km/h innerorts eine mittelschwere (Urteil 1C_340/2022 vom 27. November 2023 E. 3.2 mit Hinweisen) Widerhandlung dar. Die Vorinstanz schloss daher zutreffend, dass das neuere Recht für den Beschwerdeführer nicht das mildere ist, da auch die zweite Widerhandlung eine mittelschwere ist. Folglich ist auf das alte, im Zeitpunkt der Widerhandlungen geltende Recht abzustellen (vgl. BGE 149 II 96 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_498/2024 vom 20. März 2025 E. 4.1).

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 15a Abs. 4 SVG.

4.1. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der Verfügung des Strassenverkehrsamtes den Verfall des Führerausweises auf Probe des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG bestätigt, zumal dieser in der Probezeit - mit einer mittelschweren und einer schweren - zwei relevante Widerhandlungen begangen habe. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass Art. 15a Abs. 4 SVG nicht zur Anwendung gelangen könne, da er von seiner ersten schweren Widerhandlung vom 26. Juni 2023 keine Kenntnis gehabt habe, als er die zweite mittelschwere Widerhandlung fünf Tage später am 1. Juli 2023 beging. Er habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, das besondere Mass an Verantwortungsbewusstsein, das von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe nach einer ersten Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften erwartet werden könne, unter Beweis zu stellen.

4.2. Das Bundesgericht kam in BGE 146 II 300 zum Schluss, der Führerausweis auf Probe verfalle nach einer zweiten Widerhandlung während der Probezeit im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG auch dann, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG noch nicht gefällt worden sei und der betroffenen Person demzufolge noch nicht habe eröffnet werden können (E. 4). Die Frage, wie es sich im Spezialfall, in dem die Fahrerin bzw. der Fahrer im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung noch nichts von der ersten Widerhandlung weiss, mit der Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG verhält, liess das Bundesgericht offen (E. 4.3; so auch in Urteil 1C_498/2024 vom 20. März 2025 E. 4).

Im kürzlich ergangenen und zur Publikation bestimmten Urteil 1C_246/2026 vom 11. August 2026 hatte sich das Bundesgericht jedoch mit einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden zu befassen. Nachdem der Beschwerdeführer im zitierten Verfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h innerorts begangen hatte, überschritt dieser nur 13 Tage später zwei weitere Male die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 37 km/h bzw. 43 km/h. Das Bundesgericht schützte die vorinstanzliche Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer angesichts der relevanten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht habe entgehen können, dass er mindestens mittelschwere Widerhandlungen begangen hatte. Es hielt weiter fest, der erste Entzug des Führerausweises auf Probe diene zwar grundsätzlich dazu, die Neulenkerin bzw. den Neulenker zu warnen, damit diese sich gegebenenfalls bewähren und ihre Eignung zum verantwortungsvollen Führen eines Fahrzeugs unter Beweis stellen könne. Andererseits handle es sich beim Verfall des Führerausweises auf Probe um eine Präventivmassnahme, weshalb ein Rückfall im technischen Sinne nicht erforderlich sei und eine einfache Wiederholung ausreiche, damit Art. 15a Abs. 4 SVG zur Anwendung gelange. Das Ausmass der innerhalb weniger Tage begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen zeige auf, dass der Beschwerdeführer die erste Phase seiner Fahrausbildung nicht verinnerlicht habe und keine ausreichenden Garantien dafür biete, künftig ein Fahrzeug führen zu können, ohne neue Verstösse zu begehen. Unter diesen Umständen sei ein sofortiger präventiver Entzug des Führerausweises gerechtfertigt, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (zit. Urteil 1C_246/2026 E. 2.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

4.3. Die Vorinstanz betrachtet es im angefochtenen Urteil als erstellt, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Ausmasses der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bewusst sein musste, dass er die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit am 26. Juni 2023 massiv überschritten habe, auch wenn er über die genaue Geschwindigkeit möglicherweise nicht Bescheid wusste. Die Vorinstanz kam zu diesem Schluss insbesondere auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 10. September 2023 und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Fahrzeug gelenkt und daher dessen Fahrverhalten gekannt habe. Angesichts des Ausmasses der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 36 km/h nach Toleranzabzug müsse deshalb als erstellt gelten, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten habe. Da schon eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h eine mittelschwere Widerhandlung darstelle, sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er diese Schwelle erreiche. Damit habe er zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung schon gewusst, dass er zuvor eine (zumindest) mittelschwere Widerhandlung begangen habe.

4.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in seiner Beschwerde nicht substanziiert auseinander. Er gibt lediglich an, es handle sich um eine rechtlich unhaltbare Spekulation der Vorinstanz, ohne darzulegen, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre. Insofern genügt die Beschwerde den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.2 hiervor) und ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung über die Begehung der ersten Widerhandlung Kenntnis hatte.

Ungeachtet dessen wäre für den vorliegenden Verfall des Führerausweises auf Probe nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer über die erste Widerhandlung tatsächlich Bescheid wusste. Dem Beschwerdeführer musste vielmehr angesichts des Ausmasses der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 26. Juni 2023 um 36 km/h ohnehin bewusst sein, dass er mindestens eine mittelschwere Widerhandlung der Verkehrsregeln begangen hatte. Indem er geltend macht, er sei sich der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst gewesen, anerkennt er selbst, dass es ihm an der notwendigen Reife mangelt, um ein Fahrzeug unter Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften und unter Berücksichtigung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu führen (vgl. zit. Urteil 1C_246/2026 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen). Demzufolge hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Verfall des Führerausweises auf Probe des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG aufgrund der schweren Widerhandlung vom 26. Juni 2023 und der mittelschweren Widerhandlung vom 1. Juli 2023 während der Probezeit bestätigt hat.

5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1C_740/2025
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