1C_84/2010
In Erwägung,
dass X.________ seine am 1. Februar 2010 gegen das am 10. Dezember 2009 ergangene Urteil der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 1. März 2010 zurückgezogen hat;
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
dass die Beschwerdegegnerin die von ihr angeforderte Stellungnahme bis unmittelbar vor der Kenntnisnahme des Rückzugsschreibens bereits verfasst hat;
dass somit dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für ihren Aufwand eine angemessene Entschädigung zu leisten hat (Art. 68 BGG);
wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_84/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und der Y.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp