1C_93/2016
In Erwägung,
dass Isabelle Schwander mit Eingabe vom 23. Februar 2016 Beschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Februar 2016 betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme in Sachen Stimmrechtsbeschwerde gegen die Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 erhoben hat;
dass Isabelle Schwander ihre Beschwerde vom 23. Februar 2016 mit Schreiben vom 24. März 2016 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirk Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli