1D_6/2008
In Erwägung,
dass A.X.________ und B.X.________gegen den am 19. Juni 2008 betreffend Einbürgerungsverfahren ergangenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben haben;
dass sie die Beschwerde mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 zurückgezogen haben;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1D_6/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Bürgerrechtskommission der Gemeinde Emmen sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp