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1E.19/1999BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1E.19/1999

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
4. April 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin
Schilling.---------
In Sachen
Arbeitsgruppe autobahnfreies Knonauer Amt, Affoltern am
Albis, Beschwerdeführerin, gegen
Kanton Züric h, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch die Baudirektion,
Verwaltungsgericht des Kantons Züric h, 1. Abteilung, betreffend
Nationalstrassen-Ausführungsprojekte N 4.1.6 und N 4.1.7 (Üetlibergtunnel-Knonau-Cham als Nationalstrasse 1. Klasse), hat sich ergeben:
Mit Beschluss vom 28. Januar 1998 stimmte der Regierungsrat des Kantons Zürich den bereinigten Ausführungsprojekten für die Nationalstrassenabschnitte N 4.1.6 (Knonau bis Dreieck Zürich West/Filderen) und N 4.1.7 (Kantonsgrenze
Zug bis Knonau) zu. Gleichzeitig entschied er über die gegen die Projekte gerichteten Einsprachen und trat unter anderem auf die beiden Einsprachen der Arbeitsgruppe autobahnfreies
Knonauer Amt nicht ein, da es dieser an der Einsprachelegitimation fehle. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die
Arbeitsgruppe Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Dieses verneinte seinerseits die Beschwerdelegitimation der Vereinigung, weil sie weder eine spezialgesetzlich zur Beschwerde ermächtigte Organisation sei, noch belegt habe, dass die Grosszahl ihrer Mitglieder selbst zur
Beschwerde legitimiert wären. Das Verwaltungsgericht wies deshalb mit Urteil vom 23. Juni 1999 die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Die Arbeitsgruppe autobahnfreies Knonauer Amt hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons
Zürich eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt im Wesentlichen, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur formellen und materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, wobei der Beschwerdeführerin die Einsprache- und Beschwerdelegitimation zuzugestehen sei.
Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ersucht das Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gemäss Antrag der Zürcher Baudirektion ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und sind die Verfahrenskosten dem beschwerdeführenden Verein zu überbinden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Kanton Zürich stellt Antrag auf Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil die Beschwerdeführerin zur Teilnahme am nationalstrassenrechtlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren nicht berechtigt sei. Die beschwerdeführende Vereinigung ist jedoch unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache selbst befugt, vor Bundesgericht geltend zu machen, sie sei zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen worden (BGE 104 Ib 307 E. 3a S. 317; BGE 118

Ib 381 E. 2b/bb, 124 II 499 E. 1b, je mit zahlreichen Hinweisen). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Dagegen kann auf die weiteren Vorbringen, welche die materielle

Beurteilung betreffen, nicht eingegangen werden.

2.- Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die Arbeitsgruppe autobahnfreies

Knonauer Amt nicht zu den gesamtschweizerischen Organisationen gehöre, die vom Bundesrat als berechtigt bezeichnet worden sind, in Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz-Belangen Beschwerde zu führen. Sie wäre daher nur zur Beschwerde befugt, wenn sie statutengemäss im Interesse ihrer Mitglieder handelte und diese selbst in ihrer Mehrheit zur Beschwerde legitimiert wären. Letzteres wäre gemäss dem materiell mit

Art. 103 lit. a OG übereinstimmenden kantonalen Verfahrensrecht nur dann der Fall, wenn die Vereinsmitglieder durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen würden und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stünden. Nun habe die beschwerdeführende Vereinigung nicht dargelegt, inwiefern ihre Mitglieder durch den Bau der Nationalstrasse konkret berührt würden.

Die in der Beschwerdeschrift dargestellten umfangreichen politischen Aktivitäten der Arbeitsgruppe und ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau im Knonauer Amt vermöchten keine Betroffenheit im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Sei aber nicht dargetan, dass die Mitglieder der Vereinigung selber zur Beschwerde befugt wären, bestehe nach dem Gesagten auch keine Legitimation der Vereinigung.

Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als unrechtmässig erscheinen. Soweit die Vereinigung in der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut auf das politische Engagement ihrer Mitglieder hinweist, gilt das bereits vom Verwaltungsgericht Gesagte. Die Bemerkung, es bestehe kein Anlass, die Beschwerdelegitimation so eng auszulegen, wie dies der Zürcher Regierungsrat und das Zürcher

Verwaltungsgericht getan hätten, ist nicht geeignet, irgendeine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Vereinigung behauptet im Übrigen selbst nicht, dass sie die nahe Beziehung ihrer

Mitglieder zu den angefochtenen Projekten, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor allem in räumlicher Hinsicht gegeben sein muss (vgl. BGE 120 Ib 59 E. 1c mit Hinweis), im kantonalen Verfahren nachgewiesen hätte. Es wäre jedoch ihre Sache gewesen, diese Beziehung in ihrer Einsprache darzutun, da sich die Pflicht zur Begründung von

Einwendungen jedenfalls in Verfahren, in denen es um Grossprojekte mit weitem Betroffenenkreis geht, auch auf die

Frage der Legitimation erstreckt (BGE 120 Ib 431 E. 1 mit

Hinweis). Es hilft der Beschwerdeführerin deshalb nicht, dass sie sich vor Bundesgericht bereit erklärt, eine Mitgliederliste nachzureichen, die allerdings vertraulich behandelt werden müsste und nicht zu den Akten gegeben werden dürfte: Einerseits hätte diese Liste wie erwähnt bereits im

Einspracheverfahren vorgelegt werden müssen und andererseits verstiesse es gegen die Parteirechte, wenn der Gegenseite die Einsicht in diese Liste verweigert würde.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

3.- Der Kanton Zürich beanstandet in seiner Beschwerdeantwort, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung des eidgenössischen Enteignungsrechts über die Verfahrenskosten entschieden habe, obschon die beschwerdeführende Vereinigung nicht zu den Enteigneten zähle. Es trifft zu, dass die enteignungsrechtlichen Spezialvorschriften über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen nur zum Zuge kommen können, wenn dem

Einsprecher oder Beschwerdeführer selbst eine Enteignung droht oder ihm gemäss Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz oder Art. 12 des Bundesgesetzes über den

Natur- und Heimatschutz das Recht zusteht, Einsprachen im

Sinne von Art. 7 bis 10 des Bundesgesetzes über die Enteignung zu erheben. Können dagegen die Teilnehmer an enteignungsrechtlichen Einsprache- und Plangenehmigungs-Verfahren nur tatsächliche Interessen geltend machen und keinerlei enteignungsrechtliche Einwendungen erheben, so gelten die allgemeinen Kostenregeln (vgl. BGE 111 Ib 32, insbesondere

E. 2d). Demgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen

Verfahrens im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 156

Abs. 1 OG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei die

Gerichtsgebühr allerdings niedrig gehalten werden kann. Eine

Parteientschädigung ist dem Kanton Zürich gemäss Art. 159

Abs. 2 OG nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem

Kanton Zürich (Baudirektion) und dem Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 4. April 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1E.19/1999
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