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1F_14/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1F_14/2011

Urteil vom 11. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer,
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_107/2007 vom 14. Juni 2007.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2007 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_107/2007);

dass sich X.________ mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 10. April 2011 ans Bundesgericht gewandt und u.a. das bundesgerichtliche Urteil 1B_107/2007 vom 14. Juni 2007 kritisiert hat;

dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass sich aus der Eingabe vom 10. April 2011 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Juni 2007 an einem Revisionsgrund leiden sollte;

dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1F_14/2011
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