1F_17/2011
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2010 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_371/2010);
dass sich X.________ mit einer als "Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 26. Mai 2011 (Postaufgabe 27. Mai 2011) ans Bundesgericht gewandt und um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_371/2010 vom 27. September 2010 ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass sich aus der Eingabe vom 26. Mai 2011 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 27. September 2010 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli