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1F_20/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1F_20/2016

Urteil vom 10. August 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_269/2016 vom 16. Juni 2016.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juni 2016 (1C_269/2016) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Postaufgabe 4. August 2016) "Einsprache/Unser Unverständnis" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_269/2016 vom 16. Juni 2016 erhob;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der Gesuchsteller sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft, indessen nicht darlegt, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen das Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte;

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 16. Juni 2016 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1F_20/2016
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