1F_34/2015
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2015 (1B_429/2015) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2015 (Postaufgabe 22. Dezember 2015) Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2015 verlangt hat;
dass die Gesuchstellerin sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft, indessen nicht näher und nachvollziehbar ausführt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 10. Dezember 2015 an diesem Revisionsgrund leiden sollte;
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 10. Dezember 2015 an diesem oder einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli