1F_49/2014
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2014 (1B_359/2014) eine Beschwerde in Sachen Prozesskaution von A. und B. C.________ abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war;
dass A. und B. C.________ mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_359/2014 vom 10. November 2014 und damit sinngemäss um Revision dieses Urteils ersucht haben;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 10. November 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass im Übrigen, entgegen den Behauptungen der Gesuchsteller, das beanstandete Urteil 1B_359/2014 nicht im einzelrichterlichen Verfahren, sondern in Dreierbesetzung gefällt worden ist;
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli