1F_6/2014
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 17. Februar 2014 Revision gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_35/2014 vom 24. Januar 2014 erhoben hat;
dass A.________ mit Schreiben vom 23. Mai 2014 sein Revisionsgesuch vom 17. Februar 2014 zurückgezogen hat;
dass das Revisionsverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 1F_6/2014 wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli