1G_7/2015
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 ein Gesuch um Erläuterung nach Art. 129 BGG betreffend die bundesgerichtlichen Urteile 1B_291/2015 // 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 und 1B_303/2015 vom 19. Oktober 2015 gestellt hat;
dass A.________ mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 sein Erläuterungsgesuch zurückgezogen hat;
dass das Verfahren somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller, Marie-Louise Stamm, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Stohner