1P.409/1999
A.- Heidi Rechberger, die Erben Albert Gossweiler und
Hans Wettstein sind Eigentümer von Grundstücken im Gebiet
"Gugel/Anwandel" in Zürich-Seebach. Am 25. September 1984 ersuchte Heidi Rechberger den Stadtrat von Zürich um Einleitung eines Quartierplanverfahrens über das gemäss Zonenplan von 1963/1969 der Wohnzone C zugeteilte Baugebiet zwischen Schulhaus Staudenbühl und Hürstholz. Am 6. November
1985 wies der Stadtrat das Gesuch ab.
Am 28. November 1986 hob die Baurekurskommission I des Kantons Zürich den Entscheid des Stadtrats auf und lud ihn ein, das amtliche Quartierplanverfahren einzuleiten.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde der Politischen Gemeinde
Zürich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos.
B.- Gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts beschloss der Stadtrat am 11. Mai 1988, über das Gebiet
"zwischen Himmeristrasse, Flurweg Kat.Nr. 5594, SBB-Linie, östlicher Grenze von Grundstück Kat.Nr. 1159, Seebacherstrasse und Freihaltezonengrenze" das amtliche Quartierplanverfahren Nr. 470/Seebacherstrasse einzuleiten.
Mit Beschluss vom 14. Juni 1989 sistierte der
Stadtrat das Quartierplanverfahren. Zur Begründung führte er aus, der Entwurf für die neue Bau- und Zonenordnung (BZO)
sehe für das Quartierplangebiet eine Freihaltezone vor. Gegen den Sistierungsbeschluss führte Heidi Rechberger erfolgreich Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser lud den Stadtrat mit Entscheid vom 29. November 1989 ein, das Quartierplanverfahren fortzusetzen.
Am 5. Mai 1993 verfügte der Stadtrat die Fortsetzung des Quartierplanverfahrens. Gegen diese Verfügung erhob die Politische Gemeinde Zürich erfolglos Rekurs und
Beschwerde bei der Baurekurskommission I und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In seinem Entscheid vom 23. November 1994 erwog das Verwaltungsgericht, die zonenplanerischen Verhältnisse seien zwar nach wie vor ungeklärt;
trotz dieser Unsicherheiten geböten die aussergewöhnlichen
Verfahrensverzögerungen jedoch ein Fortsetzen des Quartierplanverfahrens.
C.- Am 17. Mai 1992 beschlossen die Stimmberechtigten der Stadt Zürich eine neue BZO. Dabei wurde das Gebiet
"Juch/Gugel/Anwandel" in Zürich-Seebach einer Freihaltezone zugeteilt. Gegen diesen Beschluss erhoben die betroffenen
Grundeigentümer Rekurs bei der Baurekurskommission I des
Kantons Zürich. Diese hiess die Rekurse, soweit die südlich der Seebacherstrasse gelegenen Grundstücke betreffend, gut und lud die Politische Gemeinde Zürich ein, eine Neuzonierung im Sinne ihrer Erwägungen vorzunehmen. Den von der
Politischen Gemeinde Zürich hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 13. März 1996 ab.
Am 16. September 1997 hiess das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde der Politischen Gemeinde Zürich teilweise gut und hob den Entscheid des Regierungsrats vom 13. März 1996 insoweit auf, als er die Politische Gemeinde
Zürich anwies, auf den umstrittenen Parzellen anstelle einer
Freihaltefläche eine Bauzone festzusetzen.
D.- Mit Beschluss vom 14. Januar 1998 stellte der
Stadtrat das Quartierplanverfahren Nr. 470/Seebacherstrasse erneut ein. Zur Begründung führte er aus, er beabsichtige, das umstrittene Gebiet der kommunalen Landwirtschaftszone zuzuweisen. Gegen den Einstellungsbeschluss erhoben Heidi
Rechberger, die Erben Albert Gossweiler sowie Hans Wettstein erfolgreich Rekurs bei der Baurekurskommission I des Kantons
Zürich. Diese hob den angefochtenen Beschluss am 30. Oktober
1998 auf und forderte den Stadtrat von Zürich auf, das Quartierplanverfahren Nr. 470 fortzusetzen.
Auf Beschwerde der Politischen Gemeinde Zürich hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. Mai 1999 den Entscheid der Baurekurskommission. Es erwog, das Urteil des Bundesgerichts betreffend die zonenplanerische Behandlung der Parzellen "Gugel/Anwandel" habe zu keiner entscheidwesentlichen Veränderung der Situation geführt. Die im Verwaltungsgerichtsentscheid vom 23. November
1994 geäusserte Auffassung, wonach die betroffenen Grundeigentümer einen Anspruch auf Fortsetzung des Quartierplanverfahrens hätten, habe nach wie vor Gültigkeit.
E.- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt die Politische Gemeinde Zürich mit Eingabe vom 7. Juli 1999 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei er insofern aufzuheben, als er auch den Eventualantrag auf Zulassung zumindest einer
Sistierung des Quartierplanverfahrens abweise.
Heidi Rechberger, die Erben Gossweiler und Hans
Wettstein beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Den gleichen Antrag stellt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die Baurekurskommission I beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
F.- Mit Schreiben vom 19. Juli 1999 teilt das Hochbaudepartement der Stadt Zürich mit, der Stadtrat habe mit Beschluss Nr. 1777 vom 7. Juli 1999 den revidierten
Zonenplan förmlich zuhanden des Gemeinderats verabschiedet. Der neue Planentwurf sehe die Zuweisung des strittigen Teils des Gebiets "Gugel/Anwandel" zur Landwirtschaftszone vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.a) Eine Gemeinde ist zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung ihrer Autonomie befugt, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid in ihrer
Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt wird.
Ob ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist keine Frage des Eintretens, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 124 I 223 E. 1b
S. 226; 119 Ia 285 E. 4a S. 294, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Anweisung, das Quartierplanverfahren fortzusetzen, ist für die Politische Gemeinde Zürich verbindlich. Es ist ihr verwehrt, das Verfahren einzustellen oder zu sistieren. Der Entscheid trifft sie daher in ihren hoheitlichen Befugnissen; die Autonomiebeschwerde ist zulässig.
b) Der angefochtene Entscheid schliesst das Quartierplanverfahren nicht ab, sondern bestätigt die Anweisung der Baurekurskommission I an die Politische Gemeinde Zürich, das Quartierplanverfahren Nr. 470/Seebacherstrasse fortzusetzen. Es handelt sich somit um einen Rückweisungs- und damit Zwischenentscheid, gegen den die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV gemäss Art. 87 OG nur zulässig ist, wenn er für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Werden neben der Verletzung von Art. 4 aBV noch weitere Beschwerdegründe vorgebracht, ist auf die Beschwerde einzutreten, sofern die neben Art. 4 aBV angerufenen Beschwerdegründe nicht mit der Rüge wegen Verletzung von Art. 4 aBV zusammenfallen und nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind (BGE 122 I 120 E. 2b; 116 Ia 181 E. 3, 221 E. 1d/aa, je mit
Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin den behaupteten
Verstoss gegen die Gemeindeautonomie damit begründet, das
Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die §§ 16, 123, 124, 148, 149 und 346 des Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz; PBG) willkürlich angewendet, fällt die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie mit der Rüge des Verstosses gegen Art. 4 aBV zusammen und hat keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 116
Ia 221 E. 1d/aa S. 225 mit weiteren Hinweisen). Die daneben erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Eigentumsgarantie allzu weit zugunsten der Beschwerdegegner ausgelegt (vgl. BGE 114 Ia 168 E. 2a; 104 Ia 120 E. 2b), begründet die
Beschwerdeführerin nicht weiter, weshalb diese im Lichte der
Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde (vgl. dazu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c; 122
I 70 E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b; 114 Ia 315 E. 1b; 107 Ia 186
E. b, je mit Hinweisen) offensichtlich unzulässig ist. Es ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid für die
Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat.
aa) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für eine Gemeinde dann vorliegen, wenn sie verpflichtet wird, im Sinne des Entscheids der kantonalen Behörde direkt eine neue, ihrer Auffassung widersprechende Anordnung zu treffen (BGE 116 Ia 221
E. 1d/aa S. 225).
bb) Zwar verpflichtet der angefochtene Entscheid die Beschwerdeführerin dazu, gegen ihren Willen von einer
Einstellung oder Sistierung des Quartierplanverfahrens abzusehen und die Planung fortzusetzen. Allerdings ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwiefern ihr dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 OG erwachsen sollte. Gemäss § 177 Abs. 1 PBG sind die Kosten der
Gemeinde für die Aufstellung und den Vollzug des Quartierplans samt Zins von den beteiligten Grundeigentümern im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke zu zahlen. Die
Beschwerdeführerin erleidet daher durch die Fortsetzung des
Quartierplanverfahrens so oder anders keinen finanziellen
Nachteil. Sie hat denn auch gestützt auf § 177 Abs. 2 PBG bereits erste Teilzahlungen von den betroffenen Grundeigentümern eingefordert. Dass sie als Landeigentümerin selber auch kostenpflichtig werden könnte, ändert am Grundsatz der
Schadloshaltung des planenden Gemeinwesens nichts. Die an das Grundeigentum geknüpfte Kostenpflicht hat mit den hier interessierenden Nachteilen der Gemeinde als Trägerin hoheitlicher Gewalt nichts zu tun.
cc) Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann ferner nicht im Umstand gesehen werden, dass, wie die Beschwerdeführerin behauptet, die Verpflichtung zur Fortsetzung des Quartierplanverfahrens zu einer Verzögerung anderer
Planungsgeschäfte führe. Wie die Baurekurskommission zutreffend festhält, können die Quartierplanarbeiten ohne weiteres auch extern vergeben werden. Dies scheint die Beschwerdeführerin im Übrigen auch mindestens teilweise gemacht zu haben.
dd) Damit könnte ein die selbständige Anfechtung des Zwischenentscheids rechtfertigender Nachteil höchstens noch insofern vorliegen, als die Weiterführung des Quartierplanverfahrens das parallel laufende Verfahren der Zonenplanrevision aus der Sicht der Beschwerdeführerin ungünstig beeinflussen könnte. Auch dieser Nachteil erscheint jedoch fraglich, zumal die Beschwerdeführerin selber einräumt, dass die Weiterführung des Quartierplanverfahrens den Zonierungsentscheid nicht präjudizieren dürfte. Die von ihr geltend gemachte Möglichkeit, dass künftige diesbezügliche Rechtsmittelverfahren durch die quartierplanrechtliche Situation faktisch beeinflusst werden könnten, erscheint als vage und ist kaum geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zu begründen.
ee) Die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils braucht aber letztlich nicht abschliessend entschieden zu werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vermag die
Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten auch materiell nicht durchzudringen.
2.a) Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen
Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (BGE 124 I 223 E. 2b
S. 226 f.; 122 I 279 E. 8b S. 290; 120 Ia 203 E. 2a; 119 Ia
285 E. 4b S. 294 f.).
b) Art. 48 der zürcherischen Kantonsverfassung räumt den Gemeinden das Recht ein, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken von Verfassung und Gesetzen selbständig zu ordnen. Verfassungsmässige Schranken bei der
Umschreibung der Gemeindeautonomie durch die kantonale
Gesetzgebung sind für den hier betroffenen Bereich nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht. Die Autonomie der
Beschwerdeführerin reicht deshalb so weit als dies die kantonale Gesetzgebung zum Planungs- und Baurecht zulässt.
Wie das Bundesgericht mehrfach entschieden hat, steht den
Zürcher Gemeinden aufgrund von § 2 lit. c und § 45 ff. PBG insbesondere beim Erlass der Ortsplanung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie verfügen daher in diesem Bereich über Autonomie (BGE 119 Ia 285 E. 4b S. 295; 117 Ia 352
E. 4a S. 356; 112 Ia 281 E. 3b S. 282). Zu den in die
Zuständigkeit der Gemeinden fallenden kommunalen Plänen (§ 2 lit. c PBG) gehören auch die im amtlichen Verfahren aufgestellten Quartierpläne (vgl. § 130 Abs. 1 PBG). Die
Zürcher Gemeinden verfügen daher auch in diesem Bereich über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Dieser erstreckt sich entgegen der Auffassung der Baurekurskommission I nicht nur auf den Inhalt der jeweiligen Planung, sondern auch auf
Fragen prozessualer Natur, soweit diese - wie hier - mit dem
Inhalt der Planung zusammenhängen. Gerade Entscheide betreffend die Einleitung eines Quartierplanverfahrens (vgl. § 148
PBG), aber auch solche hinsichtlich dessen Einstellung oder
Sistierung, werden oftmals von Überlegungen getragen, die sich von der weitgehend im Ermessen der Gemeinden stehenden
Ausgestaltung der Planung nicht scharf trennen lassen. Wohl trifft es zu, dass die Voraussetzungen, unter denen ein
Quartierplanverfahren einzuleiten bzw. die Einleitung eines solchen Verfahrens zu verweigern ist, vom kantonalen Recht geregelt werden. Innerhalb dieses Rahmens verbleibt den für die Einleitung bzw. Einstellung zuständigen Gemeinden aber ein Ermessensbereich, den die nachgeordneten Rechtsmittelbehörden zu respektieren haben. Die Beschwerdeführerin verfügt daher im vorliegenden Fall über eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
c) Ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, kann sie sich mit staatsrechtlicher Beschwerde insbesondere dagegen wehren, dass eine kantonale Behörde in einem Rechtsmittel- oder Genehmigungsverfahren ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die den betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Normen falsch anwendet. Dabei überprüft das Bundesgericht die Anwendung von eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht frei; die Anwendung des übrigen Rechts überprüft es dagegen, ebenso wie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 122 I
279 E. 8c S. 291; 118 Ia 218 E. 3a S. 220).
d) Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre.
Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a S. 15;
129 E. 5b, je mit Hinweisen).
3.a) Das PBG enthält keine Regelung darüber, in welchen Fällen ein eingeleitetes Quartierplanverfahren entgegen dem Willen der Grundeigentümer eingestellt werden darf. Die
Streitbeteiligten scheinen jedoch übereinstimmend - und wohl zu Recht - davon auszugehen, dass nach § 124 Abs. 1 PBG für eine Einleitung eines Quartierplanverfahrens grundsätzlich vorauszusetzen ist, dass das Quartierplangebiet in der Bauzone liegt, und sich eine Einstellung dementsprechend grundsätzlich rechtfertige, wenn diese Voraussetzung nicht mehr gegeben sei.
b) Ob das streitbetroffene Gebiet in einer Bauzone im Sinne von § 124 Abs. 1 PBG liegt, ist vorliegend streitig. Das Verwaltungsgericht hat sich dazu indessen nicht geäussert und auf seine Praxis hingewiesen, wonach eine Quartierplanung gleichzeitig mit einer Revision der übergeordneten Nutzungsplanung zuzulassen sei, sofern ein
Widerspruch nicht in einem erheblichen Grad wahrscheinlich sei. Der Entscheid des Bundesgerichts vom 16. September 1997 habe die zonenplanerische Behandlung des streitbetroffenen
Gebiets nicht präjudiziert. Es sei durchaus denkbar, dass das Gebiet dereinst einer Nichtbauzone zugewiesen werde. Der gegenwärtige Antrag, das Gebiet einer Landwirtschaftszone zuzuweisen, sei allerdings umstritten, und es könne noch
Jahre dauern, bis die definitive Zonierung des Gebiets feststehe. Unter diesen Umständen könne vorliegend offen bleiben, ob heute die Möglichkeit, dass das Quartierplangebiet einer Nichtbauzone zugeteilt werde, grösser sei als im Zeitpunkt früherer Entscheide des Verwaltungsgerichts. Angesichts der vorliegenden aussergewöhnlichen Verzögerungen beim Erlass der übergeordneten Bau- und Zonenordnung, für welchen die im PBG gesetzte Frist seit rund 15 Jahren verstrichen sei, hätten die Grundeigentümer, die sich seit rund
27 Jahren um die Erschliessung ihrer Grundstücke bemühten, einen Anspruch auf Weiterführung der bereits begonnenen
Quartierplanung. Eine weitere Verzögerung müssten sie nicht hinnehmen.
c) Die Beschwerdeführerin beanstandet die Praxis des Verwaltungsgerichts, dass eine Quartierplanung immer dann gleichzeitig mit einer Revision der übergeordneten
Nutzungsplanung erfolgen dürfe, sofern ein Widerspruch zu dieser nicht in einem erheblichen Grad wahrscheinlich sei, nicht grundsätzlich und stimmt ihr sogar ausdrücklich zu.
Sie rügt indessen den Schluss des Verwaltungsgerichts, wonach ein Widerspruch zur Nutzungsplanung vorliegend nicht in erheblichem Masse wahrscheinlich sei, als willkürlich.
Zu diesem Schluss sei das Verwaltungsgericht aufgrund einer unhaltbaren Würdigung des Bundesgerichtsentscheids vom 16. September 1997 und damit einer willkürlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gekommen. Bei Lichte betrachtet habe das Bundesgericht entschieden, dass eine
Zuweisung des umstrittenen Gebiets zu einer Nichtbauzone klar im Vordergrund stehe. Die Chancen für die Verwirklichung der von der Stadt seit jeher konsequent angestrebten
Nichtbauzone seien daher im Vergleich zur Situation vor dem
Bundesgerichtsurteil sprunghaft gestiegen und hätten sich konkretisiert. Diesem Wandel der Verhältnisse habe das Verwaltungsgericht zu wenig Rechnung getragen und in willkürlicher Weise angenommen, dass das Quartierplanverfahren vorliegend durchgeführt werden dürfe und darüber hinaus sogar entschieden, dass das Verfahren durchgeführt werden müsse.
Eine solche Pflicht lasse sich hier für die Planungsbehörde indessen weder aus dem PBG noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten, zumal sie die Zuteilung des Gebiets zur Nichtbauzone konsequent verfolgt habe und Verzögerungen bei der Nutzungsplanung wegen dagegen erhobenen Rechtsmitteln nicht ihr angelastet werden dürften.
d) Das Verwaltungsgericht hat § 124 Abs. 1 PBG, der die Beschränkung des Quartierplans auf Bauzonen vorsieht, dahingehend ausgelegt, dass die Ausarbeitung eines solchen Plans auch dann statthaft sei, wenn über die Zugehörigkeit des Gebiets zur Bauzone noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Diese Auffassung, welche auf der Überlegung beruht, dass die Voraussetzungen von § 124 Abs. 1 PBG erst bei der Festsetzung des Plans gegeben sein müssen (vgl.
hierzu § 158 PBG), ist verfassungsrechtlich unbedenklich und als solche wie bereits erwähnt nicht umstritten (vgl. vorstehende E. 3c). Zwar mag es Fälle geben, in denen die Ausarbeitung einer Quartierplanung parallel zur Zonenplanrevision mit unnötigen Aufwendungen verbunden ist. Solange jedoch die Quartierplanbeteiligten mit einem solchen Vorgehen wie hier ausdrücklich oder zumindest stillschweigend einverstanden sind und eine Zuordnung zur Bauzone im Bereich des
Möglichen liegt, ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden.
e) Das Verwaltungsgericht ist vorliegend allerdings noch einen Schritt weiter gegangen. Es hat das Nebeneinander von Zonenplanrevision und Quartierplanverfahren nicht nur für zulässig erklärt, sondern der Beschwerdeführerin das gegenteilige Vorgehen, d.h. die Einstellung des Quartierplanverfahrens bis zum Abschluss der Zonenplanrevision, untersagt. Zur Begründung hat es auf den Umstand verwiesen, dass die betroffenen Grundeigentümer bei einem gestaffelten
Vorgehen noch länger auf die bauliche Nutzung ihres Landes warten müssten als sie dies ohnehin bereits haben tun müssen.
Für eine solche aus der Sicht des planenden Gemeinwesens einschneidende Auslegung enthält der Wortlaut der
§§ 123 ff. PBG keine Anhaltspunkte. Es wäre daher wohl auch sachlich vertretbar gewesen, gegenteilig zu entscheiden und es ins Ermessen der Gemeinde zu stellen, ob sie ein angefangenes Quartierplanverfahren, dessen Fortsetzung nach vorstehender Praxis zulässig ist, weiterführen oder zunächst den
Ausgang der Zonenplanrevision abwarten will. Geradezu willkürlich ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht, zumal sie auf sachlichen Erwägungen beruht. Das
Gericht hat entschieden, die Möglichkeit eines künftigen
Widerspruchs eines Quartierplans zur übergeordneten Planung und der damit einhergehenden Nutzlosigkeit der Quartierplanung sei gegenüber dem Wunsch der Grundeigentümer auf Fortsetzung der Quartierplanung um so geringer zu gewichten, je länger es daure, bis die übergeordnete Planung rechtskräftig festgesetzt sei; eine Quartierplanung müsse auf Wunsch der
Grundeigentümer jedenfalls dann fortgesetzt werden, wenn ein
Widerspruch zur übergeordneten Nutzungsplanung nicht in einem erheblichen Grad wahrscheinlich sei und sich die übergeordnete Nutzungsplanung über eine lange Zeitdauer hinziehe. Mit dieser Abgrenzung hat es auf sachliche Art einen
Ausgleich zwischen den Interessen der bauwilligen Grundeigentümer an einer möglichst raschen Nutzung ihres Landes und denjenigen des planenden Gemeinwesens an einem möglichst sparsamen Einsatz seiner Ressourcen vorgenommen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, die Übertragung dieser Kriterien auf den vorliegenden Sachverhalt sei willkürlich erfolgt.
Zwar trifft es zu, dass die Zuweisung des Gebiets "Gugel/
Anwandel" zur Landwirtschaftszone eine ernsthafte und - rein planerisch - wohl sogar im Vordergrund stehende Möglichkeit darstellt. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 16. September 1997 jedoch bewusst und ausdrücklich davon abgesehen, eine solche Zonierung als einzig denkbare und rechtmässige Lösung zu bezeichnen. Vielmehr hat es entschieden, der definitive Entscheid über die zonenplanerische Behandlung sei Sache der dafür zuständigen kantonalen und vor allem kommunalen Behörden. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung einer anderen Zone jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, die Gefahr eines Widerspruchs als
"in einem nicht erheblichen Grad" wahrscheinlich zu qualifizieren und gestützt darauf den Interessen der Grundeigentümer an einer beförderlichen Behandlung ihres Anliegens den
Vorzug zu geben. Die Beschwerdegegner mussten in der Tat bereits seit sehr langer Zeit auf einen definitiven Entscheid über die Möglichkeiten zur baulichen Nutzung ihres
Landes warten. Zudem musste die Beschwerdeführerin von den kantonalen Behörden bereits zweimal angehalten werden, das
Quartierplanverfahren Nr. 470/Seebacherstrasse einzuleiten bzw. fortzusetzen. Hätten die kantonalen Behörden der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall das Recht zugestanden, das Quartierplanverfahren einzustellen, so müsste dieses
Verfahren im Falle einer definitiven Einzonung ein weiteres
Mal neu eingeleitet werden. Dies wiederum hätte zur Folge, dass bis zur rechtskräftigen Festsetzung des Quartierplans nochmals viel Zeit vergehen könnte.
f) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die verwaltungsgerichtliche Auslegung der §§ 123 ff. PBG auf sachlichen Kriterien beruht und in vertretbarer Weise den
Interessen der Grundeigentümer an der Verhinderung weiterer
Verfahrensverzögerungen Rechnung trägt. Zudem zeitigt sie für das Gemeinwesen keine schwerwiegenden Nachteile und hat keine präjudizierende Wirkung auf die laufende Nutzungsplanung (vgl. Erwägung 1b oben). Ein Verstoss gegen das Willkürverbot liegt unter diesen Umständen nicht vor.
4.a) Die Beschwerdeführerin beantragt in Form eines
Eventualbegehrens, der angefochtene Entscheid sei wegen
Verstosses gegen die Gemeindeautonomie insoweit aufzuheben, als er die Sistierung des Quartierplanverfahrens für unzulässig erkläre. Diesen Antrag begründet sie nicht näher.
Insbesondere führt sie nicht aus, inwiefern die kantonalen
Behörden ihre Prüfungsbefugnis überschritten oder allfällige das Institut der Sistierung betreffende kommunale, kantonale oder bundesrechtliche Normen falsch angewendet hätten. Auf das Eventualbegehren kann daher mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG;
vgl. die Hinweise in E. 1b oben). Im Übrigen wäre, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, das Eventualbegehren abzuweisen, falls es an die Hand genommen werden könnte.
b) Das prozessrechtliche Institut der Sistierung ist im PBG nicht geregelt. Auch das zürcherische Gesetz vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG), das im kommunalen Quartierplanverfahren subsidiär zur
Anwendung gelangt (vgl. § 4 VRG), kennt keine entsprechende
Vorschrift. Es greifen daher die unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Grundsätze Platz, mit der Folge, dass eine
Sistierung nur zulässig ist, wenn sie sich auf sachliche
Gründe stützen lässt ( Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Diss. Bern 1982, S. 76 und 73 f.). Zu beachten ist zudem § 4a VRG, wonach die Verwaltungsbehörden bei ihnen eingeleitete Verfahren beförderlich zu behandeln und ohne Verzug für deren Erledigung zu sorgen haben.
c) Angesichts dieses Beschleunigungsgebots kann eine Verfahrenssistierung nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen Platz greifen. Solche Ausnahmegründe hat das
Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ohne Willkür verneinen dürfen. Es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen zur Einstellung des Quartierplanverfahrens verwiesen werden.
Die Feststellung, das Verwaltungsgericht habe den Interessen der Grundeigentümer an einer Fortsetzung der Quartierplanung ohne Verletzung der Gemeindeautonomie Vorrang einräumen dürfen, gilt auch für die Sistierung.
5.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Die
Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159
Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Baurekurskommission I und dem Verwaltungsgericht (1. Abteilung der 1. Kammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 29. Februar 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: