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1P.641/2001BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1P.641/2001

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
5. November 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli.---------
In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Peter Philipp und Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, Chur, gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, betreffend

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

Strafverfahren; Beweiswürdigung, zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- X.________ erhob mit Eingabe vom 4. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Mai 2001. Das Bundesgericht forderte ihn mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 auf, bis zum 23. Oktober 2001 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, anson

sten gemäss Art. 150 OG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.

2.- Innert Frist ist der Kostenvorschuss weder einbezahlt noch ist ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152 OG eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist

gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 5. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1P.641/2001
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