2A.499/1999
A.- Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (seit 1. Januar 1998: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie; nachfolgend: Bundesamt) sicherte dem Kanton Bern einen (zunächst provisorisch festgelegten) Bundesbeitrag zu an den Neubau der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschule Huttwil (Verfügung vom 12. Dezember 1985). Der definitive Bundesbeitrag für die Anlage, welche im Herbst 1989 in Betrieb genommen wurde, betrug insgesamt Fr. 690'483.-(gemäss Abrechnung des Bundesamtes vom 15. Mai 1991 wurden für den Schultrakt Fr. 667'533.-- bezahlt; später kamen
Fr. 22'950.-- für einen Velounterstand hinzu).
B.- Am 1. Juni 1995 verfügte die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, dass die gewerbliche Berufsschule Huttwil auf Ende des Schuljahres 1994/95 geschlossen werde. Diesen
Entscheid begründete sie damit, dass die Zahl der Lehrlinge im einzig verbliebenen Beruf des Schreiners auf einen andauernden Unterbestand gesunken sei und für die nächsten
Jahre keine Änderung zu erwarten sei; die Bestände der gewerblichen Berufsschule Huttwil könnten problemlos in bestehende Klassen an den gewerblich-industriellen Berufsschulen
Langenthal und Langnau integriert werden.
In der Folge forderte das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie einen Anteil des Bundesbeitrags in der
Höhe von Fr. 277'909.-- wegen Zweckentfremdung zurück und erliess am 19. August 1998 eine entsprechende, an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern gerichtete Verfügung. Die
Erziehungsdirektion focht diesen Entscheid namens des Kantons Bern bei der Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements (nachfolgend: Rekurskommission)
an. Sie bestritt vorab die Passivlegitimation des Kantons;
Subventionsempfängerin sei die Einwohnergemeinde Huttwil gewesen. Im Übrigen liege auch keine Zweckentfremdung vor, zumal die leerstehenden Räume weiterhin für Zwecke der Berufsbildung genutzt würden. Die Rekurskommission wies die
Beschwerde mit Urteil vom 9. September 1999 ab.
C.- Der Kanton Bern, vertreten durch die Erziehungsdirektion, führt hiegegen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements aufzuheben.
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie beantragt Abweisung der Beschwerde, während die Rekurskommission auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Einwohnergemeinde Huttwil, welche vom Instruktionsrichter in das Verfahren vor Bundesgericht einbezogen wurde, bestreitet das
Vorliegen einer Zweckentfremdung; eventuell sei der Kanton
Bern, der die Schliessung der Schule gegen den Willen der
Gemeinde verfügt habe, zur Rückzahlung der Subvention zu verpflichten, nicht aber die Gemeinde selbst. In einer ergänzenden Stellungnahme äusserte sich das Bundesamt zur
Praxis bei der Rückforderung von Beiträgen im Bereich der
Berufsbildung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.a) Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission, durch welchen der Kanton Bern zur teilweisen Rückerstattung des Bundesbeitrags verpflichtet wird, stützt sich auf öffentliches Bundesrecht und unterliegt, da die Voraussetzungen gemäss Art. 97 ff. OG erfüllt sind, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aufgrund von Art. 103 lit. a OG ist der
Kanton Bern zur Beschwerde legitimiert.
b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hingegen ist das
Bundesgericht nicht befugt, die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung zu überprüfen (vgl. Art. 104 lit. c OG). Da vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht zudem an die im angefochtenen Entscheid enthaltene Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Dies schliesst das Vorbringen von neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismitteln weitgehend aus (BGE 125 II 217 E. 3a
S. 221; 114 Ib 27 E. 8b S. 33; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 286 f.). Insbesondere können nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.).
2.a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) leistet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unter anderem
Beiträge für Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung (lit. a) sowie für Bauten, die der Berufsbildung, der Unterkunft von Lehrlingen, von Kursteilnehmern oder von
Besuchern der Schulen nach den Art. 50 BBG [Berufliche Weiterbildung] und 58 - 61 BBG [Technikerschulen, Ingenieurschulen, Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen, Höhere
Fachschulen] oder dem obligatorischen Turn- und Sportunterricht für Lehrlinge dienen (lit. b). Die Höhe des Beitrags hängt von der Finanzkraft des Kantons ab (Art. 64 BBG). Nähere Vorschriften über diese Bundesbeiträge finden sich in
Art. 55 - 76 der bundesrätlichen Verordnung vom 7. November
1979 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101).
b) Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG;
SR 616.1) unterscheidet begrifflich zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen: Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die
Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 SuG); Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von Lasten, die sich aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben oder dem Empfänger vom Bund übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgaben ergeben (Art. 3 Abs. 2 SuG; vgl. zu dieser
Abgrenzung auch den Bericht des Bundesrats vom 25. Juni 1997 über die Prüfung der Bundessubventionen [Subventionsbericht], BBl 1998 2058 ff., sowie René Rhinow/Gerhard Schmid/
Giovanni Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel
1998, S. 333 ff.). Der vorliegend in Frage stehende Bundesbeitrag hat, da es sich bei der Führung von Berufsschulen um eine bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgabe handelt, den
Charakter einer Abgeltung.
c) Das Subventionsgesetz regelt die Rechtsfolgen bei Zweckentfremdung oder Veräusserung einer subventionierten Baute nur für die Finanzhilfen (Art. 29 SuG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, eine generelle Regelung zu erlassen, welche auch die Sanktionen bei Nichterfüllung, Zweckentfremdung und Veräusserung im Bereich der
Abgeltungen miterfasst hätte; er war der Meinung, dass eine allgemeine Ordnung den Besonderheiten der verschiedenen Abgeltungstatbestände nicht gerecht werden könne (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 zum Subventionsgesetz, BBl 1987 I 414). Der dem Parlament vorgelegte Gesetzesentwurf hielt noch ausdrücklich fest, die Folgen der
Nichterfüllung, mangelhaften Erfüllung, Zweckentfremdung und
Veräusserung bei Abgeltungen seien nach Massgabe der einschlägigen Spezialerlasse zu beurteilen (Art. 30; BBl 1987 I 446). Diese Bestimmung wurde in den folgenden Beratungen gestrichen, offenbar weil sie für überflüssig erachtet wurde (AB 1989 N 436; 1990 S 18). Belassen wurde jedoch die Vorschrift von Art. 10 Abs. 1 lit. e SuG, wonach bei Abgeltungen u.a. die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften
Erfüllung der Aufgabe (Ziff. 1) sowie der Zweckentfremdung und Veräusserung von für eine bestimmte Verwendung subventionierten Objekten zu regeln sind.
d) Art. 76 Abs. 1 lit. a BBV sieht in diesem Sinne vor, dass die Zusicherung eines Bundesbeitrags u.a. dann rückgängig zu machen oder ein bereits ausgerichteter Bundesbeitrag zurückzufordern ist, wenn der "Empfänger den Beitrag zweckwidrig verwendet". Diese Regelung wird im "Beilageblatt zum Zusicherungsentscheid", welches einen integrierenden Bestandteil der Verfügung des Bundesamtes vom 12. Dezember
1985 bildet, wie folgt rechtskräftig konkretisiert:
"3. Änderung der Zweckbestimmung
Sollte der subventionierte Bau innert 30 Jahren seiner Zweckbestimmung teilweise oder ganz entfremdet werden, sind für jedes Jahr, das er nicht der Berufsbildung diente, 31 /3 Prozent des
Bundesbeitrags zurückzuerstatten."
3.- Bevor auf die Frage der Passivlegitimation für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch eingegangen wird, ist zu prüfen, ob überhaupt eine die Rückerstattungspflicht auslösende Zweckänderung vorliegt.
a) Der vorliegend in Frage stehende Bundesbeitrag wurde gemäss der Beitragszusicherung vom 12. Dezember 1985 für den "Neubau der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschule" Huttwil geleistet ("Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes an der Oberdorfstrasse/Hintergasse. Fassadengestaltung nach denkmalpflegerischen Aspekten; neu 5 Geschosse:
Untergeschoss, 3 Normalgeschosse, 1 Dachgeschoss"). Während der gewerbliche Teil der Schule geschlossen wurde, benutzt die (weitergeführte) kaufmännische Berufsschule Huttwil gemäss den Feststellungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (Schreiben vom 9. Januar 1998) - noch zwei
Schulräume mit der dazugehörenden Infrastruktur. Das subventionierte Schulhaus umfasse (neben drei Normalgeschossen)
einen Keller und ein Dachgeschoss, welche zusammen kostenmässig etwa einem der drei Normalgeschosse entsprächen. Das ergebe finanziell vier etwa gleichwertige Geschosse, von denen heute nur noch zwei der Berufsbildung dienten, was zu einem Rückforderungsanteil von 50 Prozent führe. Ausgehend von der verlangten minimalen Benützungsdauer von 30 Jahren und der tatsächlichen Benützungsdauer von 7 Jahren (1989 - 1995) setzte das Bundesamt den zurückzuerstattenden
Teil des Bundesbeitrags fest, unter Anwendung der im Zusicherungsentscheid vorgesehenen Berechnungsweise (3 1 /3 Prozent des Bundesbeitrags pro fehlendes Jahr).
b) Die obige Darstellung wird, was die zeitlichen
Verhältnisse und die räumlichen Auswirkungen der verfügten
Schulschliessung anbelangt, an sich nicht bestritten.
Im Verfahren vor der Rekurskommission stellte sich der Kanton Bern aber auf den Standpunkt, dass eine Zweckentfremdung deshalb gar nicht vorliege, weil "die im Moment leerstehenden Räume... heute im Bereich der Erwachsenenbildung und im sonderpädagogischen Bereich genutzt" würden. Zudem werde eine "Neuordnung der Vorlehrinstitutionen" vorbereitet, wobei für dieses regionale Angebot die vorhandene
Infrastruktur verwendet werden könne. Bereits heute sei somit klar, dass das Berufsschulhaus Huttwil "im Bereiche des
Berufsbildungsgesetzes weiterhin genutzt werden soll". Die
Rekurskommission verwarf diese Argumentation mit der Begründung, dass die Ausbildung für sonderpädagogische Tätigkeiten gemäss Art. 1 Abs. 3 BBG nicht in den Geltungsbereich des
Berufsbildungsgesetzes falle. Im Übrigen werde auch nicht näher spezifiziert, für welche Art von Erwachsenenbildung die Räume der Berufsschule Huttwil genutzt würden oder werden sollten. Eine Weiterverwendung der Räumlichkeiten der geschlossenen gewerblichen Berufsschule für Zwecke der Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sei somit nicht dargetan.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons wird nichts vorgebracht, was diese Feststellungen der Vorinstanz, die geltend gemachten Aktivitäten in den Bereichen der sonderpädagogischen Ausbildung sowie der Erwachsenenbildung betreffend, in Frage stellen könnte. Die Stilllegung der gewerblichen Berufsschule wurde insofern zu Recht als
Zweckänderung bzw. Zweckentfremdung eingestuft.
c) Die Einwohnergemeinde Huttwil macht in ihrer
Stellungnahme an das Bundesgericht geltend, die Verwendung der frei gewordenen beiden Schulzimmer für den sonderpädagogischen Bereich sowie für die berufsorientierte Erwachsenenbildung (vor allem im EDV- und Sprachbereich) erfolge auf
Zusehen hin, d.h. ohne langfristige Mietverträge. Zwischen der Gemeinde und dem Kanton Bern seien Verhandlungen über die künftige Nutzung des Gebäudes im Gange. Der Kanton plane den Ausbau der berufsvorbereitenden Schulen, unter anderem auch am Standort Huttwil, weshalb ab 1. August 2001 wieder mit einer vollen Nutzung des Schulhauses für die Berufsbildung gerechnet werden könne. Gemäss einer von der Gemeinde eingereichten Verlautbarung der Erziehungsdirektion (Amtliches Schulblatt des Kantons Bern vom 14. Januar 2000) soll der definitive Entscheid über diese Neuorganisation im
Herbst des Jahres 2000 ergehen. Auch in der Beschwerdeschrift des Kantons ist von einer für das Jahr 2001 beabsichtigten Reorganisation "der vom Bund subventionierten
Vorlehrinstitutionen" und der damit verbundenen Möglichkeit der Weiternutzung der Räumlichkeiten der ehemaligen gewerblichen Berufsschule Huttwil die Rede. Hinweise in diese
Richtung hatte die Erziehungsdirektion, allerdings ohne zeitliche Angaben, schon gegenüber dem Bundesamt und der
Rekurskommission gemacht.
Wie es sich mit dieser beabsichtigten künftigen
Nutzung verhält, bedarf hier keiner weiteren Abklärung. Das
Bundesgericht ist an den im angefochtenen Rekursentscheid festgehaltenen Sachverhalt gebunden, was neue tatsächliche
Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausschliesst und insbesondere keinen Raum für die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen des Sachverhaltes lässt (vgl. E. 1b).
Selbst wenn man davon absehen wollte, das aus Art. 105
Abs. 2 OG folgende Novenverbot auch der erst vor Bundesgericht ins Verfahren einbezogenen Gemeinde entgegenzuhalten, erwiesen sich ihre Einwendungen als unbehelflich: Die
Schliessung der gewerblichen Berufsschule Huttwil per Ende des Schuljahres 1994/95 liegt heute schon fünf Jahre zurück, ohne dass der frei gewordene Teil des Schulgebäudes einer anderen, mit dem Subventionsentscheid zu vereinbarenden Nutzung zugeführt worden wäre oder eine andere solche Nutzung unmittelbar bevorstünde. Wenn die Rekurskommission vier Jahre nach der Schliessung der gewerblichen Berufsschule Huttwil (mangels einer im Zeitpunkt ihres Entscheids verbindlich angeordneten oder unmittelbar bevorstehenden anderweitigen subventionskonformen Nutzung) vom Vorliegen einer - grundsätzlich die Rückerstattungspflicht auslösenden - Zweckentfremdung ausging, verstiess sie damit nicht gegen Bundesrecht. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SuG verjährt der Anspruch auf
Rückerstattung von Finanzhilfen oder Abgeltungen ein Jahr,
nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs
Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach
Entstehung des Anspruchs. Diese Regelung verlangt von den eidgenössischen Subventionsbehörden bei Tatbeständen der vorliegenden Art ein rasches Handeln; sie müssen, selbst wenn seitens des Subventionsempfängers eine neue subventionskonforme Nutzung beabsichtigt oder angekündigt ist, den
Rückerstattungsanspruch innert Frist vorsorglich geltend machen, um dem Risiko der Verjährung zu entgehen. Wieweit auf die Rückforderung einer Abgeltung verzichtet werden darf, wenn die bisherige subventionskonforme Nutzung einer Baute durch eine neue, ebenfalls subventionsberechtigte abgelöst wird, braucht hier nicht generell geprüft zu werden (vgl.
Art. 29 Abs. 2 SuG betreffend die Veräusserung von Bauten, für die Finanzhilfen ausgerichtet wurden). Es erscheint jedenfalls dann geboten, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen, wenn - wie vorliegend - die bisherige subventionskonforme Nutzung aufgegeben wird, ohne dass umgehend oder kurzfristig eine andere subventionsberechtigte
Nutzung Platz greift. Kanton und Gemeinde können sich nach der Stilllegung der gewerblichen Berufsschule nicht auf ein
Vorhaben berufen, dessen Realisierung noch nicht beschlossen ist und gegebenenfalls erst Jahre später erfolgen wird, um die Rückerstattungspflicht abzuwenden. In einem solchen Fall darf der eidgenössische Subventionsgeber die Rückerstattung verlangen und sich den Entscheid über die Frage einer allfälligen erneuten Subventionierung oder einer (späteren)
Korrektur des Rückerstattungsentscheids für jenen Zeitpunkt vorbehalten, in dem eine neue Nutzung realisiert oder verbindlich beschlossen wird.
d) Der Kanton Bern vertritt den Standpunkt, die
Schliessung der gewerblichen Berufsschule Huttwil stelle subventionsrechtlich keine Zweckänderung dar, weil diese
Massnahme dem Ziel diene, die Betriebskosten zugunsten aller
Beteiligten (vorab des Bundes, des Kantons und der Standortgemeinde) zu senken. Gemäss Budget 1994 habe bei den jährlichen Betriebskosten ein Betrag von Fr. 110'000.-- eingespart werden können, wovon 21,8 % vom Bund, 36,4 % vom Kanton,
37,3 % von den Wohnsitzgemeinden und 4,5 % von der Standortgemeinde zu tragen gewesen wären. Weitere Schulschliessungen wegen Überkapazitäten stünden bevor, und zwar auch ausserhalb des Kantons Bern, weshalb ein allgemeines Interesse am
Ausgang des vorliegenden Verfahrens bestehe. Von den Sparanstrengungen profitierten alle Beteiligten, so dass auch das
"Risiko gemeinsam und solidarisch getragen werden" müsse.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verantwortung für eine zweckmässige und kostengünstige Organisation des
Berufsschulwesens primär beim Kanton liegt (vgl. Art. 32, 33 und 65 BBG sowie unten E. 4b/c), auch wenn die eidgenössischen Subventionsbehörden diese Belange bei der Zusprechung von Bundesbeiträgen für einzelne Bauten und Einrichtungen mitzuprüfen haben. Aus den vom Bundesamt eingereichten Akten geht hervor, dass es sich bei der gewerblichen Berufsschule
Huttwil um eine bereits bestehende Einrichtung handelte, über deren Aufhebung wegen unterbesetzter Klassen offenbar schon im Jahre 1976 diskutiert wurde. Trotz bestehender Bedenken entschlossen sich die zuständigen kantonalen und kommunalen Instanzen in den Jahren 1983/84 zur Errichtung eines Neubaus, um die kaufmännische Berufsschule und die gewerbliche Berufsschule Huttwil unter einem Dach zusammenzufassen. Auch wenn das Bundesamt diesem Vorgehen in der
Folge zustimmte, liegt die Verantwortung für die spätere
Stilllegung des gewerblichen Teils der Berufsschule in erster Linie beim Kanton. Dieser hat sich zuerst für den streitigen Neubau eingesetzt, um wenige Jahre später - im Rahmen einer von ihm durchgeführten Reform des Berufsschulwesens die (teilweise) Schliessung der Schule anzuordnen. Es ist nicht einzusehen, wieso der eidgenössische Subventionsgeber die Folgen einer derartigen Fehleinschätzung mittragen soll.
Dass der Bund von der Schliessung der Schule insoweit "profitiert", als er keine Beiträge an die Betriebskosten mehr zu bezahlen hat, steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen.
e) Die Berechnung des zurückzuerstattenden Teils des Bundesbeitrags entspricht, was von keiner Seite in Abrede gestellt wird, der im seinerzeitigen Subventionsentscheid festgelegten Regelung. Ob die geltend gemachten besonderen
Umstände des vorliegenden Falles es rechtfertigen könnten, den zurückzuerstattenden Betrag - in analoger Anwendung der in Art. 29 Abs. 1 SuG für die Rückerstattung von Finanzhilfen enthaltenen Härtefallklausel - gegenüber der angewandten
Berechnungsweise noch zusätzlich zu reduzieren, ist eine
Frage des Ermessens, dessen Handhabung das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat (E. 1b).
4.a) Zu prüfen bleibt, welches Gemeinwesen zur Rückerstattung des Bundesbeitrags verpflichtet ist. Der Kanton
Bern ist der Auffassung, das Bundesamt habe sich an die Einwohnergemeinde Huttwil zu halten, welche Eigentümerin des
Grundstücks, Trägerin der Berufsschule und Gesuchstellerin für die Bundessubvention sei. Die Einwohnergemeinde Huttwil hält dem entgegen, die Schliessung der Schule sei gegen ihren Willen erfolgt; sie habe sich mit den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln (erfolglos) gegen den betreffenden
Entscheid zur Wehr gesetzt. Damit trage allein der Kanton, der die Reorganisation beschlossen habe, die Verantwortung für die Folgen der Schliessung.
b) Die einschlägigen Vorschriften des Bundes geben auf die vorliegende Frage keine direkte Antwort. Das Subventionsgesetz geht in Art. 23 ff. davon aus, dass der "Empfänger" der Leistung rückerstattungspflichtig werden kann, ohne sich darüber auszusprechen, was dies für Bundesaufgaben bedeutet, die von Kanton und Gemeinde gemeinsam erfüllt werden. Nach Art. 32 des Berufsbildungsgesetzes haben "die Kantone" den Lehrlingen den Besuch von Berufsschulen zu ermöglichen; soweit es keine von Berufsverbänden oder anderen Organisationen getragene, eidgenössisch anerkannte Schulen gibt, haben sie für die Errichtung von Berufsschulen zu sorgen, wobei nach Möglichkeit regionale Zentren zu bilden sind. Die Kantone sind weiter für die "Organisation des Unterrichts" zuständig (Art. 33 Abs. 1 BBG) und sorgen für eine "wirksame Aufsicht" über die beruflichen Schulen sowie für eine "enge Zusammenarbeit" zwischen den für die Berufsbildung zuständigen Behörden (Art. 65 BBG). Bundesbeiträge an Bauten werden nur gewährt, wenn "die zuständigen Behörden des Kantons" dem Projekt zugestimmt haben (Art. 68 Abs. 1
BBV). Gesuche um einen Bundesbeitrag sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, "der kantonalen Behörde einzureichen, die sie prüft und mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiterleitet" (Art. 71 Abs. 1 BBV); in gewissen Fällen kann ein Berufsverband das Gesuch direkt beim Bundesamt einreichen (Art. 71 Abs. 3 BBV). Die "kantonale Behörde" oder der
Verband hat die Abrechnung aufgrund der Belege auf ihre
Richtigkeit "zu prüfen und zu genehmigen" (Art. 74 Abs. 1
BBV). Der Bundesbeitrag wird der "kantonalen Behörde oder dem Verband, welche die Abrechnung an das Bundesamt weitergeleitet haben, ausbezahlt" (Art. 75 Satz 1 BBV).
c) Die Formulierung der erwähnten Vorschriften der
Verordnung zum Berufsbildungsgesetz setzt voraus, dass nicht der Kanton, sondern der Träger der Schule selber Gesuchsteller für den Beitrag ist und dass der kantonalen Fachstelle im Verkehr mit dem Bund bloss die Funktion einer Kontroll- und Verbindungsinstanz zukommt. Bei einer Streitigkeit, welche die Verweigerung der Bundessubvention für einen öffentlichen Schutzraum betraf, erachtete das Bundesgericht lediglich die als Bauherrin beteiligte Gemeinde für legitimiert,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben; dem Kanton, dessen
Fachstelle bei der Abwicklung des Beitragsverfahren mitwirkte und der allenfalls formell als Empfänger der Bundesleistungen auftritt, sprach es demgegenüber die Legitimation nach Art. 103 lit. a OG ab (BGE 122 II 382 E. 2 S. 383 f.).
Daraus könnte für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden, dass auch der Rückforderungsanspruch wegen Zweckentfremdung nicht gegen den Kanton, sondern gegen den im Beitragsverfahren als Gesuchsteller aufgetretenen Schulträger zu richten sei. Eine solche Auslegung würde der besonderen
Sach- und Interessenlage im Bereich der Berufsbildung aber nicht gerecht: Anders als beim Zivilschutz, wo die Gemeinden schon durch die Bundesgesetzgebung als Aufgabenträger direkt ins Recht gefasst werden, kommt die Verantwortung für die
Organisation des Berufsschulwesens grundsätzlich dem Kanton zu (vgl. oben). Es liegt weitgehend in seiner Hand, wie er dieses auf seinem Gebiet organisieren will. Das bernische
Gesetz vom 9. November 1981 über die Berufsbildung (bBBG)
räumt der kantonalen Erziehungsdirektion denn auch weitgehende Kompetenzen ein. Die Erziehungsdirektion sorgt mit den
Gemeinden, Gemeindeverbänden und Berufsverbänden für die Errichtung der notwendigen Schulen (Art. 24 bBBG). Sie kann
Schulen anerkennen, eine Anerkennung widerrufen, Schulen aufheben oder mit andern zusammenlegen, sofern damit eine
Verbesserung des beruflichen Unterrichts erzielt werden kann (Art. 25 bBBG). Sie ist auch befugt, die Einzugsgebiete der einzelnen Schulen nach Berufen festzulegen (Art. 26 bBBG).
Das bernische Dekret vom 11. November 1982 über die Finanzierung der Berufsbildung regelt in detaillierter Weise, wie die Investitions- und Betriebskosten auf die beteiligten Gemeinwesen (Bund, Kanton, Schulorts- und Wohnsitzgemeinden)
und weitere Träger zu verteilen sind. Im vorliegenden Zusammenhang hat die Schulortsgemeinde insofern eine besondere
Stellung, als sie für die Bereitstellung der Unterrichtsräumlichkeiten zu sorgen hat (Art. 9 des Dekretes). Falls sie Eigentümerin des Schulgebäudes ist, kann sie daher bezüglich der Bundesbeiträge an bauliche Massnahmen als "Empfängerin" und mithin bei einer Zweckentfremdung als mögliche Adressatin des Rückerstattungsanspruchs erscheinen.
d) Das Bundesamt vertritt den Standpunkt, es könne sich für die Rückforderung von Bundesbeiträgen wegen Zweckentfremdung in jedem Falle direkt an den Kanton halten, dessen Fachstelle am Beitragsverfahren beteiligt gewesen sei;
die Rückerstattung habe dieser dann im internen Verhältnis selber abzuwickeln. Für diese Auslegung sprechen gewichtige praktische Gründe: Im Berufsschulwesen bestehen komplizierte und von Kanton zu Kanton verschiedene Strukturen. Es wäre für das Bundesamt häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, nach Massgabe des kantonalen Rechts den Träger einer Schule zu ermitteln, um dann diesen mit dem Rückerstattungsanspruchs zu belangen; die prozessualen Risiken, welche mit einem solchen Vorgehen verbunden sind, würden sich gar noch vergrössern, wenn das Bundesamt gegebenenfalls noch eine Aufteilung der Forderung auf verschiedene Beteiligte vornehmen müsste. Letztlich bedarf die Frage, wieweit die geltende Rechtslage für eine Praxis Raum lässt, wie sie das Bundesamt für den Bereich der Berufsbildung postuliert und durch eine Reihe von Beispielen belegt, hier keiner abschliessenden Beurteilung. Zweckmässigerweise sollte diese
Frage ausdrücklich geregelt werden, sei es auf Verordnungsstufe oder im jeweiligen Subventionsentscheid. Bei der heutigen Rechtslage darf sich das Bundesamt für den durch die
Zweckentfremdung einer Berufsschulbaute ausgelösten Rückerstattungsanspruch jedenfalls dann direkt an den Kanton halten, wenn dieser - wie vorliegend - nicht nur durch seine
Fachstelle seinerzeit das Projekt genehmigt und zur Subventionierung an den Bund weitergeleitet, sondern darüber hinaus (entgegen dem Willen der Standortgemeinde) sogar selber die spätere (teilweise) Stilllegung der Schule angeordnet hat. Dem Kanton ist es unter solchen Umständen ohne weiteres zuzumuten, die Rückerstattungspflicht gegenüber dem Bund zu erfüllen und sich - nach Massgabe der kantonsinternen Ordnung - um die allfällige Überwälzung der Kosten auf weitere
Beteiligte zu bemühen. Der Kanton Bern dringt daher mit seiner Beschwerde auch in diesem Punkt nicht durch.
5.- Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen, welcher eigene Vermögensinteressen verfolgt hat (Art. 156 Abs. 1 und
Abs. 2 OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird dem Kanton
Bern auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Erziehungsdirektion des
Kantons Bern, der Einwohnergemeinde Huttwil, dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie und der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Mai 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: