2C_103/2007
Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 27. März (Postaufgabe: 30. März) 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2007 betreffend Steuerwohnsitz für das Steuerjahr 2005,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 4. April 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- auch innerhalb der mit Verfügung vom 21. Mai 2007 auf den 31. Mai 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Bern, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: