Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
2C_127/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_127/2017

Verfügung vom 31. März 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
Stadt Winterthur, handelnd durch Stadtrat und Gemeinderat, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________ AG,
2. B.________ AG, beide vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Taxiverordnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Dezember 2016.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Verfügung vom 9. Februar 2017, womit das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag sistiert worden ist, in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. März 2017, worin sie ihre Beschwerde zurückzieht und mitteilen lässt, der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur habe beschlossen, das Verfahren vor Bundesgericht nicht fortzusetzen,

in Erwägung,

dass damit der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne eigenes Vermögensinteresse gehandelt hat, weshalb ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG), dass auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da den Beschwerdegegnerinnen durch dieses Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2C_127/2017
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung