2C_155/2017
Nach Einsicht in das Urteil VST.2016.27 der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2017 (betreffend Verrechnungssteuer 2013), in die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen am 8. Februar 2017 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2018, worin sie den Rückzug der Beschwerde erklären,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), dass auch der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Seiler