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2C_16/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_16/2016

Verfügung vom 9. Februar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei des Kantons Solothurn,
Departement des Innern des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Beschlagnahme von Waffen / Waffenbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2015.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 6. Januar 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2015 betreffend Beschlagnahme von Waffen bzw. Waffenbewilligung, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2016, womit er erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, dass dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2C_16/2016
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