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2C_2/2010BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_2/2010

Urteil vom 2. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Beat Walker,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. November 2009.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 4. Januar 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. November 2009 betreffend Grundstückgewinnsteuer,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 11. Januar 2010 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- auch innert der mit Verfügung vom 9. Februar 2010 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 22. Februar 2010 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2C_2/2010
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