2C_234/2007
Der Präsident hat nach Einsicht in die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das die Ausschaffungshaft bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Mai 2007 entgegengenommene Eingabe von X.________ vom 22. Mai 2007, in die schriftliche Erklärung des vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 18. Juni 2007, die Beschwerde werde zurückgezogen,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass es sich vorliegend rechtfertigt, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG),
verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: