2C_251/2011
Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 21. März 2011 gegen das Urteil der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2011 betreffend aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen die Wegweisung, in die Vernehmlassung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 6. April 2011, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer schon seit mindestens 7. März 2011 ausgereist war, in das bundesgerichtliche Schreiben vom 13. April 2011, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich zur Fortsetzung des Verfahrens trotz Ausreise zu äussern, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2011, womit die Beschwerde zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, dass unter den gegebenen Umständen die reduzierten Gerichtskosten (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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