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2C_287/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_287/2026

Urteil vom 17. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Nesrin Ulu,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. April 2026 (VB.2025.00719).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.a. A.A.________ (geb. 1989) ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 19. Februar 2013 in der Türkei die Schweizerin B.________ (geb. 1995). Aus der Ehe gingen die Kinder C.A.________ (geb. 2014) und D.A.________ (geb. 2016) hervor. A.A.________ reiste am 30. Juli 2016 in die Schweiz ein und erhielt am 17. August 2016 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese wurde letztmals bis zum 29. Juli 2024 verlängert.

A.b. Die Familie von A.A.________ bezog ab 2016 Sozialhilfe, weswegen ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich zuerst ermahnte (Schreiben vom 17. August 2020) und dann unter Androhung des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verwarnte (Verfügung vom 12. April 2022). Der Sozialhilfebezug von A.A.________ und seiner Familie betrug bis am 31. Oktober 2021 insgesamt Fr. 276'718.20. Nachdem B.________ ihre Lehre im August 2021 abschliessen und per 1. Oktober 2021 eine Vollzeitstelle antreten konnte, gelang es der Familie, sich von der Sozialhilfeabhängigkeit zu befreien.

A.c. Mitte November 2023 verliess B.________ den ehelichen Haushalt und zog am 15. Dezember 2023 mit den beiden Kindern nach U.________. Seit dem 1. April 2024 lebt sie gemeinsam mit diesen und ihrem neuen Partner in V.________.

B. Mit Verfügung vom 17. April 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2026).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. Mai 2026 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2026 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine solche. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Es genügt für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7).

Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, dass er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK einen Bewilligungsanspruch hat, da er während mehr als drei Jahren in der Schweiz in einer Ehe gelebt hat und aus dieser zwei hier wohnhafte Kinder hervorgegangen sind.

1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer indes gleichzeitig subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben will, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 113 BGG e contrario; Urteil 2C_88/2026 vom 26. Mai 2026 E. 1.3).

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerdeschrift verschiedene Dokumente als Beweismittel bei. Soweit diese nach dem Datum des angefochtenen Entscheids, dem 1. April 2026, entstanden sind, handelt es sich um echte Noven, welche von vornherein nicht zu berücksichtigen sind (Arbeitsvertrag vom 20. April 2026; Schreiben der Kinderkrippe vom 12. Mai 2026; Schreiben der Sozialhilfe vom 11. Mai 2026). Das Sprachdiplom Deutsch Niveau B1 ist zwar vor dem 1. April 2026 entstanden; soweit dieses aber erstmals ins Verfahren eingebracht wird, fehlt es in der Beschwerde an einer Begründung, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu dessen Einreichung gegeben haben sollte. Deshalb kann auch dieses Diplom nicht berücksichtigt werden.

3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Soweit er sich in seiner Rechtsschrift ausgiebig zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte äussert, aber dabei lediglich seine Sicht der Dinge darlegt, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, ist auf seine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid indes nicht einzugehen (vgl. hiervor E. 2.2; vgl. auch BGE 145 I 26 E. 1.3; Urteil 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 3.3). Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht zu substanziieren, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, er habe sich nicht bzw. nur unzureichend um Arbeit bemüht, geradezu offensichtlich falsch ist. Dafür jedenfalls nicht ausreichend ist seine unbelegte Behauptung, ihm sei während der ganzen Ehedauer die "Doppelrolle des Hauptverdieners und des faktischen Hauptbetreuers der gemeinsamen Kinder" zugekommen. Hierfür bestehen und liefert er keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die Loslösung von der Sozialhilfe hauptsächlich erfolgte, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Abschluss ihrer Ausbildung eine Vollzeitstelle antrat. Zuletzt hat die Vorinstanz auch anerkannt, dass der Beschwerdeführer aus einer Region in der Türkei stammt, die 2023 von einem erheblichen Erdbeben betroffen war. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in blossen Präzisierungen, womit noch keine Willkür dargetan ist. Es bleibt somit bei den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.

4. In materieller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Verletzung von Art. 50 AIG und Art. 8 EMRK verweigert zu haben. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei länger als drei Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen und trotz vergangener Sozialhilfeabhängigkeit hinreichend integriert. Ausserdem halte er sich seit über zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf und unterhalte eine enge Beziehung zu seinen hier lebenden Kindern.

5. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf den nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

5.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung gewisser Aufenthaltsbewilligungen, die im Rahmen des Familiennachzugs erteilt worden sind, nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft für Ehegatten und Kinder weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

5.2. Unstrittig ist, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mehr als drei Jahre bestanden hat und er somit die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen (dazu vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteil 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.2) erfüllt. Zu prüfen bleibt die Frage nach seiner Integration. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs.

5.3. Als Integrationskriterien gelten gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2). Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Wirtschaftsleben teil, wenn sie ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Rechtsprechung verlangt keine geradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit oder ein hohes Einkommen. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.2.1 [nicht publ. in: BGE 152 I 157]; 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.3.1).

5.4. Bei der Beurteilung der Integration einer ausländischen Person sind die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu würdigen (Urteile 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.2.1 [nicht publ. in: BGE 152 I 157]; 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.3.3; 2C_698/2023 vom 19. August 2024 E. 3.2). In diese Beurteilung fliesst naturgemäss in erster Linie ein, wie sich die Person seit ihrer Einreise in die Schweiz verhalten hat und insbesondere welche seither eingetretenen Ereignisse für bzw. gegen ihre Integration sprechen (Urteile 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.4.3; 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.5.2). Fallen gewichtige persönliche Umstände nach Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE (wie Behinderung oder Krankheit) ausser Betracht, genügt die mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben im Übrigen grundsätzlich auch für sich allein genommen für die Annahme einer insgesamt erfolglosen Integration (Urteil 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.3.2; vgl. ferner Urteile 2C_382/2024 vom 14. Januar 2025 E. 4.5.2; 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2 und E. 7).

Hinsichtlich des Bezugs von Sozialhilfeleistungen sind Familien bzw. Ehepaare als Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten - aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 ZGB) - auf den jeweils anderen Partner durch (Urteile 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.4.1; 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.4.3; 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.2).

5.5. Vorliegend mussten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie ihre beiden Kinder in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Oktober 2021 mit Fr. 276'718.20 Sozialhilfe unterstützt werden. Dass es sich dabei um eine nennenswerte Summe handelt, kann kaum in Abrede gestellt werden (vgl. Urteile 2C_96/2025 vom 15. April 2026 Sachverhalt Bst. A.c und E. 4.3.3; 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.4.1 und 5.4.3; 2C_698/2023 vom 19. August 2024 E. 3.3.2). Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. hiervor E. 2.2) während Jahren nicht bzw. nur unzureichend darum bemüht, sein Arbeitspensum im erforderlichen Umfang zu erhöhen, obwohl seine Kinder an vier Tagen pro Woche fremdbetreut wurden. Demnach kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Wirtschaftsleben teilnimmt.

5.6. Sofern der Beschwerdeführer dagegen einwendet, die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine retrospektive, statt einer prospektiven Analyse durchgeführt - vergangene Sozialhilfebezüge könnten ihm mit anderen Worten nicht zum Vorwurf gereichen -, liegt er falsch (vgl. hiervor E. 5.4). Denn mit Blick auf das Gesagte kann generell nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gewillt und in der Lage ist, hinreichend am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Daran ändern auch die Loslösung von der Sozialhilfe im Jahr 2021 und der Antritt einer Vollzeitstelle im Jahr 2025 nichts. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz diese Umstände durchaus berücksichtigt, sie aber zu Recht nicht als ausreichend erachtet, zumal die Loslösung von der Sozialhilfe in erster Linie auf den Stellenantritt seiner Ehefrau zurückzuführen war und der Beschwerdeführer selbst erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens seine aktuelle Vollzeitstelle antrat.

Obwohl des Weiteren zutreffen mag, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern die Gesamtsituation der Familie der Grund des Sozialhilfebezugs ist, ist auch dieses Argument nicht zu hören, da er die Sozialhilfe immerhin mitbezogen (vgl. hiervor E. 5.4) und sich gleichzeitig nur unzureichend um Arbeit bemüht hat.

Zuletzt lässt sich auch aus der von ihm herangezogenen Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit (u.a. Urteil 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er scheint dabei zu übersehen, dass vorliegend nicht der Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e (i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b) AIG in Frage steht, sondern die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen fehlender Integration (vgl. auch Urteil 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.4.1).

5.7. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz dadurch verletzt haben soll, dass sie die seit der Loslösung von der Sozialhilfe eingetretene "positive Entwicklung" nicht hinreichend abgeklärt habe. Diese hat wie gesagt durchaus berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist und eine Stelle angetreten hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aber nicht bloss eine zukunftsbezogene Prognose der Sozialhilfeabhängigkeit ausschlaggebend (vgl. hiervor E. 5.4). Überdies kommt dem Beschwerdeführer bei der Feststellung des Sachverhalts - auch hinsichtlich der behaupteten "positiven Entwicklung" - eine Mitwirkungspflicht zu (Art. 90 AIG; vgl. Urteile 2C_444/2025 vom 21. Januar 2026 E. 5.1.1; 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.4).

Ferner zielt auch die im selben Zusammenhang erhobene Rüge des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, ins Leere. Der angefochtene Entscheid ist so abgefasst, dass er ihn ohne Weiteres in voller Kenntnis der Sache anfechten kann; die Vorinstanz war nicht dazu verpflichtet, sich mit jeglichen Standpunkten des Beschwerdeführers, wie jenen zur "positiven Entwicklung", im Detail auseinanderzusetzen (vgl. BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 151 IV 175 E. 3.2.1).

5.8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wegen seiner vergangenen Sozialhilfeabhängigkeit und mangelnder Arbeitsbereitschaft verweigert hat.

6. Zu beurteilen ist sodann, ob ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht. Dazu trägt der Beschwerdeführer vor, er halte sich seit über zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, sei integriert und unterhalte eine enge Beziehung zu seinen hier lebenden Kindern.

6.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährt jeder Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Daraus ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Jedoch kann die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen, wenn sie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 144 I 266 E. 3.2 f.; 144 II 1 E. 6.1). Unabhängig vom Bestehen einer familiären Beziehung kann die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zudem das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn die betroffene Person sich bereits seit rund zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, ihre Integration nicht zu wünschen übrig lässt und für die Aufenthaltsbeendigung keine besonderen Gründe vorliegen. Bei einem rechtmässigen Aufenthalt von weniger als zehn Jahren bedarf es hingegen einer besonders ausgeprägten Integration - nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht -, damit sich aus dem Recht auf Privatleben ein prinzipieller Aufenthaltsanspruch ableiten lässt (BGE 149 I 207 E. 5.3.4; 144 I 266 E. 3.9).

6.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung gewisser Aufenthaltsbewilligungen, die im Rahmen des Familiennachzugs erteilt worden sind, fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechtsansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1; 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_639/2024 vom 14. Oktober 2025 E. 6.1). Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist damit im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK auszulegen, sodass bei dessen Anwendung auch die Anforderungen zu berücksichtigen sind, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben (Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.3; 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2).

6.3. Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz weitgehend tadellos war (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; Urteil 2C_575/2024 vom 17. Juli 2025 E. 4.1).

6.4. Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer einerseits auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens. Nach dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er seine Kinder jemals in entscheidender Weise betreut hätte. Diese leben heute mit ihrer Mutter und deren neuem Partner zusammen, während der Beschwerdeführer seit März 2024 nur noch telefonischen Kontakt zu ihnen hat. Da hierbei nicht von einem üblichen Besuchsrecht gesprochen werden kann, ist auch nicht von einer besonders engen affektiven Beziehung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1; Urteile 2C_411/2024 vom 22. Januar 2025 E. 4.2.1; 2C_710/2022 vom 30. August 2023 E. 5.1), was der Beschwerdeführer im Übrigen auch teilweise selbst ausdrücklich festhält. Ausserdem ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht erstellt, dass er die festgesetzten Unterhaltsbeiträge je bezahlt oder Naturalunterhalt erbracht hat, womit auch die besonders enge wirtschaftliche Beziehung zu verneinen ist (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Aus einer Gesamtbetrachtung folgt daher, dass der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens kein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Dem Kindeswohl, das nach Art. 3 der Kinderrechtskonvention (SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteil 2C_157/2023 vom 23. Juli 2024 E. 4.3 [nicht publ. in BGE 151 I 62]), ist dabei hinreichend Rechnung getragen, da ein allfälliges Besuchsrecht auch mit digitalen Mitteln oder gelegentlichen Kurzaufenthalten wahrgenommen werden kann, zumal bereits heute der Kontakt nur telefonisch stattfindet.

6.5. Der Beschwerdeführer beruft sich andererseits auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens. Da er am 30. Juli 2016 in die Schweiz einreiste und seine Aufenthaltsbewilligung letztmals bis am 29. Juli 2024 verlängert wurde, hat er sich während rund acht Jahren rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Sofern er geltend macht, der massgebliche Aufenthalt betrage mehr als zehn Jahre, ist darauf hinzuweisen, dass der lediglich geduldete Aufenthalt in der Schweiz - etwa aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmittelverfahren - für die Berechnung der Dauer des rechtmässigen Aufenthalts ausser Betracht fällt (BGE 137 II 1 E. 4.3; Urteile 2C_493/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.3; 2C_537/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2). Deshalb ist von ihm eine besonders ausgeprägte Integration zu fordern. Eine solche kann er indes nicht vorweisen: Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht nicht besonders integriert (vgl. hiervor E. 5.5); unter anderem hat er erst im Verlaufe des Jahres 2025 und unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens eine Vollzeitstelle angetreten. Neben der eingeschränkten Beziehung zu seinen Kindern (vgl. hiervor E. 6.4) bestehen keine Anhaltspunkte für andere enge soziale Kontakte in der Schweiz. Ausserdem verfügt er gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung bloss über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (vgl. auch hiervor E. 2.3). Somit kann der Beschwerdeführer gesamthaft auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens kein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten (vgl. ferner Urteil 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 8.2).

6.6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz Art. 8 EMRK und Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht verletzt.

7.

7.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dementsprechend trägt der unterliegende Beschwerdeführer die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Brugger

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2C_287/2026
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