2C_322/2025
Sachverhalt:
A. Die Credit Suisse Bankengruppe gelangte Mitte März 2023 in eine sich akut und rasch verschärfende Vertrauenskrise, die sich bereits seit Längerem, spätestens jedoch seit Herbst 2022, abgezeichnet hatte.
A.a. Am 15. März 2023 verkündeten die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und die Schweizerische Nationalbank SNB in einer gemeinsamen Medienmitteilung, dass die Credit Suisse zu diesem Zeitpunkt nach wie vor die Kapital- und Liquiditätsanforderungen erfülle. Gleichzeitig kündigte die SNB öffentlich an, der Credit Suisse bei Bedarf Liquidität im regulären Rahmen ("Emergency Liquidity Assistance"; ELA) zur Verfügung zu stellen. Die Credit Suisse (Schweiz) AG nahm am nächsten Tag derartige Liquiditätshilfe in Anspruch. Der Abzug von Kundengeldern setzte sich indes fort.
Am 16. März 2023 erliess der Bundesrat die Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken (SR 952.3; nachfolgend: Liquiditätshilfeverordnung). Die Liquiditätshilfeverordnung sah neben den Liquiditätshilfe-Darlehen ELA auch zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen vor, die entweder durch ein Konkursprivileg zugunsten der SNB (ELA+) oder neben einem derartigen Konkursprivileg auch mit einer Ausfallgarantie des Bundes ("Public Liquidity Backstop"; PLB) in der Höhe von Fr. 100 Mrd. besichert werden sollten. Auf Grundlage der Liquiditätshilfeverordnung erhielt die Credit Suisse AG in der Folge weitere Liquiditätshilfen in Form von ELA+ und PLB.
A.b. Am 19. März 2023 wurde bekannt, dass die UBS Group AG die Credit Suisse übernehmen werde. Gleichentags passte der Bundesrat die Liquiditätshilfeverordnung an und ergänzte diese durch Massnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Fusion zwischen der UBS Group AG und der Credit Suisse, unter anderem mit einer Ausfallgarantie zur Absicherung allfälliger Verluste der UBS beim Verkauf von bestimmten Aktiv-Positionen der Credit Suisse im Umfang von bis zu Fr. 9 Mrd. Die Liquiditätshilfeverordnung wurde zudem auch durch eine Bestimmung ergänzt, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement EFD nach Art. 10a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) eine Verfügung über Massnahmen im Bereich der Vergütungen zu erlassen habe.
Bis Ende März 2023 bezog die Credit Suisse von der SNB Liquiditätshilfen im Umfang von insgesamt Fr. 168 Mrd.
A.c. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies das Finanzdepartement die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG superprovisorisch an, konzernweit dafür zu sorgen, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 vorläufig nicht ausbezahlt würden.
Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG beantragten in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2023 zu dieser superprovisorischen Verfügung des Finanzdepartements vom 21. März 2023, dass gewisse Vergütungsinstrumente von der Anweisung des Finanzdepartements auszunehmen seien, dass von der Auszahlung von variablen Vergütungen, welche nicht mehr habe gestoppt werden können, Vormerk zu nehmen sei und ferner, dass von der Anweisung abzusehen sei.
A.d. Mit Verfügung vom 18. April 2023 ordnete das Finanzdepartement als provisorische Massnahme an, dass die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG konzernweit dafür zu sorgen hätten, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 sowie bis zur Überführung der Arbeitsverhältnisse in das Vergütungssystem der UBS noch entstehenden Vergütungen vorläufig nicht ausbezahlt würden. Die provisorische Massnahme wurde einerseits eingeschränkt auf einen gewissen Personenkreis und andererseits wurde präzisiert, welche Zahlungen von der superprovisorischen Verfügung nicht erfasst worden seien. Zudem wurde davon Vormerk genommen, dass diejenigen variablen Vergütungen, deren Auszahlung nicht mehr habe gestoppt werden können, von den provisorischen Massnahmen nicht erfasst würden.
Auf Aufforderung des Finanzdepartements nahmen die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG mit Eingabe vom 26. April 2023 Stellung zum Verfügungsentwurf betreffend die definitive Anordnung der Massnahmen im Bereich der Vergütungen. Darin beantragten sie diverse Streichungen, Anpassungen und Klarstellungen. Zudem beantragten sie, es sei sämtlichen betroffenen gegenwärtigen und früheren Mitarbeitenden Parteistellung zuzuerkennen.
A.e. Alsdann ordnete das Finanzdepartement gegenüber der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG mit Verfügung vom 23. Mai 2023 Folgendes an:
"1. Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, konzernweit die Auszahlung von sowie den Anspruch auf bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte oder bis zur Überführung der Arbeitsverhältnisse in das Vergütungssystem der UBS noch entstehenden variablen Vergütungen:
a) der obersten Führungsebene (definiert als Geschäftsleitung/Executive Board) : vollständig zu streichen;
b) der Führungsebene direkt unter dem Executive Board: hälftig (50 %) zu kürzen;
c) der Führungsebene zwei Stufen unter dem Executive Board: um einen Viertel (25 %) zu kürzen.
2. Die nach Ziff. 1 angeordneten Massnahmen gelten für alle bis Ende 2022 zugesicherten, aber am 21. März 2023 noch nicht ausbezahlten variablen Vergütungsanteile. Sie [gelten] weiter für die im Jahr 2023 entstehenden, zugesicherten oder fällig werdenden variablen Vergütungen für den Zeitraum ab 22. März [2023] bis spätestens zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung der von der Nationalbank im März 2023 gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen oder der vollständigen Überführung der Arbeitsverhältnisse der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG in das Vergütungssystem der UBS.
3. Von der Kürzung bzw. Streichung der variablen Vergütungen gemäss Ziffer[n] 1 und 2 sind ausgenommen:
a) Vergütungen, deren Auszahlung nach Erhalt der superprovisorischen Verfügung vom 21. März 2023 nicht mehr gestoppt werden konnten;
b) Zinszahlungen auf Contingent Capital Awards (CCA);
c) Deferred Cash Compensations.
Diese Ausnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Aussagen der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG in der Stellungnahme von 27. März 2023 wahrheitsgetreu waren.
4. Es wird festgestellt, dass folgende Vergütungen von der Kürzung bzw. Streichung der variablen Vergütungen gemäss Ziffer[n] 1 und 2 nicht erfasst sind, da sie nicht variabel sind:
a) Aufgeschobene Zulagen (deferred allowances);
b) US Legacy Deferred Plans;
c) Fixe Barkomponente des Transformation Award;
d) Ersatzzahlungen (replacement awards);
e) Asset Management Fund Carry Plans;
f) Barkomponente der Severance payments (Cash Severance).
5. Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, dem EFD und der FINMA innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung über die Umsetzung von Ziffer[n] 1 und 2 dieser Verfügung Bericht zu erstatten.
6. Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, die rechtlichen Möglichkeiten für eine Rückforderung der seit dem 1. Januar 2019 bis und mit 21. März 2023 ausbezahlten variablen Vergütungen für die gegenwärtigen und früheren Mitglieder der Konzernleitung (Executive Board) zu prüfen und dem EFD sowie der FINMA innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung Bericht zu erstatten.
7. Für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 1 bis 6 wird den zuwiderhandelnden Organen und Mitarbeitenden der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG eine Busse nach Art. 292 StGB angedroht.
8. Die vorläufige Sistierung der Auszahlung von zugesicherten variablen Vergütungsanteilen durch die einstweilige Verfügung vom 18. April 2023 bleibt bestehen, bis die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen [ist] und die Massnahmen von der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG umgesetzt sind.
9. Die Kosten für die Festlegung von Massnahmen im Bereich der Vergütungen gemäss Art. 10a BankG in der Höhe von CHF 5'000.- gehen zulasten der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
10. Diese Verfügung wird der Credit Suisse AG und der Credit Suisse Group AG als Verfügungsadressatinnen über ihren Anwalt eröffnet.
11. Das Dispositiv der Verfügung wird im Bundesblatt publiziert. Das EFD gewährt den betroffenen Mitarbeitenden der Credit Suisse AG und der Credit Suisse Group AG auf Anfrage und mit entsprechendem Nachweis Einsicht in die Verfügung.
12. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Credit Suisse die Verfügung auf Englisch übersetzen lassen und den betroffenen Mitarbeitenden auf Anfrage zugänglich machen wird."
A.f. Zur Begründung der Verfügung vom 23. Mai 2023 führte das Finanzdepartement aus, die Credit Suisse sei Empfängerin der Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB mit Ausfallgarantie des Bundes. Beim durch den Bund mit einer Ausfallgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB handle es sich um eine indirekte Staatshilfe im Sinne von Art. 10a BankG. Verfügungsadressatinnen seien die Credit Suisse AG sowie die Credit Suisse Group AG. Den von den Massnahmen betroffenen Mitarbeitenden komme hingegen keine Parteistellung zu. Das Finanzdepartement hielt im Weiteren fest, die Aufzählung möglicher Massnahmen in Art. 10a Abs. 2 BankG sei nicht abschliessend. Es erscheine angesichts des Ausmasses der benötigten staatlichen Unterstützung und der vom Staat übernommenen Risiken verhältnismässig, nicht nur einen Aufschub der Auszahlung der variablen Vergütungen anzuordnen, sondern eine angemessene, nach Hierarchiestufen abgestufte Kürzung zu verfügen.
A.g. Das Dispositiv der Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde am 30. Mai 2023 im Bundesblatt publiziert (vgl. BBl 2023 1247). Am 12. Juni 2023 wurde der zwischen der Credit Suisse Group AG und der UBS Group AG abgeschlossene Fusionsvertrag vollzogen und die Credit Suisse Group AG aus dem Handelsregister gelöscht.
B. Gegen die Verfügung des Finanzdepartements vom 23. Mai 2023 erhoben mehrere Personen, darunter A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ sowie L.________ am 29. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. Es seien die Ziffern 1-5 der Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 23. Mai 2023 aufzuheben, und es seien die Adressaten der Verfügung anzuweisen, die Streichung bzw. Kürzung der variablen Vergütung, sofern bereits vollzogen, wieder aufzuheben und die gekürzten bzw. gestrichenen Beträge auszuzahlen.
2. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen."
B.a. Zur Begründung führen die beschwerdeführenden Personen aus, das Finanzdepartement habe nicht dargelegt, inwiefern sie für die Situation der Credit Suisse verantwortlich seien. Massnahmen gestützt auf Art. 10a Abs. 1 BankG könnten nur für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gelten, weshalb es wichtig sei, wie lange die Unterstützung dauere. Die Credit Suisse habe per 31. Mai 2023 das Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und Konkursprivileg bereits vollständig zurückbezahlt. Anpassungen des Vergütungssystems seien ausserdem nur "pro futuro" möglich, nicht aber die Streichung von bereits verdienten Vergütungen. Es bestehe damit keine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie der Mitarbeitenden. Art. 10a BankG erlaube nur Massnahmen gegenüber der Bank.
B.b. Mit Urteil vom 31. März 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 23. Mai 2023 auf, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- der UBS AG sowie der UBS Group AG als Rechtsnachfolgerinnen der Verfügungsadressatinnen je zur Hälfte und verpflichtete die UBS AG sowie die UBS Group AG, den beschwerdeführenden Personen je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.-- auszurichten.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangen die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, am 13. Juni 2025 (Verfahren 2C_322/2025) sowie die UBS AG und die UBS Group AG am 12. Juni 2025 (Verfahren 2C_323/2025) an das Bundesgericht. Sowohl das Finanzdepartement als auch die UBS AG und die UBS Group AG beantragen die Aufhebung des Urteils vom 31. März 2025. Das Finanzdepartement verlangt (sinngemäss) die Bestätigung seiner Verfügung vom 23. Mai 2023. Die UBS AG sowie die UBS Group AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) stellen ausserdem den Eventualantrag, es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.a. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_322/2025 und der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_323/2025 jeweils antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Über den von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Stellungnahme zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 1. Juli 2025 gestellten Prozessantrag um Vereinigung der beiden Verfahren 2C_322/2025 und 2C_323/2025 werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Mit Eingabe vom 13. August 2025 ersucht auch das Finanzdepartement um Vereinigung der beiden bundesgerichtlichen Verfahren.
C.b. Die Vorinstanz verzichtet in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung, während die Beschwerdegegner sowohl im Verfahren 2C_322/2025 als auch im Verfahren 2C_323/2025 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchen die Beschwerdegegner in beiden Verfahren, Rubrum und Dispositiv des Urteils seien nur in anonymisierter Form öffentlich aufzulegen. Sollte eine öffentliche Urteilsberatung stattfinden, sei sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit die Namen und Adressen der Beschwerdegegner nicht bekannt gegeben werden. Während das Finanzdepartement im Verfahren 2C_322/2025 keine Replik erstattet, replizieren die Beschwerdeführerinnen im Verfahren 2C_323/2025 mit Eingabe vom 9. September 2025. Letztere halten an den gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. November 2025 teilt die Rechtsvertretung von L.________ die Mandatsniederlegung in beiden Verfahren mit.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die in den Verfahren 2C_322/2025 und 2C_323/2025 frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichten Eingaben betreffen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richten sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Rechtsmittel sind als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG).
1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG sind die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen zur Beschwerde berechtigt, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. In der vorliegenden Angelegenheit steht die rechtmässige Auslegung und Anwendung von Art. 10a BankG zur Diskussion. Für die Anwendung von Art. 10a BankG ist der Bundesrat - mit seinen Departementen (vgl. Art. 2 Abs. 1 RVOG [SR 172.010]) - zuständig, weshalb das Finanzdepartement, das erstinstanzlich verfügt hat (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Liquiditätshilfeverordnung), zur Beschwerdeerhebung im Verfahren 2C_322/2025 legitimiert ist.
1.3. Die Beschwerdeführerinnen sind als Rechtsnachfolgerinnen der Verfügungsadressatinnen bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen (vgl. Bst. G des angefochtenen Urteils; vgl. auch Bst. A.g hiervor). Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da die Vorinstanz die angeordnete (teilweise) Streichung der von den Beschwerdeführerinnen auszurichtenden variablen Vergütungen als rechtswidrig befunden hat. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels im Verfahren 2C_323/2025 legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.4. Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in den Verfahren 2C_322/2025 und 2C_323/2025 ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Die beiden Verfahren 2C_322/2025 und 2C_323/2025 betreffen denselben Sachverhalt und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Ferner richten sich die Rechtsmittel gegen dasselbe Urteil vom 31. März 2025. Daher rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteile 2C_160/2023 und 2C_162/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2, nicht publ. in: BGE 151 II 46; 2C_488/2020 und 2C_273/2022 vom 29. März 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 187).
3. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4. Das Finanzdepartement beanstandet im Verfahren 2C_322/2025, dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegner im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren bejaht hat.
4.1. Das Finanzdepartement macht geltend, die Vorinstanz habe die Beschwerdegegner als legitimiert betrachtet, obwohl sie nicht Adressaten der Verfügung des Finanzdepartements vom 23. Mai 2023 seien. Die Verfügung richte sich lediglich an die damalige Credit Suisse AG und die damalige Credit Suisse Group AG. Die Beschwerdegegner seien lediglich indirekt betroffen, da sie als Arbeitnehmende in einem vertraglichen Verhältnis mit diesen stünden. Die Vorinstanz, so das Finanzdepartement weiter, erwäge zu Unrecht, dass die Beschwerdegegner hinreichend betroffen seien und ein aktuelles sowie praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2023 hätten. Der von den Beschwerdegegnern geltend gemachte Verlust ergebe sich nicht direkt aus der Verfügung, sondern - bloss indirekt - aus der zivilrechtlichen Geltendmachung des in den Vergütungssystemen der Verfügungsadressatinnen enthaltenen Vorbehalts, die Vergütungen im Falle staatlicher Beihilfen zu kürzen. Entgegen der Vorinstanz liege auch keine "Drittbeschwerde contra Adressat" vor, da sich die Beschwerde nicht gegen einen die Verfügungsadressatinnen begünstigenden Entscheid richte.
4.2. Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG, die derjenigen von Art. 89 Abs. 1 BGG entspricht, verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als eine beliebige Drittperson betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeführende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen können, d. h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 142 II 451 E. 3.4.1). Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selbst - keine Parteistellung (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.3; 142 II 451 E. 3.4.1). Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG). Wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Massgebend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem - z. B. zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.3; 142 II 451 E. 3.4.2; 139 II 279 E. 2.2). Von Bedeutung sind die genannten Anforderungen besonders im Falle einer Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.2; zur "Drittbeschwerde pro Adressat" respektive "Drittbeschwerde contra Adressat" siehe E. 4.3.1 f. hiernach).
4.3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG), ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Rechtsmittel eingetreten ist, wenn es bundesrechtliche Prozessvoraussetzungen betrifft (vgl. BGE 151 II 884 E. 3; 136 II 23 E. 3; Urteil 2C_197/2024 vom 13. März 2025 E. 1). Übersieht die Vorinstanz, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt und entscheidet sie materiell, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1; 136 V 7 E. 2; Urteile 8C_97/2022 vom 26. April 2023 E. 2.1; 2C_295/2021 und 2C_307/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 2).
4.3.1. Im Verwaltungsverfahren haben die Verfügungsadressatinnen mit Eingabe vom 26. April 2023 Stellung zum Verfügungsentwurf betreffend die definitive Anordnung der Massnahmen im Bereich der Vergütungen genommen und beantragt, es sei insbesondere von der Anweisung abzusehen, wonach sie konzernweit dafür sorgen müssten, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 nicht ausbezahlt würden (vgl. Bst. A.d hiervor). Aufgrund dieser Stellungnahme vor Erlass der Verfügung des Finanzdepartements vom 23. Mai 2023 erscheint es, als ob die Beschwerdegegner ihr (vorinstanzliches) Rechtsmittel zugunsten der Verfügungsadressatinnen - d. h. als "Drittbeschwerde pro Adressat" - erhoben hätten. Da sich die Frage, ob ein bloss mittelbares schutzwürdiges Interesse besteht, lediglich im Kontext einer "Drittbeschwerde pro Adressat" stellt (vgl. BGE 135 V 382 E. 3.3; 133 V 188 E. 4.4; Urteil 9C_54/2022 vom 23. August 2022 E. 3), ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren effektiv zugunsten ihrer Arbeitgeberinnen, den Verfügungsadressatinnen, Beschwerde geführt haben.
4.3.2. Am 12. Juni 2023 ist der zwischen der Credit Suisse Group AG und der UBS Group AG abgeschlossene Fusionsvertrag vollzogen und die Credit Suisse Group AG aus dem Handelsregister gelöscht worden. Im vorinstanzlichen Verfahren, das die Beschwerdegegner mit Einreichung ihrer Beschwerde am 29. Juni 2023 eingeleitet haben, haben die Rechtsnachfolgerinnen der Verfügungsadressatinnen die Abweisung der Beschwerde beantragt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, deckt sich dieser Antrag mit der wirtschaftlichen Interessenlage: Durch die vom Finanzdepartement verfügte (teilweise) Streichung der vertraglichen Ansprüche der Beschwerdegegner profitieren die Beschwerdeführerinnen in dem Ausmass, in dem die Beschwerdegegner vertragliche Ansprüche verlieren. Die Beschwerdegegner und die Rechtsnachfolgerinnen der Verfügungsadressatinnen sind daher durch die Verfügung des Finanzdepartements vom 23. Mai 2023 nicht in gleichgerichteten, sondern vielmehr in konfligierenden Interessen betroffen. Vor diesem Hintergrund kann es sich nicht um eine "Drittbeschwerde pro Adressat" handeln. Vielmehr haben die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren Beschwerde in eigenem Interesse geführt. Es liegt eine "Drittbeschwerde contra Adressat" vor. Entsprechend kann das Interesse der Beschwerdegegner nicht aus dem Interesse der Verfügungsadressatinnen respektive der Rechtsnachfolgerinnen abgeleitet sein. Dieser Umstand spricht gegen die Auffassung des Finanzdepartements, der zufolge die Beschwerdegegner ein bloss mittelbares Interesse an der Beschwerdeführung hätten.
4.3.3. Im Weiteren ist nicht nur die Interessenlage, sondern sind auch die Wirkungen der Verfügung des Finanzdepartements vom 23. Mai 2023 bei den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnern gegenläufig. Dies ergibt sich aus dem soeben erläuterten Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen in dem Ausmass von den verfügten (teilweisen) Streichungen der vertraglichen Ansprüche der Beschwerdegegner profitieren, in dem die Beschwerdegegner vertragliche Ansprüche verlieren. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Verfügung vom 23. Mai 2023 sich auf zivilrechtliche Vertragsverhältnisse auswirkt, bei denen das Finanzdepartement nicht Vertragspartei ist. Die Beschwerdegegner sind aufgrund der konkreten Auswirkung der verfügten Massnahmen ohne Weiteres stärker als eine beliebige Drittperson von der Verfügung des Finanzdepartements betroffen. Sie haben klarerweise ein unmittelbares Interesse daran, den finanziellen Nachteil zu verhindern, den die Verfügung vom 23. Mai 2023 mit sich bringt. Dem Finanzdepartement kann daher nicht gefolgt werden, wenn es den Verlust der variablen Vergütung als blossen Nebeneffekt betrachtet, das Interesse der Beschwerdegegner nur als mittelbar einstuft und der Vorinstanz vorwirft, die Beschwerdelegitimation unzutreffend beurteilt zu haben.
4.3.4. Für die Klärung der Legitimation von beschwerdeführenden Drittpersonen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Übrigen auch zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten den beschwerdeführenden Personen zur Verfügung stehen, den angestrebten Erfolg auf anderem - beispielsweise zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen (vgl. E. 4.2 i.f. hiervor). Das Finanzdepartement stellt sich, wie im vorinstanzlichen Verfahren, auch vor Bundesgericht auf den Standpunkt, die Beschwerdegegner seien auf den Zivilweg zu verweisen. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz allerdings zu Recht, dass die Beschwerdegegner die Rechtmässigkeit der Verfügung des Finanzdepartements vom 23. Mai 2023 vorfrageweise in jenem Zivilverfahren - respektive im vertraglich vorgesehenen internationalen Schiedsverfahren - überprüfen lassen müssen, um die ungekürzte Auszahlung der infrage stehenden Vergütung zu erwirken. Es erschliesst sich nicht, warum eine derartige vorfrageweise Kontrolle der Rechtmässigkeit des Verwaltungsakts in einem Zivil- oder Schiedsverfahren Vorrang vor einer direkten Überprüfung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben sollte.
4.4. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht bejaht. Die Beschwerdegegner haben unbestrittenermassen keine Möglichkeit gehabt, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG; vgl. auch E. 1.3 des angefochtenen Urteils). Sie stehen in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und haben einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Finanzdepartements vom 23. Mai 2023 (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. b und lit. c VwVG). Das angefochtene Urteil ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Vor Bundesgericht ist nicht (mehr) umstritten, ob das Finanzdepartement angesichts der besonderen Ausgangslage und aus prozessökonomischen Überlegungen die Beschwerdegegner im Verwaltungsverfahren hätte vorgängig anhören müssen (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG; E. 1.4.7 des angefochtenen Urteils). Jedenfalls ist der blosse Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein könnten, für sich allein kein Grund, den Beschwerdegegnern die Legitimation abzusprechen, vor der Vorinstanz Beschwerde zu führen (vgl. BGE 129 II 286 E. 4.3.3; Urteile 2C_1156/2016 vom 29. Juni 2018 E. 2.4.3; 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4).
5. Sowohl im Verfahren 2C_322/2025 als auch im Verfahren 2C_323/2025 wird gerügt, die Vorinstanz verletze Art. 10a BankG.
5.1. In der Verfügung vom 23. Mai 2023 wies das Finanzdepartement die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG an, konzernweit die Auszahlung von und den Anspruch auf bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen der obersten drei Führungsebenen ganz oder teilweise zu streichen. Die Beschwerdegegner gehörten unbestrittenermassen zu einer der drei obersten Führungsebenen einer Konzerngesellschaft der Credit Suisse Bankengruppe. In Umsetzung der angefochtenen Verfügung strich die Credit Suisse verschiedene Vergütungen, welche den Beschwerdegegnern vorher konkret zugesichert worden waren (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). Grundlage für die Anordnungen des Finanzdepartements bildet Art. 10a BankG. Die Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:
1 Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an.
2 Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:
a. die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
b. Anpassungen des Vergütungssystems anordnen.
3 Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann.
5.2. Die Vorinstanz gelangt im Rahmen der Auslegung von Art. 10a BankG zum Schluss, dass die Gesetzesbestimmung keine hinreichende gesetzliche Grundlage darstelle, um die Verfügungsadressatinnen anzuweisen, die vertraglichen Ansprüche der Beschwerdegegner ganz oder teilweise zu streichen, statt nur deren Auszahlung während der Dauer der beanspruchten Unterstützung zu verbieten (vgl. E. 5.9 des angefochtenen Urteils). Sowohl das Finanzdepartement im Verfahren 2C_322/2025 als auch die Beschwerdeführerinnen im Verfahren 2C_323/2025 beanstanden die vorinstanzliche Auslegung von Art. 10a BankG. Es ist somit in einem ersten Schritt zu klären, ob Art. 10a BankG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die (teilweise) Streichung von variablen Vergütungen darstellt (vgl. E. 6 hiernach). Wird diese Frage bejaht, bleibt in einem zweiten Schritt zu prüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG), ob das Finanzdepartement Art. 10a BankG im vorliegenden Einzelfall bundesrechtskonform - namentlich im öffentlichen Interesse liegend und verhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) - angewendet hat.
6. Es ist mittels Auslegung von Art. 10a BankG zu klären, ob das Finanzdepartement gestützt auf diese Gesetzesbestimmung bereits vertraglich entstandene, noch nicht ausbezahlte, variable Vergütungen definitiv streichen oder kürzen kann oder ob, wie die Vorinstanz erwägt, die Norm nur befristete Massnahmen - namentlich einen Aufschub der Auszahlung - für die Dauer der beanspruchten Unterstützung erlaubt.
6.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (vgl. BGE 151 II 136 E. 5.3; 148 II 475 E. 4.3.1; Urteile 2C_735/2025 und 2C_736/2025 vom 4. Mai 2026 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).
6.2. Gemäss Art. 10a Abs. 1 BankG "ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an".
6.2.1. Entgegen der vorinstanzlichen Auslegung ist in grammatikalischer Hinsicht nicht klarerweise und abschliessend zu erkennen, dass die zu ergreifenden Massnahmen nur "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" ("pour toute la période durant laquelle le soutien est accordé"; "per la durata di tale sostegno") angeordnet werden können. Es ist gleichermassen denkbar, dass die Formulierung "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" lediglich bestimmt, wann der Bundesrat Massnahmen verfügen kann. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich jedenfalls nicht, dass eine Massnahme nur ab dem Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Beihilfe Wirkung entfalten darf und bei Beendigung der Unterstützung geradezu automatisch wieder dahinfallen muss. Die grammatikalische Auslegung von Art. 10a Abs. 1 BankG lässt ebenso den Schluss zu, dass sich der erste Halbsatz zum sachlichen Anwendungsbereich respektive zu den Voraussetzungen und der zweite Halbsatz zum zeitlichen Anwendungsbereich respektive zum Verfügungszeitpunkt äussert, nicht aber zu den zu ergreifenden Massnahmen (Rechtsfolgen) als solchen.
6.2.2. Als Massnahmen sieht Art. 10a Abs. 2 BankG "insbesondere" ein Verbot der Auszahlung variabler Vergütungen oder die Anordnung von Anpassungen des Vergütungssystems vor. Aus dem Wortlaut ergibt sich somit, dass die zu ergreifenden Massnahmen nicht abschliessend, sondern beispielhaft aufgeführt sind (vgl. auch Favre, in: Zobl/Schwob/Weber/Winzeler/Kaufmann/Kramer [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 2015, N. 45 zu Art. 10a BankG). Ausserdem ist Art. 10a Abs. 2 BankG als "Kann-Bestimmung" formuliert, womit dem Bundesrat - zumindest in grammatikalischer Hinsicht - bei der konkreten Ausgestaltung der zu ergreifenden Massnahmen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. auch Urteile 2C_284/2025 vom 20. März 2026 E. 5.4.3; 2C_593/2024 vom 16. September 2025 E. 7.5.1). Der Bundesrat soll bei der Wahl der Massnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Nachachtung verschaffen können, sodass geringfügige staatliche Beihilfen keine erheblichen Massnahmen nach sich ziehen (vgl. Bahar/Peyer, in: Bauer/Winzeler/Strupp/Kuhn [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, 3. Aufl. 2026, N. 17 zu Art. 10a BankG). Angesichts des ausdrücklich vorgesehenen Ermessens mit Blick auf die zu ergreifende Massnahme (Rechtsfolge) fällt die (teilweise) Streichung von variablen Vergütungen nicht von vornherein ausser Betracht. Der vorinstanzlichen Auffassung, der Wortlaut von Art. 10a Abs. 1 und Abs. 2 BankG räume dem Bundesrat ausschliesslich die Kompetenz ein, zeitlich beschränkte Massnahmen im Sinne eines Aufschubs (Auszahlungsverbot) zu erlassen, kann nicht gefolgt werden.
6.2.3. Insbesondere der Wortlaut von Art. 10a Abs. 3 BankG spricht gegen die vorinstanzliche Auslegung. Zwar ist Absatz 3 nicht lex specialis zu Absatz 2 und äussert sich nicht direkt zu den möglichen Massnahmen. Jedoch müssen die systemrelevanten Banken und ihre Konzernobergesellschaften nach dem dritten Absatz der Norm in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anbringen, wonach "der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann" ("la prétention légale à une rémunération variable peut être limitée"; "consente di limitare il diritto alla retribuzione variabile"). Diese Formulierung deutet darauf hin, dass die Norm nicht nur einen Aufschub der Auszahlung von variablen Vergütungen zulässt. Andernfalls wäre im dritten Absatz die Rede davon, dass der Rechtsanspruch aufgeschoben oder sistiert werden kann (vgl. z. B. Art. 30a BankG). Die erwähnte Beschränkung des Rechtsanspruchs kann in grammatikalischer Hinsicht ohne Weiteres über einen blossen Aufschub hinausgehen und die (teilweise) Streichung umfassen.
6.2.4. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung fördert das grammatikalische Auslegungselement kein klares Ergebnis zutage. Vielmehr lässt der Normtext verschiedene Interpretationen zu.
6.3. Art. 10a BankG steht im fünften Abschnitt des Bankengesetzes zu den systemrelevanten Banken (Art. 7-10a BankG). Systemrelevant sind unter anderem Banken, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde (vgl. Art. 7 Abs. 1 BankG; BGE 151 II 391 E. 3.2). Art. 10a BankG ist die einzige Norm innerhalb des Bankengesetzes, die sich zu den Vergütungen äussert. Das Rundschreiben 2010/1 "Vergütungssysteme" der FINMA vom 21. Oktober 2009, das die Mindeststandards für Vergütungssysteme bei Finanzinstituten regelt, ist relevant, solange keine staatliche Beihilfe gewährt wird - mithin Art. 10a BankG nicht zum Tragen kommt (vgl. BAHAR/PEYER, a.a.O., N. 32 zu Art. 10a BankG). Immerhin ist mit Blick auf den Begriff der variablen Vergütungen von einem deckungsgleichen (aufsichtsrechtlichen) Konzept auszugehen (vgl. FAVRE, a.a.O., N. 18 und N. 39 zu Art. 10a BankG).
Von Bedeutung ist daher namentlich die innere Systematik der Norm. Liegt die Voraussetzung von Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 1 BankG - d. h. eine direkte oder indirekte staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln - vor, so ordnet der Bundesrat laut Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 2 BankG gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an. Art. 10a Abs. 2 BankG stellt die Wahl der verschiedenen Massnahmen in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen des Bundesrats und nennt zwei beispielhafte Massnahmen. In Art. 10a Abs. 3 BankG wird ferner eine Handlungspflicht zulasten der systemrelevanten Banken und ihrer Konzernobergesellschaft formuliert. Wie bereits im Rahmen der grammatikalischen Auslegung dargelegt, lässt auch die innere Systematik der Norm zumindest die Interpretation zu, dass Absatz 1 lediglich den Anwendungsbereich der Norm regelt, während sich Absatz 2 zu den potenziellen Massnahmen (Rechtsfolgen) äussert, sofern die Norm anwendbar ist. Absatz 3 dient der Durchsetzung der (aufsichtsrechtlichen) Massnahmen im privatrechtlichen (Arbeits-) Verhältnis (vgl. Bahar/Peyer, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 10a BankG; Favre, a.a.O., N. 47 ff. zu Art. 10a BankG; vgl. auch von der Crone/Beeler, Regelung systemrelevanter Banken aus wirtschaftsrechtlicher Sicht - Lösungsansätze zur Too-big-to-fail-Problematik in der Schweiz, ZSR 2011 I, S. 177 ff., S. 201 i.f., wonach der Vorbehalt gewissermassen zur Folge habe, dass die Höhe des Entgelts "für den Fall einer staatlichen Unterstützungsmassnahme in das freie Belieben des Bundesrates" falle).
6.4. Noch eindeutiger für dieses Verständnis der Norm spricht die historisch-teleologische Auslegung von Art. 10a BankG. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BankG bezwecken die Bestimmungen des Abschnittes zu den systemrelevanten Banken (Art. 7-10a BankG), die von systemrelevanten Banken ausgehenden Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems im Zusammenwirken mit den allgemein anwendbaren bankenrechtlichen Vorschriften zusätzlich zu vermindern, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden.
6.4.1. Art. 10a BankG trat im Rahmen der Revision des Bankengesetzes zur Stärkung der Stabilität im Finanzsektor am 1. März 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 811 ff., S. 813 und S. 818). In der Botschaft vom 20. April 2011 zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail, BBl 2011 4717 [nachfolgend: Botschaft TBTF]) wird Folgendes festgehalten (S. 4732; Hervorhebung durch das Bundesgericht) :
"Falls trotz aller TBTF-Massnahmen eine staatliche Unterstützung der systemrelevanten Banken notwendig sein sollte, sind des Weiteren Massnahmen im Bereich der variablen Vergütung vorgesehen. Mit diesen Bestimmungen wird der Staat eine Kontrolle über die variablen Vergütungen im Falle einer staatlichen Stützung erhalten. Die vorgeschlagenen Massnahmen können bis zur Streichung von variablen Vergütungen gehen. Sie sind während der gesamten Zeitspanne, während der die Staatshilfe gewährt wird, aufrecht zu erhalten.
Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass im Falle von staatlicher Unterstützung den anzuordnenden Massnahmen nicht vertragliche Rechtsansprüche der vergütungsberechtigten Mitarbeitenden der Bank entgegenstehen und die ausbezahlten Bundesmittel letztlich gar zur Auszahlung variabler Vergütungen verwendet werden können. Dazu ist es unerlässlich, dass systemrelevante Banken ihre Vergütungsvereinbarungen mit einem Vorbehalt versehen: Wird staatliche Unterstützung im Sinne der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung gewährt, muss der Bundesrat in Rechtsansprüche auf variable Vergütungen eingreifen können."
6.4.2. Wie sich aus den soeben zitierten Ausführungen in der Botschaft ergibt, erachtete der Gesetzgeber die Streichung von variablen Vergütungen als mögliche Massnahme. Dies zeigt sich auch bei den Überlegungen, die der Gesetzgeber zu den Auswirkungen der Massnahmen bei den variablen Vergütungen machte (Botschaft TBTF, S. 4797; Hervorhebung durch das Bundesgericht) :
"Schon eher als Wettbewerbsnachteil dürfte sich die neue Regelung in einer Krisensituation für die systemrelevanten Banken auswirken. Bei einer teilweisen oder ganzen Streichung von variablen Vergütungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht systemrelevante Banken qualifiziertes Personal der betroffenen systemrelevanten Bank abwerben. Dieser Nachteil ist indessen in Kauf zu nehmen, da es gerade Zweck der Bestimmung ist, zu verhindern, dass die staatlichen Mittel der Finanzierung unangemessener Boni dienen."
Auch an dieser Stelle wird die teilweise oder ganze Streichung von variablen Vergütungen ausdrücklich erwähnt. Weshalb die Vorinstanz die teilweise oder ganze Streichung von variablen Vergütungen gestützt auf Art. 10a BankG als von vornherein unzulässig erachtet, erschliesst sich vor dem Hintergrund des in der Botschaft klar geäusserten Willens des Gesetzgebers, auch die (teilweise oder ganze) Streichung von variablen Vergütungen als potenzielle Massnahme zuzulassen, nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gesetzesmaterialien bei jüngeren Gesetzen insbesondere dann zu beachten, wenn sie, wie vorliegend, auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (vgl. E. 6.1 hiervor). Die in Art. 10a Abs. 1 BankG gewählte Formulierung, wonach "der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütung" anordnet, kann sich im Lichte des soeben dargelegten gesetzgeberischen Willens nur auf den Zeitraum beziehen, innerhalb dessen die Massnahmen im Sinne von Art. 10a Abs. 2 BankG verfügt werden können.
6.4.3. Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass die möglichen Massnahmen nicht von vornherein auf die Dauer der beanspruchten Unterstützung beschränkt sind. Offensichtlich wird dies namentlich bei Zuschüssen à fonds perdu, bei denen sich die Dauer der Unterstützung nicht bestimmen lässt. Damit Art. 10a BankG "in solchen Fällen nicht wirkungslos bleibt, muss es dem Bundesrat möglich sein, die Dauer der Gültigkeit der angeordneten Massnahmen unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei deren Anordnung zu bestimmen" (Bahar/Peyer, a.a.O., N. 14 zu Art. 10a BankG). Weiter wird die Auffassung vertreten, dass Art. 10a Abs. 2 BankG dem Bundesrat die Kompetenz vermittele, "in laufende Verträge einzugreifen", sodass die Arbeitnehmenden bei der Gewährung staatlicher Beihilfen "eine Herabsetzung allem voran ihrer variablen Vergütungen hinnehmen" müssten (Sogo, Zahlungsunfähigkeit im Vertragsverhältnis, 2015, S. 399). Auch eine Limitierung der Gesamtvergütung pro Mitarbeitenden sei denkbar (vgl. Bahar/Peyer, a.a.O., N. 22 zu Art. 10a BankG) und ein blosser Aufschub der Auszahlung gehe weniger weit als ein Auszahlungsverbot (vgl. Favre, a.a.O., N. 59 zu Art. 10a BankG). Klar unzulässig ist nach der Lehre lediglich die Rückforderung von bereits ausbezahlten Vergütungen (sogenannter "Clawback"; vgl. Favre, a.a.O., N. 42 zu Art. 10a BankG; vgl. auch Bahar/Peyer, a.a.O., N. 34a zu Art. 10a BankG). So könne der Bundesrat zwar "noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen streichen, aufsichtsrechtlich angeordnete Clawbacks [...] sind aber nicht vorgesehen" (Lüthi, Wirksame Krisenverhinderung? Das UK Senior Managers Regime und der Archegos-Skandal, SZW 2023, S. 442 ff., S. 451).
6.4.4. Dasselbe Ergebnis zeigt sich bei der Betrachtung des präventiven Normzwecks. Der Gesetzgeber will mit den Massnahmen im Bereich der Vergütungen namentlich verhindern, dass "die staatlichen Mittel der Finanzierung unangemessener Boni dienen" (Botschaft TBTF, S. 4797). Damit bezweckt er unter anderem einen "Steuergeldschutz" (Grünewald/Eggen, Optionen in der Abwicklung, SWZ 2025, S. 99 ff., S. 102; vgl. auch von der Crone/Beeler, a.a.O., S. 200).
6.4.4.1. Die variablen Vergütungen knüpfen regelmässig anhand objektiver Kriterien an den Geschäftserfolg im abgeschlossenen Geschäftsjahr oder in den vergangenen Geschäftsperioden an (vgl. Urteil 4A_579/2025 vom 26. März 2026 E. 3.2). Auch gemäss dem Rundschreiben 2010/1 der FINMA müssen variable Vergütungen langfristig vom wirtschaftlichen Erfolg gedeckt sein (N. 39 ff.). Benötigt eine systemrelevante Bank direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln, liegt dies in der Regel ebenfalls am (fehlenden) Geschäftserfolg im abgeschlossenen Geschäftsjahr oder in den vergangenen Geschäftsperioden. Sachlogisch zielen die Massnahmen im Bereich der Vergütungen daher auch auf die variablen Vergütungen, die gestützt auf den Geschäfts (miss-) erfolg im abgeschlossenen Geschäftsjahr oder in den vergangenen Geschäftsperioden ermittelt werden. Nur auf diese Weise lässt sich verhindern, dass die staatlichen Mittel zur Finanzierung der variablen Vergütung für die Geschäftsperioden verwendet werden, in deren Zeitraum der Grundstein für die Notwendigkeit der staatlichen Beihilfe gelegt worden ist. Insoweit liegt eine sachlich-zeitliche Kongruenz vor.
6.4.4.2. Es ergibt sich im Lichte des Sinns und Zwecks der Bestimmung, dass sich die Massnahmen nach Art. 10a Abs. 2 BankG nicht bloss auf die Dauer der beanspruchten Unterstützung beschränken können. Vielmehr "muss der Bundesrat in Rechtsansprüche auf variable Vergütungen eingreifen können", um den Normzweck zu wahren (Botschaft TBTF, S. 4732; vgl. Art. 10a Abs. 3 BankG). Entsprechend können sich die Massnahmen auf bereits vertraglich entstandene, noch nicht ausbezahlte, variable Vergütungen aus vergangenen Geschäftsperioden beziehen, in denen noch keine staatliche Beihilfe erforderlich gewesen ist. Eine bloss zukunftsgerichtete Anordnung von Massnahmen ab dem Zeitpunkt der Gewährung einer staatlichen Beihilfe ist angesichts des Normzwecks abzulehnen. Die Dauer der beanspruchten Unterstützung kann allenfalls einen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme im Sinne von Art. 10a Abs. 2 BankG haben. Dies betrifft allerdings nicht die vorliegende Auslegung, sondern die Anwendung der Norm (vgl. E. 7.3 hiernach).
6.4.4.3. Der Vollständigkeit halber ist auf die bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils in Diskussion stehende Änderung des Bankengesetzes hinzuweisen (vgl. auch Bahar/Peyer, a.a.O., N. 34a zu Art. 10a BankG). In einem neuen Art. 10a Abs. 2 lit. c BankG soll "die explizite Möglichkeit verankert [werden], dass der Bundesrat gegenüber einer SIB ["Systemically Important Bank"] oder ihrer Konzernobergesellschaft bei der Beanspruchung staatlicher Beihilfe die Rückforderung von bereits ausbezahlten variablen Vergütungen verlangen kann" (Botschaft vom 6. September 2023 zur Änderung des Bankengesetzes, BBl 2023 2165 ff., S. 35 f.). Damit wäre in Zukunft die zurzeit unzulässige Rückforderung von bereits ausbezahlten variablen Vergütungen möglich (vgl. E. 6.4.3 i.f. hiervor). Mit Blick auf die vertraglich entstandenen, noch nicht ausbezahlten, variablen Vergütungen sind keine Anpassungen vorgesehen. Würde der vorinstanzlichen Auslegung von Art. 10a BankG gefolgt, wäre bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Rückforderung von bereits ausbezahlten Vergütungen einerseits möglich, derweil die Streichung oder Kürzung von vertraglich entstandenen, aber noch nicht ausbezahlten, variablen Vergütungen andererseits nicht zulässig sein soll. Dies kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die (teilweise) Streichung von vertraglich entstandenen, noch nicht ausbezahlten, variablen Vergütungen bereits bei der heute geltenden Rechtslage als eine zulässige Massnahme erachtet.
6.4.5. Die historisch-teleologische Auslegung spricht nach dem Gesagten klar dafür, dass Art. 10a Abs. 2 BankG eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt, um bereits vertraglich entstandene, noch nicht ausbezahlte, variable Vergütungen definitiv zu streichen oder zu kürzen. Dies zeigt sich gleichermassen auch am Umstand, dass die Vergütungssysteme laut Art. 10a Abs. 3 BankG einen Vorbehalt enthalten müssen, wonach der (bereits entstandene) Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann (vgl. auch E. 7.2 hiernach).
6.5. Im Ergebnis zeigt die grammatikalische Auslegung von Art. 10a BankG, dass es im Ermessen des Bundesrats liegt, welche Massnahmen er im Bereich der Vergütungen anordnet, falls die Voraussetzungen von Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 1 BankG erfüllt sind. Dabei schliesst der Wortlaut der Norm die teilweise oder ganze Streichung von variablen Vergütungen als eine mögliche Massnahme nicht von vornherein aus. Die Formulierung in Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 2 BankG, wonach der Bundesrat die Massnahmen "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" anordnet, bezieht sich auf den Zeitraum, in dem Massnahmen im Bereich der Vergütungen angeordnet werden können (Verfügungszeitpunkt) und schränkt die zu ergreifenden Massnahmen in zeitlicher Hinsicht nicht ein. Gleichermassen zeigt die systematische Auslegung von Art. 10a BankG, dass der erste Absatz den Anwendungsbereich der Norm bestimmt, während der zweite Absatz die gesetzliche Grundlage für die zu ergreifenden Massnahmen bildet und zwei Massnahmen beispielhaft sowie in nicht abschliessender Weise aufzählt. In historisch-teleologischer Hinsicht ergibt sich, dass die (teilweise) Streichung von bereits vertraglich entstandenen, noch nicht ausbezahlten, variablen Vergütungen vom Gesetzgeber als eine mögliche Massnahme ausdrücklich gewollt ist. Die systemrelevanten Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind laut Art. 10a Abs. 3 BankG sogar verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall der staatlichen Unterstützung der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann. Angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens hätte sich die Vorinstanz nicht nur auf die Auslegung des vermeintlich klaren Wortlauts der Norm beschränken dürfen (zur Auslegungsmethode siehe E. 6.1 hiervor).
Als Auslegungsergebnis ist somit festzuhalten, dass Art. 10a BankG entgegen der vorinstanzlichen Auffassung eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage darstellt, um bereits vertraglich entstandene, noch nicht ausbezahlte, variable Vergütungen definitiv zu streichen oder zu kürzen. Entgegen der vor Bundesgericht vorgetragenen Auffassung der Beschwerdegegner bildet die Norm somit eine rechtsgenügliche Grundlage für die "irreversible Kürzung" variabler Vergütungsansprüche.
7. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 10a BankG erfüllt sind und ob das Finanzdepartement die Gesetzesbestimmung bundesrechtskonform angewendet hat.
7.1. Damit Art. 10a BankG als gesetzliche Grundlage vorliegend zum Tragen kommt, muss einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt werden (vgl. Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 1 BankG).
7.1.1. Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit zu verstehen (Botschaft TBTF, S. 4763) :
"Diese Staatshilfe schliesst direkte finanzielle Beiträge des Bundes, wie z. B. ein Darlehen, einen Überbrückungskredit, den Kauf einer Pflichtwandelanleihe oder von Aktien ein. Sie umfasst auch indirekte Massnahmen, z. B. in Form von Garantien oder den Kauf illiquider Aktiven.
Die Staatshilfe kann sodann direkt aus Mitteln des Bundeshaushaltes erfolgen oder auch aus Mitteln von öffentlich-rechtlichen oder spezialgesetzlichen Einrichtungen des Bundes, wie z. B. der SNB."
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist vor Bundesgericht zu Recht unbestritten, dass die Liquiditätshilfen der SNB mit Ausfallgarantie des Bundes in der Höhe von Fr. 100 Mrd. im Rahmen des "Public Liquidity Backstop" als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 1 BankG zu betrachten sind (vgl. Bst. A.a hiervor; E. 4.3 des angefochtenen Urteils). Nicht massgebend ist, dass die Liquiditätshilfen im Rahmen des "Public Liquidity Backstop" später wieder zurückbezahlt wurden und der Bund dafür eine Prämie erhielt. Dies ändert nichts an deren Qualifikation als staatliche Beihilfen im Zeitpunkt der (angefochtenen) Verfügung vom 23. Mai 2023 - d. h. im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen im Bereich der Vergütungen. Da die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 10a BankG offenkundig erfüllt gewesen sind, muss nicht abschliessend beantwortet werden, wie es sich mit den (anderen) Liquiditätshilfen der SNB im Allgemeinen verhält (vgl. aber Botschaft TBTF, S. 4763).
7.1.2. Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 2 BankG räumt dem Bundesrat bei der Frage, ob er Massnahmen ergreift, kein Ermessen ein (vgl. Botschaft TBTF, S. 4763). Der Bundesrat ist somit verpflichtet gewesen, Massnahmen im Bereich der Vergütungen anzuordnen. Hierzu hat der Bundesrat in Art. 10 Abs. 2 der Liquiditätshilfeverordnung das Finanzdepartement angewiesen, nach Art. 10a BankG eine Verfügung über Massnahmen im Bereich der Vergütungen zu erlassen. Dies stellt ein Vorgehen dar, das eine hinreichende Rechtsgrundlage in Art. 47 Abs. 1 RVOG findet. Das Finanzdepartement ist dieser Verpflichtung mit Verfügung vom 23. Mai 2023 nachgekommen. Es hat darin im Wesentlichen angeordnet, konzernweit die Auszahlung von sowie den Anspruch auf bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte oder bis zur Überführung der Arbeitsverhältnisse in das Vergütungssystem der UBS noch entstehenden variablen Vergütungen der obersten Führungsebene vollständig zu streichen, bei der Führungsebene direkt unter dem Executive Board hälftig zu kürzen und bei der Führungsebene zwei Stufen unter dem Executive Board um 25 % zu kürzen (vgl. Bst. A.e hiervor).
7.2. Angesichts der Ausfallgarantie des Bundes in der Höhe von Fr. 100 Mrd. hat offenkundig ein grosses öffentliches Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV an der Anordnung der Massnahmen im Bereich der Vergütungen bestanden. Der Staat hat namentlich ein Interesse, sicherzustellen, dass variable Vergütungen für vergangene Geschäftsperioden, in denen der Grundstein für die Notwendigkeit der staatlichen Beihilfe gelegt worden ist, nicht mit staatlichen Mitteln finanziert werden (vgl. auch E. 6.4.4 hiervor). Ferner besteht angesichts des Umfangs der erforderlichen staatlichen Beihilfe ein öffentliches Interesse daran, unangemessen hohe variable Vergütungen zu verhindern, deren (spätere) Auszahlung erst durch die staatliche Beihilfe selbst möglich wird.
Soweit die Beschwerdegegner vor Bundesgericht dartun, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Bestrafung der Mitarbeitenden, lassen sie ausser Acht, dass Art. 10a BankG keine Sanktionierung bezweckt, die Norm entsprechend auch keinen Nachweis einer individuellen Verantwortlichkeit verlangt und die vorliegend angeordneten Massnahmen auch keine Sanktionierung der betroffenen Mitarbeitenden zur Folge haben. Die gestützt auf Art. 10a BankG angeordneten Massnahmen verfolgen keine repressiven oder pönalen Zwecke. Die Norm zeitigt eine rein präventive Wirkung (vgl. Botschaft TBTF, S. 4803 f.). Dies zeigt sich auch am Umstand, dass die Beschwerdegegner im Rahmen des Vorbehalts in den Vergütungsplänen vorgängig und ausdrücklich auf die möglichen Massnahmen - namentlich auf die ganze oder teilweise Streichung - hingewiesen wurden (vgl. Art. 10a Abs. 3 BankG; vgl. auch E. 1.4.4.2 des angefochtenen Urteils ["be entitled to fully or partially cancel any awards already granted"]; E. 6.4.5 hiervor; von der Crone/Beeler, a.a.O., S. 201 i.f. ["freie Belieben des Bundesrates"]). Die Ausführungen der Beschwerdegegner zu den Verantwortlichkeiten und zum fehlenden öffentlichen Interesse stossen daher ins Leere.
7.3. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln verhältnismässig sein, d. h. sich im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (vgl. BGE 148 II 475 E. 5; 146 I 157 E. 5.4).
7.3.1. Die angeordnete (teilweise) Streichung von variablen Vergütungen ist geeignet, die dargelegten öffentlichen Interessen zu erreichen (vgl. E. 7.2 hiervor) und den Zweck von Art. 10a BankG sicherzustellen (vgl. E. 6.4 hiervor). Die (teilweise) Streichung von variablen Vergütungen ist ausserdem erforderlich gewesen. Der von den Beschwerdegegnern geforderte Aufschub während der Dauer der staatlichen Beihilfe erweist sich nicht als gleichwertige, aber mildere Massnahme. Die Beschwerdegegner sollen nach der Beendigung der staatlichen Beihilfe nicht so gestellt werden, als ob die staatliche Beihilfe zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen wäre. Mit einem blossen Aufschub der Auszahlung der variablen Vergütungen würde die staatliche Beihilfe den Beschwerdegegnern indirekt - d. h. mit zeitlicher Verzögerung - dennoch zugute kommen, was Fehlanreize schafft (zum Problem des Moral Hazard siehe Botschaft TBTF, S. 4803).
7.3.2. Ausserdem erweist sich die angeordnete Massnahme als zumutbar. Die (teilweise) Streichung ist anhand des sachlichen Kriteriums der Führungsstufe hierarchisch abgestuft. Eine gewisse Schematisierung anhand dieses sachlichen Kriteriums ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt des von den Beschwerdegegnern ins Feld geführten Gleichbehandlungsgebots unproblematisch (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.3; Urteil 2C_683/2023 vom 24. September 2025 E. 9.5.3), sondern vermag auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit ohne Weiteres zu überzeugen. Es blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass die Beschwerdegegner im Durchschnitt lediglich eine Kürzung von rund Fr. 68'000.-- hinnehmen mussten, während ihre durchschnittliche (unangetastete) Barvergütung im letzten Jahr der Anstellung etwa Fr. 1.4 Mio. betrug (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Insofern liegt offenkundig auch kein Eingriff in die privilegierten Forderungen der ersten Klasse vor, soweit die Arbeitgeberinnen in Konkurs gefallen wären (vgl. Favre, a.a.O., N. 60 f.; von der Crone/Beeler, a.a.O., S. 201). Die Privilegierung der Forderungen von Arbeitnehmenden aus dem Arbeitsverhältnis gilt höchstens bis zum Betrag des gemäss der obligatorischen Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (vgl. Art. 219 Abs. 4 [Erste Klasse] lit. a SchKG [SR 281.1] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV [SR 832.202; Höchstbetrag per 1. Januar 2023: Fr. 148'200.--]).
7.3.3. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich die (teilweise) Streichung von variablen Vergütungen auf alle bis Ende 2022 zugesicherten, aber am 21. März 2023 noch nicht ausbezahlten Anteile. Die Anordnung gilt weiter für die im Jahr 2023 entstehenden, zugesicherten oder fällig werdenden variablen Vergütungen für den Zeitraum ab dem 22. März 2023 bis spätestens zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung der von der SNB im März 2023 gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen oder der vollständigen Überführung der Arbeitsverhältnisse der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG in das Vergütungssystem der Beschwerdeführerinnen (vgl. Bst. A.e hiervor). Indem die variablen Vergütungen, die von der Anordnung der (teilweisen) Streichung betroffen sind, zeitlich begrenzt werden, berücksichtigt das Finanzdepartement die Dauer der staatlichen Beihilfe und gestaltet die Anordnung in einer den Beschwerdegegnern zumutbaren Weise aus.
7.3.4. Im Lichte des Gesagten erweisen sich die angeordneten Massnahmen als geeignet, erforderlich und zumutbar und damit im Ergebnis als verhältnismässig.
7.4. Soweit die (teilweise) Streichung von variablen Vergütungen - angesichts des verbindlichen Vorbehalts in den Vergütungssystemen (vgl. Art. 10a Abs. 3 BankG) - den Schutzbereich der Eigentumsgarantie von Art. 26 BV tangiert, lässt sich ein allfälliger Grundrechtseingriff nach dem Ausgeführten rechtfertigen. Mit Art. 10a BankG liegt eine hinreichend bestimmte, formell-gesetzliche Grundlage vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV), die die (teilweise) Streichung von variablen Vergütungen zulässt (vgl. E. 6 hiervor). Die gestützt auf Art. 10a Abs. 1 und Abs. 2 BankG angeordnete (teilweise) Streichung von variablen Vergütungen liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV; E. 7.2 hiervor) und ist verhältnismässig (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; E. 7.3 hiervor). Es liegt somit auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie von Art. 26 BV vor.
8. Die Beschwerdegegner beantragen in prozessualer Hinsicht in beiden bundesgerichtlichen Verfahren, das Rubrum und das Dispositiv des Urteils seien nur in anonymisierter Form öffentlich aufzulegen.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 BGG informiert das Bundesgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen (vgl. Art. 27 Abs. 2 BGG; Art. 59 Abs. 2 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2 f.). In den vorliegenden Angelegenheiten wird dem berechtigten Interesse der Beschwerdegegner am Persönlichkeits- und Datenschutz mit der Anonymisierung des Urteils im Internet hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteile 2C_773/2022 vom 30. September 2022 E. 2; 2C_460/2022 vom 9. Juni 2022 E. 2). Im Weiteren ist in der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (vgl. Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. Urteile 1C_740/2021 vom 18. Juli 2022 E. 4.1; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3). Der von den Beschwerdegegnern vorgetragene Umstand, dass der "Niedergang der Credit Suisse in der Öffentlichkeit zu grossem Ressentiment" geführt habe, vermag noch keine Gefahr einer ausserordentlich schweren Persönlichkeitsverletzung darzutun. Der Prozessantrag der Beschwerdegegner ist daher abzuweisen, soweit damit eine Einschränkung der Veröffentlichung des Urteils über die praxisgemässe Anonymisierung im Internet hinaus verlangt wird.
9. Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_322/2025 und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_323/2025 als begründet, weshalb sie gutzuheissen sind. Das vorinstanzliche Urteil vom 31. März 2025 ist aufzuheben und die Verfügung des Finanzdepartements vom 23. Mai 2023 ist zu bestätigen. Die Angelegenheiten sind zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 BGG), nicht hingegen dem Finanzdepartement (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 2C_322/2025 und 2C_323/2025 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_322/2025 wird gutgeheissen.
3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_323/2025 wird gutgeheissen.
4. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2025 wird aufgehoben. Die Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 23. Mai 2023 wird bestätigt.
5. Der Prozessantrag der Beschwerdegegner betreffend die öffentliche Auflage des Urteils wird abgewiesen.
6. Die Angelegenheiten werden zur Neuverlegung der bundesverwaltungsgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
7. Die Gerichtskosten in den Verfahren 2C_322/2025 und 2C_323/2025 von total Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
8. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführerinnen für die Verfahren 2C_322/2025 und 2C_323/2025 eine Parteientschädigung von total Fr. 20'000.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auszurichten.
9. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger