2C_342/2007
Das Bundesgericht hat nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 6. Juli 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Mai 2007 betreffend Taxikonzession,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innerhalb der mit Verfügung vom 27. August 2007 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 7. September 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
Im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde X.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: