2C_384/2012
Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________, Y.________ und Z.________ vom 30. April 2012 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2012 betreffend Qualifikation einer Weidefläche als (nicht zu Direktzahlungen berechtigende) Sömmerungsfläche, in das Schreiben der Beschwerdeführenden vom 2. April 2013, womit sie erklären, sie würden aufgrund der von ihnen getätigten Abklärungen eine geringe Chance sehen, auf gerichtlicher Ebene Recht zu bekommen, weshalb sie ihre Beschwerde zurückziehen würden,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), dass bei der Festsetzung der Gerichtskosten dem erheblichen Aufwand Rechnung zu tragen ist, der dem Bundesgericht für die Vorbereitung des Urteils (bereits vor der Sistierung) erwachsen ist,
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Hänni