2C_400/2018
Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 7. Mai 2018 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. November 2017 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, in das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2018, womit die Beschwerde vom 7. Mai 2018 vorbehaltlos zurückgezogen und die kostenlose Abschreibung des Verfahrens beantragt wird,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, dass das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung vom 24. Juli 2018 abgeschrieben werden kann, dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller