2C_440/2016
Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2016 betreffend Aufenthaltsbewilligung, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016, womit er seinerseits ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016 das vorliegende Verfahren beendet hat (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP) und dieses somit abgeschrieben werden kann, dass die entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG), und keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 4 BGG),
verfügt der Präsident als Instruktionsrichter und Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall