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2C_440/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_440/2026

Urteil vom 14. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2026 (VG.2026.40/E).

Erwägungen:

1.

1.1. Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1951) reiste am 1. November 2020 in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Gründung einer Gesellschaft bzw. Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. In der Folge wurde ihm eine bis 31. Dezember 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt, die anschliessend mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis 31. Dezember 2027.

Mit Entscheid vom 7. Mai 2025 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. Februar 2026 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe keine reale wirtschaftliche Existenzgrundlage aus selbständiger Tätigkeit.

1.2. Mit Entscheid vom 10. Juni 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine gegen den Entscheid des Departements gerichtete Beschwerde von A.________ ab.

1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 28. Juli 2026 Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2026 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2026 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern.

Mit Eingabe vom 5. August 2026 reichte A.________ eine Beschwerdeergänzung ein.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Streitgegenstand bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Verfügung.

2.2. Indessen haben Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).

2.4. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen Angehörige eines EU-Mitgliedstaats - wie der Beschwerdeführer - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit haben (Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]), d.h. wenn sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie sich zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen haben oder niederlassen wollen. Der betroffene Selbständigerwerbende müsse seine Erwerbstätigkeit dartun, wobei keine prohibitiven Hürden aufgestellt werden dürften (vgl. u.a. Urteil 2C_47/2026 vom 22. Mai 2026 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, dass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht mehr verlängert werden könne, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt seien (Art. 23 Abs. 1 VFP [SR 142.203]).

In Bezug auf den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz eine Gesellschaft gegründet habe. Allerdings habe er nicht darlegen können, dass er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit je ein Einkommen erzielt hätte. Ebensowenig bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zeit ein relevantes Einkommen mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen werde. Vielmehr würden sein Alter und sein Gesundheitszustand gegen eine Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse sprechen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit verneint. Eine Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt (Art. 24 Anhang I FZA) falle sodann gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ausser Betracht, da der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen beziehe.

Schliesslich hat das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, namentlich unter Berücksichtigung seiner Krebserkrankung, geprüft und bejaht. Insbesondere hat sie in diesem Zusammenhang festgehalten, dass sein Leiden in Deutschland gleichwertig behandelt werden könne wie in der Schweiz.

2.5. In seiner Beschwerde vom 28. Juli 2026, die lediglich knapp zwei Seiten umfasst, führt der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise aus, dass eine Geschäftstätigkeit noch bestehe, eine Ausweisung "wegen der körperlichen Unbelastbarkeit schlicht unzumutbar" sei und seine ehemalige Heimat sich "durch Steuerung von Flugkörpern aus dem Gebiet der BRD tief nach Russland hinein faktisch im Krieg [befinde]". In seiner Beschwerdeergänzung vom 5. August 2026 bringt er sodann vor, es sei zwar richtig, dass sich der wirtschaftliche Erfolg bisher nicht eingestellt habe; Gründe dafür seien aber der Ukraine/Russland-Konflikt, die Coronapandemie und der Umstand, dass ein Geschäftspartner ihm Geld schulde. Ferner seien seine Schulden getilgt und er beziehe lediglich vorübergehend Ergänzungsleistungen. Schliesslich bringt er (sinngemäss) vor, dass sein Gesundheitszustand einen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich mache.

Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer indessen nicht, in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzutun, dass die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit verneint und die Rechtmässigkeit des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung bejaht hat. Insbesondere vermag er nicht rechtsgenügend darzutun, dass das Verwaltungsgericht in Verletzung von Bundesrecht oder von Art. 3 EMRK zum Schluss gelangt sei, dass ihm durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz der Verlust angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder des Zugangs zu Behandlungen drohen würde. Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte ärztliche Stellungnahme vom 4. August 2026 nach dem angefochtenen Entscheid vom 10. Juni 2026 entstanden und kann als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beachtet werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. u.a. BGE 148 IV 362 E. 1.8.2; 148 V 174 E. 2.2), wobei darauf hinzuweisen ist, dass deren Berücksichtigung nichts an der vorstehenden Beurteilung ändern würde.

3.

3.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2C_440/2026
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