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2C_514/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_514/2026

Urteil vom 2. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Herrn Mazin Alasaad, CeSAM, Centre social d'aide aux migrants,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2026 (VWBES.2026.200).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 wies das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern des Kantons Solothurn das Familiennachzugsgesuch von A.________ zugunsten seiner Ehefrau ab. Diese Verfügung wurde eingeschrieben versendet und A.________ gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. Mai 2026 zur Abholung gemeldet. A.________ holte die Sendung jedoch nicht ab. Am 21. Mai 2026 wurde ihm die Verfügung per A-Post Plus zugestellt und er wurde darauf hingewiesen, dass diese per 14. Mai 2026 als zugestellt gelte.

1.2. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 30. Mai 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses trat mit Urteil vom 19. Juni 2026 auf das Rechtsmittel wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

1.3. A.________ reicht mit Eingabe vom 28. September 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragt, es sei das Urteil vom 19. Juni 2026 aufzuheben, die kantonale Beschwerdefrist wiederherzustellen, die Beschwerde vom 30. Mai 2026 als rechtzeitig zu behandeln und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen und es sei ihm soweit erforderlich Gelegenheit einzuräumen, die bereits geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen näher zu belegen bzw. die vorhandenen medizinischen Unterlagen zu konkretisieren. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2; 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht kann nur sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde infolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten ist. Nicht Streitgegenstand bilden die materiellrechtlichen Aspekte der Angelegenheit, d.h. insbesondere die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gegeben seien. Soweit sich der Beschwerdeführer dazu äussert, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen.

2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass die eingeschrieben versandte Verfügung des Migrationsamts vom 4. Mai 2026 am 6. Mai 2026 zur Abholung gemeldet worden sei. Weil der Beschwerdeführer die Sendung nicht abgeholt habe, sei ihm die Verfügung per A-Post Plus nochmals zugestellt worden, wobei er darauf hingewiesen worden sei, dass diese per 14. Mai 2026 als zugestellt gelte. Gestützt auf die sog. "Zustellfiktion" (vgl. dazu u.a. BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4) hat das Verwaltungsgericht sodann festgehalten, dass die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gelte, wobei es schliesslich auf das in der 2. Zustellung des Migrationsamts genannte, für den Beschwerdeführer günstigere Zustelldatum (14. Mai 2026) abgestellt hat. Damit habe die zehntägige Beschwerdefrist gemäss § 67 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Solothurn] vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SO; BGS 124.11) am Folgetag angefangen zu laufen und - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der letzte Tag ein Feiertag gewesen sei - am 26. Mai 2026 geendet. Die am 30. Mai 2026 erhobene Beschwerde sei daher klar verspätet. Schliesslich hat die Vorinstanz geprüft, ob Gründe für eine Wiederherstellung des Beschwerdefrist gemäss § 10bis VRG/SO vorliegen würden und hat dies verneint, mit der Begründung, dass die vagen angegebenen gesundheitlichen Gründe und das vom Beschwerdeführer eingereichte unspezifische Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht genügen würden, um eine Frist wiederherzustellen.

2.4. Das angefochtene Urteil ist somit gestützt auf kantonales Recht ergangen, dessen Anwendung und Auslegung das Bundesgericht nach dem Gesagten grundsätzlich nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer, der die verspätete Einreichung seines Rechtsmittels im Grundsatz nicht bestreitet, hätte somit substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) dartun müssen, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Dies tut er allerdings nicht. Seine Vorbringen, er habe erst mit der 2. Zustellung, d.h. am 21. Mai 2026, Kenntnis vom Inhalt der Verfügung des Migrationsamts erhalten und danach versucht, gegen den Entscheid vorzugehen sowie die Hinweise auf seine gesundheitlich belastete Situation bzw. auf das Arztzeugnis, welches ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 25. April 2026 bis zum 25. Mai 2026 attestiert, reichen nicht aus, um rechtsgenüglich darzutun (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz die kantonalen Bestimmungen über die Berechnung der Beschwerdefrist willkürlich angewendet oder dass die Zustellfiktion in seinem Fall keine Anwendung finde.

Ebensowenig genügen allgemeine, teilweise redundante Ausführungen, wonach bei ihm eine gesundheitlich bedingte Verhinderung bzw. eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könne und die Vorinstanz die "besonderen Umstände" seines Falles nicht hinreichend berücksichtigt habe, um substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz die kantonalen Bestimmungen über die Wiederherstellung von Fristen willkürlich oder in Verletzung von Bundes (verfassungs) recht angewendet habe. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer selbst anzuerkennen, dass die blosse Vorlage eines allgemeinen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses für eine Fristwiederherstellung regelmässig nicht genüge und dass diesbezüglich ein strenger Massstab gelte. Zudem behauptet er nicht, dass er im vorinstanzlichen Verfahren weitere Belege betreffend seinen Gesundheitszustand eingereicht hätte, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hätte. Inwiefern die Vorinstanz, wie er behauptet, gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorzunehmen, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substanziiert dar.

Soweit er schliesslich Verletzungen des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK) geltend macht, erfüllen seine Vorbringen die qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BV; vgl. E. 2.1 hiervor) nicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Sanktionierung der Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist nach ständiger Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus darstellt (vgl. BGE 149 IV 196 E. 1.1; 149 IV 97 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen) und die Garantien von Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK nur im Rahmen der anwendbaren Verfahrensregeln gelten und es nicht verbieten, das Eintreten auf einen formellen Rechtsbehelf von der Einhaltung der üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, so namentlich der Beschwerdefrist, abhängig zu machen (vgl. BGE 150 I 191 E. 2.1; 143 I 344 E. 8.2; Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 4.2). Weshalb es sich in seinem Fall anders verhalten soll, legt der Beschwerdeführer einmal mehr nicht rechtsgenügend dar.

3.

3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen, was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2C_514/2026
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