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2C_519/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_519/2008

Verfügung vom 24. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut.
Gegenstand
Einfuhr von Arzneimittel (unentgeltliche Prozessführung vor dem Bundesverwaltungsgericht),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 13. Juni 2008.

Erwägungen:

X.________ reichte am 10. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic, betreffend Arzneimitteleinfuhr ein. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2008 forderte der Instruktionsrichter der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts X.________ auf, bis zum 18. August 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu Gunsten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen.

Am 11. Juli 2008 reichte X.________ beim Bundesgericht eine "Einsprache" ein mit dem Begehren, dass seine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juni 2008 ohne Kostenvorschuss von Fr. 300.-- bearbeitet werde. Das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat die Eingabe von X.________ mitsamt Beilagen gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zwecks Behandlung als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Mit Schreiben des Instruktionsrichters der Abteilung III vom 21. Juli 2008 hat dieses bestätigt, dass es die Eingabe als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege behandeln werde.

Durch die Übernahme der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht ist das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden, und es ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) BGG durch Verfügung des präsidierenden Mitglieds abzuschreiben. Kosten werden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Swissmedic und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2C_519/2008
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