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2C_590/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_590/2026

Urteil vom 19. Oktober 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Erteilung der Niederlassungsbewilligung; unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Präsident, vom 31. August 2026 (VD.2026.141).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 31. August 2026 wies der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt ein sinngemäss gestelltes Gesuch von A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ab und setzte ihr Frist bis 2. Oktober 2026 (einmal kurz erstreckbar), um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten der Rekurs dahinfallen würde. Gegenstand des vor dem Appellationsgericht hängigen Verfahrens ist die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

1.2. A.A.________ erhebt mit Eingabe vom 18. September 2026 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung des Appellationsgerichts hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragt sie (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme), es sei die Zahlungsfrist für den vom Appellationsgericht verlangten Kostenvorschuss auszusetzen bzw. von der Erhebung des Kostenvorschusses abzusehen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Die angefochtene Verfügung des Appellationsgerichts, mit welcher ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und sie - unter Androhung des Dahinfallens ihres Rekurses - angehalten wurde, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, stellt einen Zwischenentscheid dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1).

2.1. Gestützt auf die Erwägungen des Appellationsgerichts ist davon auszugehen, dass es vorliegend um die (erstmalige) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AIG (SR 142.20) geht. Aufgrund der "Kann-Formulierungen" handelt es sich bei Bewilligungen nach Art. 34 Abs. 2-4 AIG um Ermessensbewilligungen, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Urteile 2C_93/2025 vom 10. März 2025 E. 3.2; 2C_151/2024 vom 18. März 2024 E. 2.2; 2C_1060/2020 vom 19. Februar 2021 E. 4.2.2). Dass die Beschwerdeführerin über einen anderweitigen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, so namentlich gestützt auf einen Staatsvertrag, verfügen soll (vgl. z.B. Urteil 2C_881/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.1), wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich. Daher dürfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig sein und lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zur Verfügung stehen. In diesem Rahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen einer qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht unterliegen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Solche substanziierte Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht.

Die Frage des zulässigen Rechtsmittels braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da auf die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen selbst dann nicht eingetreten werden könnte, wenn die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausnahmsweise zur Verfügung stünde.

2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 151 III 227 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss bei Zwischenentscheiden, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, grundsätzlich der Fall (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1).

2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil sie aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben mit grösster Wahrscheinlichkeit zu bestätigen sein werde, sodass der Rekurs aussichtslos sei. Zur Begründung hat das Appellationsgericht im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdeführerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, mit einem Teilzeitpensum auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Zudem habe sie nicht dargelegt, weshalb in absehbarer Zeit mit einer Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu rechnen sein sollte. Namentlich ist die Vorinstanz gestützt auf die Erklärungen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass ein von ihr im August 2026 begonnenes Praktikum auf dem zweiten Arbeitsmarkt absolviert werde.

2.5. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht, die lediglich eine Seite umfasst, beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, vorzubringen, dass das im August 2026 absolvierte dreiwöchige Praktikum auf dem ersten Arbeitsmarkt stattgefunden habe, sodass die Annahme der Vorinstanz, dass sie weiterhin nur im zweiten Arbeitsmarkt tätig sei, nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Als Beleg legt sie eine vom 17. September 2026 datierte E-Mail ihrer Coachin beim Arbeitsintegrationszentrum ins Recht. Dieses Beweismittel ist indessen nach dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 31. August 2026 entstanden und stellt ein echtes Novum dar, welches im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. u.a. BGE 148 IV 362 E. 1.8.2; 148 V 174 E. 2.2). Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren genaue Belege für eine allfällige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt eingereicht hätte.

Damit vermag sie nicht, substanziiert darzutun, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sei (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. u.a. BGE 147 I 73 E. 2.2; zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2). Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter auseinander und zeigt demzufolge auch nicht rechtsgenügend auf, dass und inwiefern diese Recht verletzt haben soll, indem sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtlichen Verfahren der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird damit ebenfalls gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: J. Hänni

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2C_590/2026
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