2C_664/2025
Sachverhalt:
A. Der marokkanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1979) reiste am 5. Mai 2008 zwecks Eheschliessung mit der Schweizerin C.B.________ in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die am 15. Juli 2008 erfolgte Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Am 24. Juli 2008 wurde die gemeinsame Tochter B.B.________ geboren, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Im Jahr 2012 trennte sich das Paar. Die Ehe wurde am 21. Februar 2018 geschieden, wobei die Tochter unter die gemeinsame elterliche Sorge und die alleinige Obhut von C.B.________ gestellt wurde. A.________ wurde die Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines nachehelichen Härtefalls verlängert, zuletzt bis zum 8. Mai 2016.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 verweigerte die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, wegen wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (insbesondere wegen wiederholter Straffälligkeit) die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (auf Abweisung lautender Entscheid der damaligen Polizei- und Militärdirektion [heute: Sicherheitsdirektion] des Kantons Bern vom 20. November 2017; auf Nichteintreten lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018). Der Ausreiseverpflichtung kam A.________ bis heute nicht nach.
In den Jahren 2018 und 2021 gelangte A.________ an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, bzw. an die Einwohnergemeinde Bern und ersuchte um (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die beiden Behörden traten auf das jeweilige Gesuch - mangels Wiedererwägungsgründe (Art. 105 Abs. 2 BGG) - nicht ein (Verfügungen vom 18. Januar 2019 und 24. Januar 2022). Soweit diese Verfügungen angefochten wurden, blieben die Beschwerden ohne Erfolg (Nichteintretensentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2019; Abschreibungsverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. April 2022).
B. Am 22. Dezember 2022 stellte A.________ bei der Einwohnergemeinde Bern erneut ein Gesuch mit dem Antrag, es sei ihm gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung berief er sich auf die Beziehung zu seiner Tochter. Die Einwohnergemeinde Bern trat mit Verfügung vom 28. Februar 2023 nicht auf das Gesuch ein. Die dagegen von A.________ und B.B.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. März 2024; Urteil der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2025).
Mit Entscheid vom 8. Juli 2024 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Abänderung des Scheidungsurteils die Obhut alternierend beiden Elternteilen zugeteilt.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. November 2025 gelangen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2025 und die Anweisung der Einwohnergemeinde Bern, auf das Gesuch vom 22. Dezember 2022 einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Beschwerdesache zur umfassenden Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie darum, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf sämtliche Vollzugsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer verzichtet werde.
Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2025 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, dass dem Beschwerdeführer gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde, während sich die Einwohnergemeinde Bern und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1, 354 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein die Beschwerdeführer betreffender kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Vorinstanz brachte das bei ihr hängige Verfahren zum Abschluss, indem sie den Nichteintretensentscheid der Einwohnergemeinde Bern bzw. den diesen schützenden Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern bestätigte. Ein Nichteintretensentscheid respektive ein das Nichteintreten bestätigender Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offensteht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_127/2026 vom 29. Juli 2026 E. 1.1; 2C_332/2025 vom 17. April 2026 E. 1.1).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen potenziellen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, der sich aus der familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch minderjährigen Tochter mit Schweizer Bürgerrecht ergebe. Die Tochter ist jedoch am 24. Juli 2026 und damit während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens volljährig geworden. Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist grundsätzlich das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils entscheidend (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1 und E. 6.7; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 1.2; 2C_215/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.3). Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, inwieweit dies auch in einer Konstellation wie der vorliegenden gilt, in der das betroffene Kind nach der Erhebung der bundesgerichtlichen Beschwerde, aber vor dem Urteilszeitpunkt volljährig wird (BGE 145 I 227 E. 6.8; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 1.2; 2C_215/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.3). Ob sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK berufen kann, muss indes nicht abschliessend beurteilt werden, da sich die Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - ohnehin als unbegründet erweist (vgl. Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 1.2; 2C_215/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.3).
1.3. Unter Vorbehalt des Vorstehenden kann auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 151 II 850 E. 4.3; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2; 150 II 346 E. 1.6, 537 E. 3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 II 392 E. 1.4.2; 148 IV 356 E. 2.1; 148 V 366 E. 3.3).
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Entscheid der Einwohnergemeinde Bern vom 28. Februar 2023, mangels Wiederaufnahmegründe nicht auf das (Wiedererwägungs-) Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten, bzw. den diesen schützenden Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. März 2024 zu Recht bestätigte.
4. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine willkürliche (Art. 9 BV) sowie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, was die Betreuungssituation und die alternierende Obhut anbelangt. Sie beanstanden, dass die Vorinstanz die zentrale Frage, ob es sich bei der intensivierten Betreuungssituation um eine neue Tatsache handelt, offengelassen habe und widersprüchlich argumentiere, worin eine Verletzung der Begründungspflicht liege. Weiter rügen sie eine Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107), da angesichts der von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der tatsächlichen Ausgestaltung der alternierenden Obhut eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zwingend geboten gewesen wäre.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
4.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1).
4.3. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5).
4.4. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer und die Mutter der Beschwerdeführerin die Obhut über ihre Tochter seit 2024 alternierend innehaben (vgl. Sachverhalt Bst. B). Allerdings sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer seine Tochter effektiv hälftig betreue. Diese Frage brauche nicht abschliessend geklärt zu werden, da dies, selbst wenn dem so wäre, keine günstigere Beurteilung herbeiführen würde.
4.5. Diese Ausführungen erscheinen weder unhaltbar noch standen sie einer sachgerechten Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils im Wege. Die geltend gemachte Intensivierung der Vater-Tochter-Beziehung wurde von der Vorinstanz nicht per se in Abrede gestellt, sondern bloss nicht als wesentliche Änderung der Umstände anerkannt - unabhängig vom genauen Betreuungsanteil. Umstritten ist somit bei Lichte betrachtet nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage betreffend Wiedererwägungsgrund, die sogleich als solche zu behandeln ist (vgl. E. 5 hiernach). Da der entscheiderhebliche Sachverhalt auch ohne die beantragte persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin bzw. ohne exakte Eruierung des effektiven Betreuungsanteils des Beschwerdeführers feststeht und die Interessen aller Betroffenen gleichläufig sind, ist auch keine Verletzung von Art. 12 KRK auszumachen.
4.6. Die Sachverhalts- und Gehörsrügen der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet. Es bleibt beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).
5. Im Kern rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres aus Art. 29BV fliessenden Anspruchs auf materielle Behandlung des Gesuchs vom 22. Dezember 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diese liege darin, dass die Vorinstanz die Nichteintretensverfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 28. Februar 2023 bzw. den diese schützenden Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. März 2024 bestätigt habe, obschon sich die Umstände, die für die Beurteilung eines Aufenthaltsanspruchs gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 3, 9, 16 und 18 KRK relevant seien, seit dem Entscheid der damaligen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. November 2017 wesentlich verändert hätten.
5.1. Trotz rechtskräftiger Nichtverlängerung oder rechtskräftigem Widerruf einer Bewilligung kann (wiedererwägungsweise) ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass rechtserhebliche und veränderte materielle Umstände vorliegen. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem früheren Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b). Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2; Urteile 2C_235/2024 vom 12. März 2026 E. 6.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 237).
Neuen Sachumständen, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, kommt lediglich reduziertes Gewicht zu (Urteile 2C_305/2025 vom 15. April 2026 E. 5.4; 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 237). Dies gilt namentlich für eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass der Betroffene der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist. Denn andernfalls würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (Urteil 2C_305/2025 vom 15. April 2026 E. 5.4 mit Hinweis).
Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, ist der Zeitpunkt des damaligen kantonal letztinstanzlichen Entscheids (Urteile 2C_332/2025 vom 17. April 2026 E. 3.2; 2C_305/2025 vom 15. April 2026 E. 5.4; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 237).
5.2. Der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers wurde letztmals mit Entscheid der damaligen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. November 2017 materiell beurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Sowohl die Beschwerdeführer (vgl. E. 5 hiervor) als auch die Vorinstanz (vgl. E. 5.1.2 des angefochtenen Urteils) scheinen dieses Datum als zeitlichen Referenzpunkt zu betrachten. Ob sie damit recht haben oder vielmehr die Nichteintretensverfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 24. Januar 2022 massgebend wäre, in der das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen verneint wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A; Urteil 2C_305/2025 vom 15. April 2026 E. 6.2), kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offenbleiben.
5.3. Das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 149 I 207 E. 3 und 5.3; 147 I 268 E. 1.2.3).
Der Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7, 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1).
Sind von einer ausländerrechtlichen Massnahme bzw. einem ausländerrechtlichen Entscheid Kinder betroffen, gilt es nach Art. 3 Abs. 1 KRK, das Kindeswohl "vorrangig" zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat dieser Aspekt in ausländerrechtlichen Konstellationen in die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung einzufliessen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Eine weitergehende Gewichtung des Kindeswohls kann aus der KRK nicht abgeleitet werden (Urteil 2C_305/2025 vom 15. April 2026 E. 5.3).
5.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liege in der Intensivierung der Vater-Tochter-Beziehung sowie dem Wohlverhalten und der Abstinenz des Beschwerdeführers.
5.4.1. Tatsächlich hat sich die Vater-Tochter-Beziehung seit 2017, als der Beschwerdeführer seine Tochter nach eigenen Angaben "spontan aber kontinuierlich" gesehen und den monatlichen Kindesunterhalt bezahlt habe, intensiviert. So verfügt der Beschwerdeführer zumindest seit Oktober 2022 über ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht und seit 2024 über die alternierende Obhut. Offengelassen hat die Vorinstanz indes, ob der Beschwerdeführer seine Tochter effektiv hälftig betreut. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Intensivierung der Vater-Tochter-Beziehung in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass dieser sich dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid widersetzt hat und illegal in der Schweiz verblieben ist. Dieser Veränderung der Umstände kommt daher nur reduziertes Gewicht zu; ungeachtet des exakten Betreuungsanteils ist sie - jedenfalls für sich alleine betrachtet - nicht wesentlich im Sinne der Rechtsprechung.
Hinzu kommt, dass bereits im Rahmen des Nichtverlängerungs- und Wegweisungsverfahrens im Jahr 2017 festgestellt wurde, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern über die Distanz hinweg gepflegt werden kann. Dies dürfte heute angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin - sie ist inzwischen volljährig - umso mehr zutreffen. Im Übrigen kann sie als Schweizerin hier verbleiben, auch wenn der Beschwerdeführer das Land verlässt. Besondere Umstände, welche eine physische Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz notwendig machen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich - auch nicht mit dem nicht näher substanziierten Hinweis auf "die Erkrankung der Beschwerdeführerin".
5.4.2. Von einem "Wohlverhalten" des Beschwerdeführers kann keine Rede sein. So wurde er neben den zwischen 2011 und 2016 erwirkten 25 Strafbefehlen, mit denen er u.a. zu Geldstrafen von insgesamt 305 Tagessätzen verurteilt wurde, auch zwischen 2017 und 2020 dreizehnmal gebüsst, u.a. wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis oder anderer Berechtigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch in jüngerer Zeit mussten sich die Strafbehörden wiederholt mit dem Beschwerdeführer beschäftigen, auch wenn die sechs zwischen 2022 und 2024 ergangenen Strafbefehle infolge nachträglich erhobener Einsprachen wegen angeblicher Zustellungsfehler (noch) nicht rechtskräftig sind und ihm daher nicht vorgehalten werden können. Zudem widersetzt sich der Beschwerdeführer seit Jahren der rechtskräftigen Entfernungsmassnahme, was ihm ausländerrechtlich vorwerfbar ist (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.4). Damit hat der Beschwerdeführer seit 2017 weiterhin, wenn auch nicht in schwerwiegender Weise, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Angesichts dessen hat das öffentliche Entfernungsinteresse eher an Gewicht gewonnen als eingebüsst.
5.4.3. Schliesslich lässt auch die geltend gemachte Abstinenz des Beschwerdeführers nicht auf eine wesentliche Änderung der Umstände schliessen. So gab der Beschwerdeführer bereits im Nichtverlängerungs- und Wegweisungsverfahren an, abstinent zu sein. Im Übrigen ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Polizeikontrolle im Januar 2024 offensichtlich alkoholisiert war, fraglich, wie konstant er tatsächlich abstinent lebt.
5.4.4. Soweit sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen illegalen Aufenthalt auf das Urteil des EGMR Ghadamian gegen die Schweiz vom 9. Mai 2023 (Nr. 21768/19) beruft, ist anzumerken, dass seine Situation nicht mit jener von Herrn Ghadamian, der bereits 83 Jahre alt war, seit 49 Jahren in der Schweiz weilte, dessen Straffälligkeit fast 20 Jahre zurücklag und dem eine Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten war (dort §§ 59-61; vgl. Urteil 2C_247/2025 vom 11. November 2025 E. 4.5.3), vergleichbar ist. Die Vorinstanz war entsprechend nicht gehalten, sich mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen.
5.5. Nach dem Dargelegten - und unabhängig davon, welchen zeitlichen Referenzpunkt man der Beurteilung zugrunde legt (vgl. E. 5.2 hiervor) - haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht derart verändert, als dass ein anderer Ausgang der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ernsthaft in Betracht fiele, womit kein Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung besteht. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 BV verfängt nicht.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun