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2C_770/2018BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_770/2018

Verfügung vom 9. November 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Harun Can, SwissVAT AG,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.
Gegenstand
MWSTG (Subj. Steuerpflicht; Osteopathie; Steuerperiode 2010),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. August 2018 (A-6224/2016).
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde der Steuerpflichtigen vom 6. September 2018 (Poststempel: 7. September 2018), worin diese die Aufhebung des Entscheids A-6224/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2018 beantragte und um Sistierung des Verfahrens ersuchte, in die Präsidialverfügung 2C_770/2018 vom 16. Oktober 2018, mit welcher das Gesuch um Sistierung des Verfahrens nach erfolgtem Schriftenwechsel abgewiesen wurde, in das Schreiben der Steuerpflichtigen vom 5. November 2018 (Poststempel: 8. November 2018), worin diese den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt,

in Erwägung,

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG), dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2C_770/2018
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