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2C_833/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_833/2012

Verfügung vom 6. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Landwirtschaft Uri,
Regierungsrat des Kantons Uri.
Gegenstand
Qualifikation als Sömmerungsfläche,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 25. Juli 2012.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 25./27. August 2012 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2012 betreffend Qualifikation einer Weidefläche als (nicht zu Direktzahlungen berechtigende) Sömmerungsfläche, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2012, womit er erklärt, er sehe nach den bisherigen Abklärungen eine geringe Chance, auf richterlicher Ebene Recht zu bekommen, und er könne sich ein Weiterziehen finanziell nicht leisten, weshalb er um Rückzug der Beschwerde ersucht,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, dass die Gerichtskosten in geringfügiger Höhe (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2C_833/2012
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