2C_930/2017
In Erwägung,
dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 6. Januar 2016 der A.________ GmbH die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung sowie zum grenzüberschreitenden Personalverleih erteilte, indes in Ziff. 4 der Verfügung festhielt, dass die A.________ GmbH weder an die B.________ GmbH noch an die C.________ GmbH Personal verleihen dürfe, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen Ziff. 4 der Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2017 guthiess, wogegen das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhob, dass das Departement dem Bundesgericht am 16. Dezember 2019 mitteilte, dass die Bewilligung vom 6. Januar 2016 durch das SECO mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 aufgehoben wurde, nachdem die A.________ GmbH mitgeteilt hatte, nur noch innerhalb der Schweiz tätig zu sein und folglich keine grenzüberschreitende Bewilligung mehr zu benötigen, dass gestützt hierauf das Departement in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2019 erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dementsprechend infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), dass weder Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 2 BGG) noch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ersatzpflichtige Kosten erwachsen sind,
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus