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2C_963/2022BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_963/2022

Urteil vom 30. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, nebenamtliche Bundesrichterin Petrik,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hochreutener,
gegen
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld,
B.________,
Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. August 2022 (VG.2022.22/E).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Nach einem Suizidversuch am 17. Juni 2021 wurde C.A.________ vom 18. Juni 2021 bis am 16. Juli 2021 stationär in der D.________ AG im Kanton Thurgau behandelt. Ab dem 27. August 2021 musste C.A.________ erneut in derselben Institution hospitalisiert werden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Am 20. September 2021, während dieses zweiten stationären Aufenthalts in der D.________ AG, beging C.A.________ Suizid.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2021 ersuchte seine Witwe, A.A.________, den behandelnden Hausarzt, Dr. med. B.________, um Einsicht in die hausärztlichen Akten betreffend ihren verstorbenen Ehemann.

B. Dr. med. B.________ stellte daraufhin ein Gesuch um Entbindung vom Arztgeheimnis, welches das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau (nachfolgend: kantonales Departement) mit Verfügung vom 7. Januar 2022 insofern teilweise guthiess, als dies für die Verarbeitung des Todes erforderlich sei. Bezüglich der Abklärung haftungs- und strafrechtlicher Fragen wurde das Gesuch hingegen abgewiesen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 31. August 2022 (VG.2022.22/E) ab, soweit darauf eingetreten werden könne.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. November 2022 beantragt A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2022 sei aufzuheben und es sei ihr insoweit Einsicht in die Krankengeschichte von C.A.________ betreffend die D.________ AG und Dr. med. B.________ zu gewähren, als diese einen Bezug zum aussergewöhnlichen Todesfall habe, der Klärung von versicherungs- oder haftpflichtrechtlichen Fragen diene und nicht ein Geheimhaltungsinteresse von C.A.________ dieser Einsicht entgegenstehe. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung an das kantonale Departement, um neu über das Gesuch von Dr. med. B.________ zu befinden.

Das kantonale Departement und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Dr. med. B.________ (nachfolgend: Hausarzt / Verfahrensbeteiligter) und das Eidgenössische Departement des Innern EDI lassen sich nicht vernehmen.

D. Parallel zum vorliegenden Verfahren ersuchte die Beschwerdeführerin die D.________ AG um Zustellung der dort vorhandenen medizinischen Unterlagen betreffend ihren verstorbenen Ehemann. Das daraufhin von PD Dr. med. E.________, dem Chefarzt der D.________ AG, gestellte Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis hiess das kantonale Departement mit Entscheid vom 18. November 2021 teilweise gut und ermächtigte den Chefarzt, der Beschwerdeführerin bezüglich C.A.________ Akteneinsicht zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Akten gemäss Ziff. 3 der Begründung, d.h. bezüglich der für die Sozialversicherung relevanten Todesursache, herauszugeben. Keine Akteneinsicht sei hingegen betreffend haftungs- und weiterer sozialversicherungsrechtlicher Fragen zu gewähren (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

Am 14. Dezember 2021 teilte die D.________ AG (nachfolgend: Klinik) mit, sie habe am 6. Dezember 2021 gestützt auf den Entscheid des kantonalen Departements vom 18. November 2021 die "gesamte Krankenakte" von C.A.________ an die Beschwerdeführerin zugestellt.

Mit Entscheid vom 31. August 2022 (VG.2021.200/E) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Beschwerdeführerin führt auch gegen diesen Entscheid Beschwerde vor Bundesgericht (Verfahren 2C_962/2022) und beantragt im Wesentlichen, ihr sei über den behandelnden Hausarzt Dr. med. B.________ insoweit Einsicht in die Krankengeschichte von C.A.________ zu gewähren, als diese der Klärung von privat-, sozialversicherungs- oder haftpflichtrechtlichen Fragen diene und nicht ein offensichtliches Geheimhaltungsinteresse von C.A.________ entgegenstehe.

E. Am 30. Juni 2026 hat das Bundesgericht die Sache in den Verfahren 2C_962/2022 und 2C_963/2022 öffentlich beraten und entschieden.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 I 174 E. 1; 150 II 346 E. 1.1; 149 II 476 E. 1).

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG). Fraglich ist hingegen, ob angesichts der bereits erfolgten Zustellung der Krankenakte durch die Klinik an die Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. D) noch ein schutzwürdiges, d.h. aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde besteht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 147 I 1 E. 3.4; 142 I 135 E. 1.3.1). Dies hängt wesentlich davon ab, ob die ihr zugestellte Akte vollständig war bzw. ob dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen im Zusammenhang mit dem Todesfall verbleiben, die der Beschwerdeführerin noch nicht offenbart wurden, was umstritten ist. Im Falle der Vollständigkeit fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse; höchstens im Falle der Unvollständigkeit könnte ein solches zu bejahen sein. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.

1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter Vorbehalt des soeben Ausgeführten einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 95 lit. c bis e BGG) kann die Anwendung von kantonalem Recht nur daraufhin geprüft werden, ob sie das übergeordnete Recht und namentlich das Willkürverbot verletzt (BGE 150 I 80 E. 2.1; 145 I 108 E. 4.4.1; 142 II 369 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). Die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht überdies nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und präzise begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).

3. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2).

3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 142 II 218 E. 2.8.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang damit verletzt, dass sie das Rechtsschutzinteresse verneint habe. Wie es sich mit dieser Rüge und den diesbezüglichen ins Recht gelegten Noven verhält, kann offengelassen werden: Die Vorinstanz hat die Sache trotz Verneinung des Rechtsschutzinteresses materiell geprüft, sodass der Beschwerdeführerin durch die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen kein Nachteil entstanden ist. Damit erübrigen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführerin, soweit das vorinstanzliche Nichteintreten betroffen ist.

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie das Vorgehen des kantonalen Departements geschützt habe, das ihr im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit geboten habe, ihren Standpunkt darzulegen und allfällige Beweisanträge zu stellen. Ob das kantonale Departement den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, das die Sache mit voller Kognition beurteilen konnte, die Gelegenheit hatte sich zu äussern, womit ein allfälliger Mangel geheilt werden konnte.

3.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen habe, auf gewisse Argumente nicht eingegangen sei und sich teilweise einer neuen Argumentation bedient habe. Diese Rüge ist unbegründet, soweit sie sich nicht ohnehin im Vorwurf erschöpft, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet. Die Vorinstanz hat eine Interessenabwägung vorgenommen und vorangehend die privaten und öffentlichen Geheimhaltungsinteressen ebenso dargelegt wie die Motive, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Entbindung vom Berufsgeheimnis sprechen. Dass die Vorinstanz die Interessenlage anders gewichtet hat als die Beschwerdeführerin, ist bezüglich der Gehörsrüge nicht relevant. Vor diesem Hintergrund ist denn auch dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe angesichts der Gehörsverletzung ihre Untersuchungspflicht missachtet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, nicht zu folgen. Unbegründet ist die Gehörsrüge im Übrigen insofern, als die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sich nicht mit dem Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung befasst zu haben, da sie nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz sich ausdrücklich hätte mit diesem Argument auseinandersetzen müssen, obschon sich die Beschwerdeführerin auf einen Vergleichsfall beruft, der nicht von der Vorinstanz, sondern von der unteren kantonalen Instanz beurteilt worden ist (vgl. BGE 102 Ia 81 E. 3; 90 I 1 E. 2). Schliesslich übersieht die Beschwerdeführerin, dass kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung besteht (BGE 114 Ia 97 E. 2a; Urteile 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1.2; 2C_356/2021 vom 29. November 2021 E. 5.2).

4. Bei Lichte betrachtet möchte die Beschwerdeführerin über den Hausarzt Einsicht in den ihr (angeblich) noch nicht offenbarten Teil der medizinischen Akten erhalten, die anlässlich der stationären Behandlung ihres Ehemanns in der Klinik angefallen sind. Zum Zweck dieser indirekten Offenbarung muss ihrer Meinung nach neben dem Chefarzt der Klinik auch der Hausarzt vom Berufsgeheimnis entbunden werden. So könnte der Hausarzt diejenigen Informationen, zu deren Offenbarung der Chefarzt gegenüber der Beschwerdeführerin berechtigt würde, entgegennehmen und dieser weitervermitteln. Ein Interesse an der Entbindung des Hausarztes betreffend sein eigenes Behandlungsverhältnis ist demgegenüber weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. E. 3.1 i.f. und 4.3.3 i.f. des angefochtenen Entscheids). Ferner bestehen keine Hinweise dafür, dass der Hausarzt über relevante Unterlagen aus der Klinik verfügen würde, die der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt wurden (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Entscheids). Entsprechend wird die Entbindung des Hausarztes hinfällig, wenn der Chefarzt der psychiatrischen Klinik seinerseits nicht weitergehend von der Schweigepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin entbunden wird.

Ob Letzteres der Fall ist, bildet Gegenstand des parallelen Verfahrens 2C_962/2022, das ebenfalls am 30. Juni 2026 entschieden wurde. Dort nimmt das Bundesgericht, nachdem es die rechtlichen Grundlagen dargelegt hat (dort E. 4), im Hinblick auf die strittige Entbindung des Chefarztes vom Berufsgeheimnis durch behördliche Bewilligung (Art. 321 Ziff. 2 Variante 2 StGB) eine Interessenabwägung vor, die - nicht zuletzt mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin bereits weitgehend Einsicht in die Unterlagen aus der Klinik gewährt wurde (vgl. E. 1.2 hiervor) - zugunsten der öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen ausfällt. Damit, so schliesst das Bundesgericht, erweist sich die Verweigerung der weitergehenden Entbindung des Chefarztes als bundesrechtskonform (dort E. 5).

Demnach gibt es keine seitens des Chefarztes zu offenbarenden Geheimnisse, die der Beschwerdeführerin über den Hausarzt vermittelt werden könnten. Folglich besteht gar kein Interesse daran, den Hausarzt zwecks Vermittlung solcher Informationen vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Die ohnehin in erster Linie auf die weitergehende Entbindung des Chefarztes abzielende Rüge der Beschwerdeführerin, wonach eine Art. 321 StGB verletzende Interessenabwägung vorliege, läuft damit ins Leere. Die Verweigerung der weitergehenden Entbindung erweist sich auch in Bezug auf den Hausarzt als bundesrechtskonform.

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG), weder dem kantonalen Departement, das die Abweisung der Beschwerde in seinem amtlichen Wirkungskreis beantragt hat, noch dem nicht anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten, der sich nicht hat vernehmen lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: E. Braun

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2C_963/2022
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