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2D_103/2008BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2D_103/2008

Verfügung vom 2. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Horw, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin,
Amtsgericht Luzern-Land, I. Abteilung.
Gegenstand
Schadenersatz / Genugtuung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 27. August 2008.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde registrierte Beschwerde von X.________ vom 15. September 2008 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. August 2008 sowie gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 28. Mai 2008 betreffend Schadenersatz/Genuguung, in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. September 2008, womit sie unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 23. September 2008 Verzicht auf die Beschwerde erklärt (Rückzug der Beschwerde),

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass vorliegend angesichts der entsprechenden Zusicherung im Schreiben vom 23. September 2008 auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Amtsgericht Luzern-Land, Abteilung I, und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2D_103/2008
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