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2D_70/2009BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2D_70/2009

Urteil vom 19. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat und Finanzverwaltung Muri,
Steueramt des Kantons Aargau.
Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2007,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009.
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009, womit der Rekurs gegen den das für die Steuern 2007 gestellte Erlassgesuch von X.________ und Y.________ ablehnenden Entscheid des Gemeinderates Muri vom 29. Juni 2009 abgewiesen wurde, in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von X.________ und Y.________ vom 2. November 2009 gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist, mithin gegen solche Entscheide nur das ausserordentliche Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offensteht, wie in der insofern zutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz festgehalten ist, dass mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifisch zu erheben und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführer kein verfassungsmässiges Recht nennen, welches durch das angefochtene Urteil verletzt worden sei, weshalb es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass mithin auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2D_70/2009
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