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2F_5/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2F_5/2017

Urteil vom 24. Februar 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1075/2016 / 2C_1077/2016 vom 5. Dezember 2016.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Eingabe von A.________ vom 17. Februar 2017, worin dieser um Revision des Urteils 2C_1075/2016 / 2C_1077/2016 vom 5. Dezember 2016 und um ein "gerechtes Verfahren" ersucht,

in Erwägung,

dass die Revisionsgründe gesetzlich abschliessend geregelt sind (Art. 121 ff. BGG [SR 173.110]) und eine Frist von 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids herrscht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG), wenn gerügt werden soll, das revisionsbetroffene bundesgerichtliche Urteil verletze andere Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. b-d BGG), dass der Steuerpflichtige in seiner kurzen Eingabe lediglich dartut, er sei im Steuerverfahren nie zu Wort gekommen, was er als ungerecht empfinde und worin eine Rechtsverweigerung zu erblicken sei, dass diese Erläuterung unter keinen der gesetzlichen Revisionsgründe fällt, keinerlei hinreichende Begründung vorliegt und die gesetzliche Frist ohnehin versäumt ist, dass auf das Revisionsgesuch daher nicht einzutreten ist, dass in Abweichung vom Unterliegerprinzip auf das Verlegen von Kosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2F_5/2017
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