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2P.47/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

2P.47/2007

2P.47/2007/FRA/ble
Verfügung vom 19. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, Postfach, 8201 Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Stromlieferung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 2006.
Sachverhalt

Der Präsident hat nach Einsicht in die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ vom 2. Februar 2007 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 2006, welches der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren betreffend Stromlieferung die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert hat, in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 15. März 2007, womit die Beschwerde zurückgezogen wird,

in Erwägung,

dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung vom 15. März 2007 beendet wird und mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG), dass die Beschwerdeführerin, welche den Beschwerderückzug mit der verspäteten Einreichung der Beschwerde begründet, für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten ist, sodass ihr die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 153 und 153a OG) aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG),

verfügt:

1. Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der staatsrechtlichen Beschwerde als erledigt erklärt.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2P.47/2007
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