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4A_100/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_100/2011

Verfügung vom 7. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2010.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2011 ihre Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2010 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_100/2011
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